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(2) Hei bevorzugter Lage der untervermieteten
Räume innerhalb der Wohnung kann ein Zuschlag
bis zu 10 v. H. des anteiligen Mietzinses gefordert
werden. Bei ungünstiger Lage ist ein entsprechender
Abschlag vorzunehmen.
(3) Zu dem nach Abs. (1) und (2) errechneten
Betrage tritt ein Zuschlag bis zu 20 v. H. hinzu.
(4) Zu dem nach Maßgabe der vorstehenden
Vorschriften errechneten Untermietzins darf bei
möblierten Räumen ein Möblierungszuschlag gemäß
§2 Abs. (2) gefordert werden.
§ 4
Zuschläge für besondere Leistungen
Nebenleistungen dürfen nur zu angemessenen
Preisen in Rechnung gestellt werden.
Für die nachstehenden Nebenleistungen gilt fol
gendes:
a) Bedienung
Wird Bedienung (Aufräumung und Reinigung
des Raumes und der Ausstattung) vereinbart, so
kann ein Zuschlag bis zu 25 v. 11. des Unter
mietzinses (§ 3) gefordert werden. r
b) Strom- und Gasentnahme
Die Berechnung erfolgt anteilmäßig nach dem
tatsächlichen Verbrauch auf Grund der entstan
denen Kosten und Gebühren.
c) Küchenbenutzung
Bei Mitbenutzung der Küche kann ein Zu
schlag bis zu 3,— RM je Monat berechnet werden.
Bei Mitbenutzung von Küchengeschirr und
Küchengeräten darf der Zuschlag bis zu 6,— RM
erhöht werden.
8 5
Schlafstellen
Bei der Überlassung von Schlafstellen dürfen
folgende Preise nicht überschritten werden:
Bei Überlassung des Raumes:
a) an eine Person . . . . wöchentlich 5,— RM
b) an zwei Personen
für jede Person „ 4,— n
c) an drei oder mehr Personen
für jede Person „ 3,50 ,,
8 6
Einweisungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf
Einweisungen mit der Maßgabe entsprechende An
wendung, daß der Zuschlag gemäß §3 Abs. (3) nicht
erhoben werden darf. Bei der Berechnung eines
Möblierungszuschlages [§ 2 Abs. (2)] tritt an Stelle des
Verkehrswertes der angemessene Gebrauchswert, den
die Ausstattungsgegenstände für den Eingewiesenen
haben.
8 ~
Bewilligung von Ausnahme n
Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder
zur Vermeidung besonderer Härten eine Ausnahme
von den Vorschriften dieser Verordnung dringend
erforderlich erscheint, kann die Preisstelle für Mie
ten im Einzelfalle Ausnahmen zulassen.
§ 8
Entscheidung von Streitigkeiten
Der nach dieser Verordnung zulässige Preis
wird auf Antrag eines Beteiligten durch das für das
Grundstück zuständige Bezirksamt — Preisstelle für
Mieten — festgesetzt. Gegen die Entscheidung des
Bezirksamts — Preisstelle für Mieten — ist die Be
schwerde beim Magistrat — Hauptamt für Woh
nungswesen - Hauptpreisstelle für Mieten — zulässig.
Gegen die Entscheidung des Hauptamtes für Woh
nungswesen — Hauptpreisstelle für Mieten — ist die
weitere Beschwerde beim Magistrat — Preisamt —
zulässig. Letzteres entscheidet endgültig.
Die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind
innerhalb 2 Wochen bei der Stelle einzulegen, die die
angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die Frist
gilt auch dann als gewahrt, wenn die Beschwerde
bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle eingelegt
worden ist. Die Stelle, die die angefochtene Ent
scheidung erlassen hat, kann der Beschwerde selbst
abhelfen.
§ 9
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
Anwendung auf die Überlassung von Räumen im
Beherbergungsgewerbe.
§ 10
Strafbestimmungen
Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung
werden nach der Verordnung über Strafen und Straf
verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvor
schriften (Preisstrafrechts - Verordnung) in der
Fassung vom 26.10-1944 (RGBl. I S. 264) bestraft.
§ 11
- Ausführungsbestimmungen
Der Erlaß von Ausführungsbestimmungen bleibt
für den Magistrat von Groß-Berlin (Abt. für Bau- und
Wohnungswesen) Vorbehalten.
8 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Berichterstatter; Stadtv. S c h e i b e I.
656. Beschluß des Ausschusses für Arbeit vom
23. Januar 1948 zu dem Antrag der Fraktion
der SEI) über den Erlaß einer Kündigungs
schutzverordnung (Vorlage Nr. 61/432)
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Zur Ausfüllung der durch die Aufhebung des Arbeils-
ordnungsgesetzes entstandenen Lücke in der Arbeits
gesetzgebung bis zu einer gesamtdeutschen Regelung des
Kündigungsschutzes wird folgendes
Kündigungsscbutzgesetz
erlassen.
§ 1
Kündigungen der Arbeitsverhältnisse von Arbeitern
und Angestellten sind unwirksam, wen sie unbillig sind.
Als unbillig ist eine Kündigung insbesondere anzu
sehen. wenn sie:
1. nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist.
2. wegen der Weigerung des Arbeiters oder Ange
stellten erfolgt, dauernd andere als die bei der Ein
stellung vereinbarten Arbeiten zu verrichten.
3. sich als Benachteiligung wegen Abstammung, Reli
gion. Nationalität. Geschlecht. Alter oder gewerk
schaftlicher oder nolitischer (außer nazistischer oder
militaristischer) Einstellung und Betätigung darstellt.
4. sich als Benachteiligung wegen Betätigung als Mit
glied einer Arbeitsschutz-, Küchen-, Eingrupp'erungs-
oder Akkordkommission, als Sicherheitsbeauftragter,
Unfallvertrauensmann. Jugendobmann oder in einer
den vorgenannten ähnlichen Funktionen erweist,
5. ohne Angabe von Gründen oder unter Weigerung,
den wahren Kündigungsgrund zu nennen, erfolgt.
6. den Zweck verfolgt, den Arbeiter oder Angestellten
zur Annahme ungünstigerer Arbeitsbedingungen im
gleichen Unternehmen zu zwingen.