(2) Hat der Vertreter des öffentlichen Interesses
nach § 47 Abs. 2, § 90 Abs. 1 an der mündlichen Ver
handlung teilgenommen, so bedarf es auch seiner
Einwilligung. Versagt er seine Einwilligung, so tragt
die Stadtkasse die weiteren Kosten.
S 108
Der Berufungsbeklagte und die sonstigen Beteilig
ten können sich auch im Kaufe der mündlichen Ver
handlung, selbst wenn sie auf die Berufung verzichtet
hatten, der Berufung anschließen. Geschieht dies nach
Ablauf der Berufungsfrist, so verliert die Anschluß-
hcrufung ihre Gültigkeit mit der wirksamen Zurück
nahme der Berufung oder deren Zurückweisung wegen
Unzulässigkeit.
§ 109
Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn hier
durch die Rechtsstellung der übrigen Beteiligten nicht
wesentlich beeinträchtigt wird oder wenn ihre Zu
lassung im öffentlichen Interesse liegt.
§ HO
Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt auch
die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel. Hätten
sie nach seinem Ermessen schon im ersten Rechts
zuge geltend gemacht werden können, so trägt der
Säumige die durch das verspätete Vorbringen ent
standenen Kosten.
8 111
Die mündliche Verhandlung kann nur dann unter
bleiben, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie
verzichten, bei Parteistreitigkeiten außerdem im Falle,
des § 97.
§ 112
(1) Die Befugnis, eine Aussetzung der Vollziehung
zu verfügen, steht auch dem Verwaltungsgerichtshof
zu. Dies gilt nicht bei vorsorglichen behördlichen An
ordnungen (8 51 Abs. 4).
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann in Partei
streitigkeiten das Urteil des Verwaltungsgerichts auf
Antrag für vorläufig vollstreckbar erklären.
8 113
Der Verwaltungsgerichtshof prüft den Streitfall
im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht.
8 114
Der Verwaltungsgerichtshof kann durch Urteil die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufhcben und
die Sache an dieses zurückverweisen, wenn:
1. das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat,
ohne in der Sache selbst zu entscheiden;
2. das Verfahren vor dem Verwaitungsgericht. an
einem wesentlichen Mangel leidet;
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt wer
den, die das Verwaitungsgericht nicht berücksich
tigen konnte und die für die Entscheidung
wesentlich sind.
8 115
Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts
hof sind die für das Verwaltungsgericht geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im
Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist.
II. Beschwerde
8 HO ,
(1) Gegen Entscheidungen des Verwaltungs
gerichts, die nicht Urteile sind, und gegen Entschei
dungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts
steht den Beteiligten und den sonst von der Ent
scheidung Betroffenen die Beschwerde an den Ver
waltungsgerichtshof zu.
(2) Die Beschwerde ist insbesondere dann ge
gehen, wenn die angefochtene Entscheidung die Ab
lehnung eines Richters oder Sachverständigen (88 17,
72 Abs. D, die Einsetzung in den vorigen Stand
(8 33), die Zurückverweisung an die Verwaltungs
behörde (8 59), die Zuziehung weiterer Beteiligter
(SS 60, 91), die Zulassung von Bevollmächtigten und
Beiständen (8 61), die Festsetzung von Strafen
(88 28, 67, 72 Abs. 2), die Kosten (8 128 Abs. 1 Satz 3),
das Armenrecht (8 133) zum Gegenstände bat.
(3) Aufklärungsanordnungen nach 88 57, 67, 75,
Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung
einer Frist, Reweisbescblüsse einschließlich der Art
und Weise ihrer Ausführung, Beschlüsse und Ab
lehnung von Beweisanträgen sowie über Verbindung
von Streitsachen und Trennung von Ansprüchen
können mit der Beschwerde nicht angefochten werden.
Gleiches gilt für die von diesem Gesetz für endgültig
erklärten Entscheidungen.
8 117
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht
binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entschei
dung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist
ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig
heim Verwaltungsgerichtshof eingeht.
§ 118
Erachtet das Verwaltungsgericht oder der Vor
sitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die
Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzu
helfen; andernfalls ist die Beschwerde binnen zwei
Wochen dem Verwaltungsgericbtsbof vorzulegcn.
8 119
Die Beschwerde bat nur dann aufsebiebende Wir
kung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum
Gegenstände hat. Das Verwaltungsgericht oder der
Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird,
kann auch in anderen Fällen bestimmen, daß die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einst
weilen auszusetzen ist. Die gleiche Befugnis steht
dem Verwaltungsgericbtsbof zu.
8 120
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die
Beschwerde durch Beschluß.
8 121
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters, einer ersuchten
Verwaltungsbehörde oder des Urkundsbeamten dei
Geschäftsstelle verlangt, so ist binnen zwei Wochen
zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
nachzusuchen. Das Gesuch bat nur dann aufschie
bende Wirkung, wenn es die Festsetzung einer Strafe
zum Gegenstände hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Vorwaltungs-
gerichts ist im Rahmen des 8 116 die Beschwerde ge
geben.
(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch
für den Verwaltungsgerichtshof.
111. Wiederaufnahme des Verfahrens
8 122
(1) Das durch rechtskräftiges Urteil geschlossene
Verfahren kann unter den in den SS 579, 580 Xi ff. 2
bis 7, 581 Abs. 1, 582 der Zivilprozeßordnung bezeich-
neten Voraussetzungen wieder anfgenommen werden.
Den in 8 580 Ziff. 3 genannten Zeugen werden die
Beteiligten gleichgestellt, wenn sie zur Versicherung
an Eidesstatt zugelassen waren.
(2) Auf das Wiederaufnahmeverfahren sind die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend an
zuwenden. Hat der Magistrat einen ständigen Ver
treter des öffentlichen Interesses bestellt (8 18), so
steht die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage
und der Restitntionsklage auch ihm zu.
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