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(1) Die Anfechtungsklage kann bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Urteils zurirckgenommen werden,
nach Beginn der mündlichen Verhandlung alter nur
mit Einwilligung des Anfechtungsgegners. Die Zu
rücknahme geschieht durch Erklärung vor dem Ver
waltungsgericht oder, nach Einlegung der Berufung,
vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ein in der Sache er
gangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird durch
Zurücknahme der Klage unwirksam.
(2) Hat der Vertreter des öffentlichen Interesses
nach § 47 Abs. 2 an der mündlichen Verhandlung
teilgenommen, so bedarf es auch seiner Einwilligung.
II. Urteil
8 78
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien,
aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis
der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung durch
Urteil
(2) Der Entscheidung dürfen nur solche Tat
Sachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden,
über die den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung
gegeben war.
8 7!)
(1) Soweit das Gericht die Anfechtungsklage für
begründet hält, lieht es den Einspruchs- oder Be
schwerdebescheid und den angefochtenen Verwal
tungsakt auf. Hat der Verwaltungsakt vorher durch
Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung
gefunden, so spricht das Gericht im Urteil aus, daß
der Verwaltungsakt unzulässig war.
(2) Ist in einer angefochtenen Verfügung eine
Leistung von Geld oder sonstigen vertretbaren Sachen
auferlegt oder nur eine Feststellung getroffen wor
den, so kann das Verwaltungsgericht den Betrag der
Leistung in anderer Höhe festsetzen oder die Fest
stellung durch eine andere ersetzen.
(3) Hält das Gericht die gegen die Versagung
einer Amtshandlung gerichtete Anfechtungsklage für
begründet und die Sache in jeder Beziehung für
spruchreif, so hebt es die Versagung auf und spricht
zugleich die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde
aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.
(4) Hält das Gericht als Rekursbehörde im Sinne
der §8 20, 21 der Gewerbeordnung eine Anfechtungs
klage für begründet, die sich gegen die Versagung
einer Genehmigung richtet, so ei teilt es selbst die he
mitragte Genehmigung.
(5) Hält das Gericht die gegen die Unterlassung
einer beantragten Amtshandlung gerichtete Anfech
tungsklage (8 35 Abs. 2) für begründet, so spricht es
die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, den
Antrag zu bescheiden. Abs. 3 gilt entsprechend.
8 80
Liegt ein erhebliches öffentliches Interesse vor, so
kann das Gericht auf Antrag des Anfechtungsgegners
den Verwaltungsakt und den Einspruchs- oder Be
srhwerdehescheid auch zürn Nachteil des Anfechtungs
klägers ändern.
8 81
(1) Das Urteil ist am Schlüsse der mündlichen
Verhandlung oder in einem späteren, den Beteiligten
hekanntgegehenen Termin zu verkünden. An Stelle
der Verkündung ist die Zustellung einer Ausfertigung
des Urteils zulässig.
(2) Das l u teil ist zu begründen und vor- den Rich
tern. die hei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, so ist dies
zu vermerken. Die Geschäftsordnung bestimmt
Näheres über die äußere Form des Urteils.
(3) Der Urkundshearnte der Geschäftsstelle er
teilt Ausfertigungen des 1 Heils und stellt sie den
Beteiligten zu.
8 82
Entscheide! das Gericht ohne mündliche Vorhand
hing (862), so ergeht das Urteil durch Zustellung au
die Beteiligten,
8 83
Schreibfehler, Bedienfelder und ähnliche offen
bare Unrichtigkeiten im Urteil kann das Gericht
jederzeit durch Beschluß berichtigen.
8 84
Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und
ihre Rechtsnachfolger für den Streitgegenstand.
Fünfter Abschnitt
Parteistreitigkeit e n
8 85
(1) Parteistreitigkeiten sind Streitigkeiten des
öffentlicnen Rechts zwischen gleichgeordneten Rechts
trägern. Gleichgeordnet in einer Streitsache sind zwei
Rechtsträger dann, wenn weder die Geltendmachung
noch die Ablehnung des Anspruchs durch einen der
beiden Rechtsträger eine verbindliche Entscheidung
über den Anspruch enthält.
(2) Durch Verordnung kann für einzelne Arten
von Streitsachen bestimmt werden, oh sic als Anfech-
trrngssachen oder als Parteistreitigkeiten zu behandeln
sind.
§ 86
Auf die Parteistreitigkeiten sind die für Anfech
tungssachen geltenden Vorschriften entsprechend an
zuwenden, soweit im folgenden nichts anderes be
stimmt. ist.
8 87 \
Durch Verordnung kann für alle oder für- einzelne
Arten von Parteistreitigkeiten bestimmt werden, daß
einer- Klage der Schlichtungsversuch einer Verwal
tungsbehörde vorangehen muß oder daß nach An
hörung der Beteiligten das mit der Klage befaßte
Gericht eine Verwaltungsbehörde mit einem Schlich
tungsversuch betrauen kann. Die Verordnung regelt
auch das Schlichtungsverfahren. Ein vor der Schlich
tungsbehörde abgeschlossener Vergleich hat die Wir
kung eines gerichtlichen Vergleichs (SS 91), 126).
§ 88
(1) Die Klage ist gegen den zu richten, von dem
eine Leistung oder Unterlassung verlangt wird oder
dem gegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (Be
klagter).
(2) Der Kläger soll die schriftlich erhobene Klage
und ihre Anlagen sowie die weiteren Erklärungen in
so vielen Stücken einreichen, daß jedem Beteiligten
eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
§ 89
In der Klage ist der Beklagte zu bezeichnen und
ein bestimmter Antrag zu stellen. Der Gegenstand des
Einspruchs und - 'die zur Begründung dienenden Tat
sachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
8 90
(1) Hat der Magistrat einen ständigen Vertreter
des öffentlichen Interesses bestell! (818), so kann er
durch, Verordnung bestimmen, oh und mit welchen
Befugnissen der Vertreter am Verfahren der beiden
Rechtszüge zu beteiligen ist. Die Verordnung kann
ihm jedoch die Befugnis, eine Partei zn vertreten,
nicht einräumen.
(2) Ist ein ständiger Vertreter des öffentlichen
Interesses nicht bestellt, so kann der Magistrat oder
die von ihm ermächtigte Behörde für eine anhängige
Streitsache einen Vertreter bestimmen, der von den
Terminen der beiden Rechtszüge zu benachrichtigen
und in diesen mit seinen Ausführungen zu Höpen ist.
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