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kann geschehen, wenn ein Arbeitnehmer, dem ein
gerichtliches Strafverfahren, ein Dienststrafverfahren
oder eine fristlose Entlassung aus in seiner Person
liegenden Gründen drohte, auf seinen Antrag aus
dem Beschäftigungsverhältnis entlassen worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die nach dem 29. 1.
1933 erfolgte Beendigung des Beschäftigungsverhält-
nisses nachweisbar aus politischen, rassischen, re
ligiösen oder weltanschaulichen Gründen erfolgt ist,
es sei denn, daß die Entlassung im Interesse der
Demokratisierung und Entmilitarisierung der Ver
waltung vorgenommen worden ist.
§ 10
(1) Ruhegehallfähig ist ferner die Zeit, während
der ein Arbeitnehmer nach Vollendung des 18. Lebens
jahres
1. im Frieden seiner allgemeinen Dienstpflicht im
RAD oder in der Wehrmacht genügt hat. im
Kriege zum Wehrdienst eingezogen war oder
sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat,
2. notdienslverpflichtet war. wenn durch die Dienst
verpflichtung ein Beschäftigungsverhältnis im
Sinne des § 15 Abs. 1 beendet oder unterbrochen
worden ist.
3. sich nach dem 29. 1, 1933 aus politischen, rassi
schen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen
in Untersuchungshaft, im Gefängnis, Zuchthaus,
Konzentrationslager oder in der Emigration
befand.
ln den Fällen der Ziffern 1 und 2 findet eine An
rechnung nicht statt, wenn die im § 3 Abs. 3 Ziff. 2
Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Einem Arbeitnehmer, der auf Grund der §§ 2,
2 a, 3 oder 4 des BBG oder sonst nachweislich aus
politischen, rassischen, religiösen oder weltanschau
lichen Gründen nach dem 29- 1. 1933 aus dem öffent
lichen Dienst entlassen oder in den Ruhestand ver
setzt worden ist, wird die Zeit seines öffentlichen
Dienstes und die Zeit vom Tage des Ausscheidens
bis zum 8. 5. 1945 als ruhegehaltfähig ungerechnet.
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(1) Als ruhegehaltfähig kann ganz oder teilweise
berücksichtigt werden die Zeit, während der ein Ar
beitnehmer
1. bei anderen Körperschaften, Anstalten oder Stif
tungen des öffentlichen Rechts oder bei Gesell
schaften des Handelsrechts, deren gesamtes Ka
pital sich in öffentlicher Hand befindet oder be
fand (mit Ausnahme der im § 15 genannten
städtischen Eigengesellschaften), hauptberuflich
gegen Entgelt beschäftigt worden ist,
2. im Dienste einer öffentlich-rechtlichen Religions
gesellschaft und ihrer Verbände oder im nicht
öffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist,
3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni
schem, handwerklichem, sozialpolitischem oder
wirtschaftlichem Gebiet besondere Kenntnisse
erworben oder Leistungen aufzuweisen hat.
(2) Der Magistrat erläßt im Einvernehmen mit
den Vertragspartnern Richtlinien für die Berücksich
tigung dieser Zeiten.
§ 18
(1) Der endgültig in den Ruhestand versetzte Ar
beitnehmer erhält lebenslänglich Ruhegehalt.
(2) Ein Ruhegehaltsempfänger, der wieder in die
Dienste der Gebietskörperschaft Groß-Berlin oder
ihrer Eigen gesell schäften eingetreten ist, erhält nach
seinem Ausscheiden Ruhegehalt, das unter Berück
sichtigung der erhöhten ruhegehaltfähigen Dienst
zeit und des jeweils höchsten Ruhegehalthöchstbe
trages festgesetzt ist, wtenn die neue Beschäftigung
wenigstens ein halbes fahr gedauert hat.
