Hat ein dem Gesetz Zuwiderhandelnder feine straf
bare Handlung vorsätzlich und gewissenlos aus grobem
Eigennutz begangen und ein gemein schädliches Verhalten
gezeigt, so kann in besonders schweren Fällen auf Zucht
hausstrafe erkannt werden.
§ 8
1. Neben der Strafe können in den Fällen der §§ ß
und 7 die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung
bezieht, ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und
Rechte Dritter eingezogen werden.
2. Ist der Beschuldigte nicht Eigentümer, so unter
bleibt die Einziehung, wenn-der Eigentümer die Zuwider
handlung weder kannte noch kennen mußte, noch von ihr
einen Vorteil gehabt hat.
8. Für Rechte Dritter ist bi« zur Höhe des Wertes
oder des Erlöses der eingezogenen Gegenstände Entschädi
gung zu gewähren, es sei denn, daß der Dritte die Zu
widerhandlung kannte oder kennen mußte oder von ihr
einen Vorteil gehabt hat. Bei der Feststellung, inwieweit
ein Recht durch den Wert oder Erlös der eingezogenen
Gegenstände gedeckt war, sind vorgehende Rechte auch
dann zu berücksichtigen, wenn Del ihnen die Voraus
setzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind. Der Anspruch
verjährt in einem Jijhr nach Eintritt der Rechtskraft
der Entscheidung. Der Rechtsweg ist zulässig.
4. Ist die Strafverfolgung einer bestimmten Person
nicht möglich, so kann auf Verlangen der Staatsanwalt
schaft die Einziehung selbständig durch Beschluß an-
geortinet werden. Gegen den Beschluß findet die sofortige
Beschwerde statt.
5. Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das
Eigentum an den eingezogenen Gegenständen,auf Grüß-
Berlin über. Sonstige Rechte daran erlöschen.
0. Für einen Rechtserwerb, der nach der Rechtskraft
der Entscheidung elntritt, gelten die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts zugunsten derer, die Rechte von
einem Mitberechtigten herieiten.
§ 0
1, Die Stelle, die den Strafantrag gestellt hat, kann
die Verwertung von Gegenständen, die der Einziehung
unterliegen, anordnen, wenn die Entscheidung über die
Einziehung wegen Gefahr des Verderbs nicht abgewartet
werden kann. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegen
stände.
2. Das gleiche gilt, wenn die alsbaldige Verwertung
der Gegenstände zur Befriedigung eines dringenden Be
darfes der Wirtschaft erforderlich ist mit der Maßgabe,
daß die Ver.Wertungsanordnung von dem Leiter der gemäß
§ 2 zuständigen Magistratsabteilung getroffen werden muß,
3, Sind die der Einziehung unterliegenden Gegen
stände auf Grund der Strafprozeßordnung beschlagnahmt,
so darf die Verwertung nur mit Zustimmung der Staats
anwaltschaft angeordnet werden. Die Zustimmung kann
nur versagt werden, wenn eine Verwertung gemäß Abs, 1
die Strafverfolgung gefährdet.
4. Maßnahmen auf Grund dieser Bestimmungen
werden dadurch nicht berührt, daß das Einlegen von
Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung hat.
§ 10
1. - Wer vorsätzlich oder unter Verletzung der in
seinem Berufe üblichen Sorgfaltspflicht die von einer aus
kunftsberechtigten Stelle verlangte Auskunft nicht, nicht
rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet oder die
Bücher und sonstigen Belege nicht, nicht rechtzeitig oder
unvollständig vorlegt, wird mit Geldstrafe bestraft.
2. .§ 6 Abs. 2 (Strafantrag) gilt entsprechend.
§ 11
In den Füllen der 58 6, 7, 8 und 10 finden für die
Geldstrafen und für die Einziehung die §8 416 und 417
der Reichsabgat>enordnung entsprechende Anwendung.
1. Die Stelle, die den Strafantrag gestellt hat, hat
die Rechte eines Nebenklägers. -
2. Das Urteil und andere das Verfahren abschließende
Entscheidungen sind in jedem Falle der Stelle, die den
Strafantrag gestellt hat, zuzustellen.
Ordnungsstrafverfahren
§ 13
1. Besteht wegen eines Verstoßes gegen die Bestim
mungen dieses Gesetzes kein öffentliches Interesse an
der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung, so
kann gegen den Schuldigen von der gemäß § 2 zuständigen
Magistratsabteilung nach vorheriger Anhörung des Be
schuldigten eine Ordnungsstrafe bis zu einhunderttausend
Reichsmark festgesetzt werden.
2. Außerdem können gegen die Inhaber , oder Leiter
des Geschäftsbetriebes, in dem die strafbare Handlung
begangen ist, Ordnungsstrafen bis zu einhunderttausend
Reichsmark festgesetzt werden, wenn sie nicht nach-
weisen, daß sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
zur Verhütung der strafbaren Handlung angewandt
haben.
3. | 3 (Übertragung der Befugnisse) gilt entsprechend.
4. 88 8 und 9 (Einziehung und Verwertung) gelten
entsprechend, unbeschadet der Befugnisse gemäß § 1.
§ 14
1. Gegen den Ordnung.sstrafbesehen! kann der Be
troffene innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Be
schwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich bei der
Stelle, die den Ordnungsstrafbescheid erlassen hat, eiu-
zureichen. Wenn der Ordnungsstrafbescheid nicht zurück
genommen wird, ist die Beschwerde unverzüglich au die
über die Beschwerde entscheidende Stelle weiter
zureichen. Die Beschwerdefrist wird, auch durch den
Eingang der Beschwerde bei der Stelle, die über die
Beschwerde zu entscheiden hat, gewahrt,
2. Über die Beschwerde entscheidet, soweit der Ord
nungsstrafbescheid von einer Stelle gemäß § 3 erlassen
ist, die jeweils zuständige- Magistratsabteilung: soweit
der Ordnungsstrafbescheid von einer gemäß i 2 zuständi
gen Magistratsabteilung erlassen ist, entscheidet ein Be
sonderer Beschwerdeausschuß, der vom Magistrat von
Groß-Berlin mit Zustimmung der Stadtverordnetenver
sammlung zu bestellen ist.
3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ lö
1. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeinstauz
kann der Betroffene binnen 2 Wochen nach Zustellung
Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der An
trag ist schriftlich bei der Stelle, die den Beschwerde-
eutseheid getroffen hat, zu (Stellen und unverzüglich an
das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Antragsfrist
wird auch durch den Eingang- des Antrages beim zu
ständigen Gericht gewahrt.
2, Zuständig für die gerichtliche Entscheidung Ist
die Strafkammer des Landgerichts Berlin. Die Entschei
dung der Strafkammer des Landgerichts ist endgültig.
3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
aufschiebende Wirkung.
4, Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem
Landgericht die Vorschriften der Strafprozeßordnung.
§ 16
Die Kosten des Ordnungsstra (Verfahrens sind dem
Bestraften aufzuerlegen. Mehrere wegen derselben Zu
widerhandlung Bestrafte haften als Gesamtschuldner;
dies gilt nicht für die Kosten der Vollstreckung.
§ 17
1. Die Gebühr für den Erlaß des Ordnungsstraf
bescheides beträgt 5 v. H. des Betrages der auferlegten
Geldstrafe, mindestens aber fünf Reichsmark,
2. Außerdem kann Ersatz der Auslagen verlangt
werden.