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(2) Den Bezirkt,Verwaltungen ist die Möglichkeit
zu geßen, zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetz
gebung und Verwaltung Stellung zu nehmen.
(3) Zu diesem Zweck linden regelmäßig min
destens einmal monatlich Besprechungen zwischen
dem Regierenden Bürgermeister oder seinem Ver
treter mit den Bezirssnurgermeistern, sowie zwischen
den einzelnen Senatoren mit den zuständigen Bezirks
räten statt.
(4) Das Nähere, regelt das Verwaltungsgesetz.
Artikel 32
ln jedem Bezirk werden zur Wahrnehmung der
örtlicüen Aufgaben eine Bezirksverordnetenversamm
lung und von dieser ein Bezirksamt gewählt.
Artikel 33
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wird
nach den gleichen Grundsätzen und zur gleicüen Zeit
wie das Abgeordnetenhaus von den Bürgern des
Bezirks gewählt.
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht
in Bezirken bis zu lUütMK) Einwohnern aus 30, von
1Ü0ÜÜ1 bi« 2ÜOUOÜ Einwohnern aus 4t), üner zoüooo
Einwohnern aus 45 Mitgliedern.
Minderheitserklärung der SED:
„Die in den Verwaltungsbezirken gewählten
Stadtverordneten sind gleichzeitig Mit
glieder der betreffenden Bezirksverordneten-
versammiung.“
(3J Die Bezirksverordnetenversammlung tagt
nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich.
(4) Die Bezirksverordnetenversammlung gibt sich
selbst eine Geschäftsordnung. Die Artikel 8—12, 14,
10, 17 und 18, Abs. (3) und (4) gelten sinngemäß.
Artikel 34
Die Bezirksverordnetenversammlung kann weder
durch eigenen Beschluß, noch durch Volksentscheid
aufgelöst werden. Wird das Abgeordnetenhaus vor
Ablauf der Wahlperiode aufgelöst, so endet auch die
Wahlzeit der Bezirksverordnetenversammlung.
Artikel 35
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt
über alle Angelegenheiten der*Selbstverwaltung nach
Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsgesetzes,
übt die Kontrolle über die Verwaltung aus und stellt
jährlich die Unterlagen für den Haushaltsplan zu
sammen.
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt
zur Teilnahme an der laufenden Verwaltung des Be
zirks nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse De
putationen, die sich aus Mitgliedern der Bezirksver
ordnetenversammlung, aus Mitgliedern des Bezirks
amtes und sonstigen Bürgern zusarnmensetzen. Sämt
liche Mitglieder der Deputationen, in der die Mit
glieder der Bezirksverordnetenversammlung die
Mehrheit besitzen müssen, haben Stimmrecht. Die
Deputationen tagen unter dem Vorsitz des zustän
digen Mitgliedes des Bezirksamtes und entscheiden
über alle wichtigen Fragen ihres Zuständigkeits
bereiches.
Minderheitserklärung der SED:
Im Absatz (8) erhält der letzte Satz folgende
Fassung:
„Die Deputationen wählen den Vorsitzenden
aus ihrer Mitte und entscheiden über alle
wichtigen Fragen ihres Zuständigkeits
bereiches.“
Artikel 36
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt das
Bezirksamt, bestehend aus dem Bürgermeister und
höchstens 8 Bezirksräteii, von denen einer als Ver
treter des Bürgermeisters gewählt wird.