(2) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte
mit einfacher Stimmenmehrheit den Präsidenten des
Abgeordnetenhauses und die übrigen Mitglieder des
Präsidiums.
Artikel 9
(1) Das Abgeordnetenhaus gibt sich im Rahmen
der nachstehenden Bestimmungen selbst eine Ge
schäftsordnung.
(2) Das Abgeordnetenhaus tagt öffentlich nach
Bedarf, jedoch mindestens einmal monatlich. Die
Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Der Prä
sident hat das Recht, das Abgeordnetenhaus jeder
zeit einzuberufen. Er ist zur unverzüglichen Einbe
rufung verpflichtet, wenn 4ü Abgeordnete oder der
Senat es fordern.
Artikel 10
(1) Dje Verhandlungen des Abgeordnetenhauses
sind öffentlich.
(2) Auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der
Mitglieder des Abgeordnetenhauses kann die Öffent
lichkeit ausgeschlossen werden. Uber den Antrag ist
in geheimer Sitzung abzustimmen.
Artikel 11
(1) Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, •
soweit die Verfassung nicht ein anderes Stimmen
verhältnis vorschreibt.
Artikel 12
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt zur Vorberei
tung seiner Beschlüsse nach Bedarf Ausschüsse aus
seiner Mitte.
(2) In den Ausschüssen müssen die Parteien nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl vertreten sein.
(3) Für die Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung
des Abgeordnetenhauses sinngemäß.
Artikel 13
Das Abgeordnetenhaus kann aus seiner Mitte
Untersuchungsausschüsse einsetzen. Alle Verwal
tungsbehörden, Gerichte, natürlichen und juristischen
Personen sind verpflichtet, den Aufforderungen der
Untersuchungsausschüsse um Beweiserhebung Folge
zu leisten.
Artikel 13 a,
(betr. Deputationen bei der Hauptverwaltung,
enteilt).
Minderheitserklärung der SED:
Artikel 13 a erhält folgende Fassung:
„Das Abgeordnetenhaus kann nach Bedarf
gemischte Verwaltungsausschüsse unter
Hinzuziehung stimmberechtigter Bürger
bilden. Vorschläge der Gewerkschaften
und anderer demokratischer Organisationen
sind zu berücksichtigen. Mitglieder des
Senats oder die von ihnen bestimmten Ver
treter sind verpflichtet, an den Beratungen
teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme
und können Anträge stellen.“
Artikel 14
(1) Das Abgeordnetenhaus und seine Ausschüsse
können die Anwesenheit jedes Mitgliedes des Senats
\ fordern.
(2) Der Senat ist zu den Sitzungen des Abgeord
netenhauses und seiner Ausschüsse einzuladen.
(3) Der Regierende Bürgermeister oder sein Ver
treter können vor Eintritt in die Tagesordnung un
abhängig von den Gegenständen der Beratung das