§ 19
(1) Das Ruhegehalt beträgt 50 97 des Ruhegehalt-
höchstbetrages. Es erhöht sich bei Arbeitnehmern,
die mehr als eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von
10 Jahren haben, vom vollendeten 11. bis zum voll
endeten 20. ruhegehaltfähigen Dienstjahr um je 3%,
vom vollendeten 21. bis zum vollendeten 30. ruhege
haltfähigen Dienstjahr um 2 % für jedes ruhegehalt
fähige Dienstjahr. Eine weitere Steigerung findet
nicht statt.
(2) Bei Arbeitnehmern mit besonders schweren
oder stark gesundheitsschädlichen Arbeiten kann
der Magistrat im Einvernehmen mit den Vertrags
partnern die Erreichung der höchsten Ruhegehalts
quote besonders regeln.
2. Hinterbliebenenversorgung
§ 20
(1) Den Erben eines verstorbenen Huhegehalts-
empfängers verbleiben für den Sterbemonat die Ruhe
gehaltbezüge des Verstorbenen. Den Erben eines im
Dienste der Gebietskörperschaft Groß-Berlin oder
einer ihrer Eigengesellschaften wiederverwendeten
Ruhegehaltsempfängers verbleibt der für den Sterbe-
monat fällige Teil des Ruhegehalts.
(2) Die an den verstorbenen Ruhegehaltsemp-
fänger noch nicht gezahlten Teile der Sterbemonats
bezüge können statt an die Erben auch an die Witwe
bzw. den Witwer oder die ehelichen oder für ehelich
erklärten Abkömmlinge oder an die an Kindes Statt
angenommenen Kinder des Verstorbenen gezahlt
werden.
§ 21
(1) Die Witwe oder der Witwer sowie die ehe
lichen und die für ehelich erklärten Abkömmlinge
sowie die an Kindes Statt angenommenen Kinder
eines Ruhegehaltsempfängers erhalten für die auf
den Sterbemonat folgenden 3 Monate als Sterbegeld
die Ruhegehaltsbezüge des Verstorbenen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Sterbe-
gelcfes an die Witwe oder den Witwer ist, daß die
Ehe beim Tode des Ruhegehaltsempfängers weder
rechtskräftig für nichtig erklärt noch rechtskräftig
aufgehoben noch rechtskräftig geschieden war. Der
Scheidung steht die Aufhebung der häuslichen Ge
meinschaft gleich, wenn die Aufhebung bereits seit
3 .fahren bestanden hat.
(3) In besonders gelagerten Fällen kann an die
Stelle der Witwe die Lebensgefährtin, des Ruhe-,
gehaltsempfänger« treten.
§ 22
(1) Sind Hinterbliebene im Sinne des § 21 Abs. 1
nicht vorhanden, so kann Sterbegeld nach § 21 auf
Antrag ganz oder teilweise an Verwandte des Ver
storbenen der aufsteigenden Linie, Geschwister, Ge
schwisterkinder oder Stiefkinder, deren Ernährer er
ganz oder zum überwiegenden Teil gewesen'ist und
die er in bedürftiger Lage hinterlassen hat, gezahlt
werden.
(2) Haben die im § 21 genannten Hinterbliebenen
nicht die Kosten der letzten Krankheit oder der Be
erdigung des Verstorbenen getragen und reicht der
Nachlaß nicht aus, um diese Kosten zu decken, so
kann ein entsprechender Teil des Sterbegeldes an
die Personen, die diese Kosten getragen haben, ge
zahlt werden.
§ 23
(1) Das Sterbegeld wird beim Nachweis des Todes
im voraus in einer Summe gezahlt. Liegen wichtige
Gründe vor. so kann von der Auszahlung des Sterbe
geldes in einer Summe abgesehen und eine andere
Zahlungsart bestimmt werden.
(2) Die für die Zahlung des Ruhegehalt« zustän
dige Stelle bestimmt, an wen das Sterbegeld zu zahlen
oder wie es unter mehrere Berechtigte zu verteilen
ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Magistrat end
gültig.
§ 24
(1) Das Sterbegeld kann weder abgetreten noch
verpfändet werden.