14
(4) Oie Entscheidungen werden mit Stimmen
mehrheit gefällt. Die Reihenfolge der Abstimmung
richtet sich nach dem Dienstalter, hei gleichem Dienst-
alter nach dem Lebensalter. Der Jüngere stimmt vor
dem Alteren, der Vorsitzende zuletzt.
8 7
Der Verwaltungsgerichtshof veröffentlicht seine
Entscheidungen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung
haben. Die Auswahl trifft das Präsidium (§ 4 Abs. 2).
§ 8
Will in einer Rechtsfrage ein Senat von einer nach
8 7 veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungs
gerichtshofes abweichen, so entscheidet über die strei
fige Rechtsfrage die Vollversammlung (8 5 Abs. 2).
Den Beteiligten ist vorher Gelegenheit zu schriftlicher
Äußerung zu geben. Die Entscheidung ergeht ohne
mündliche Verhandlung. Sie ist in der anhängigen
Streitsache bindend.
8 9
Der Verwaltungsgerichtshof erstattet dem Ma
gistrat auf Verlangen Gutachten über Gesetzentwürfe.
8 10
Dort Verwaltungsgeriebtshof gibt sich eine Ge
schäftsordnung, die das Präsidium lieschließt. Sie be
darf der Genehmigung des Magistrats,
8 11
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsi
denten, den etwa erforderlichen Kammervorsitzenden
und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern, den ehren
amtlichen Mitgliedern und Stellvertretern.
(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht
aus dem Präsidenten und den beiden dienstältesten
hauptberuflichen Mitgliedern.
(3) Der Präsident sowie mindestens ein weiteres
hauptberufliches Mitglied des Gerichts und, wenn
mehrere Kammern gebildet sind, der Vorsitzende so
wie mindestens ein weiteres hauptberufliches Mitglied
einer jeden Kammer werden hauptamtlich auf Lebens
zeit ernannt.
(4) Die übrigen hauptberuflichen Mitglieder sowie
die Stellvertreter der hauptberuflichen Mitglieder wer
den aus den planmäßigen Richtern der bürgerlichen
Gerichte, den höheren Verwaltungsangestellten oder
den Universitätsprofessoren des öffentlichen Rechts für
die Dauer ihres Hauptamtes ernannt. Auf die Stell
vertreter ist erst zurückgagreifen, wenn bei Verhinde
rung hauptberuflicher Mitglieder nicht andere haupt
berufliche Mitglieder als Ersatzrichter herangezogen
werden können.
Vor Ernennung des Präsidenten des Verwaltungs
gerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts
hofes, vor Ernennung eines sonstigen hauptberuflichen
Mitglieds oder Stellvertreters der Präsident des Ver
waltungsgerichts zu hören.
8 13
Die ehrenamtlichen Mitglieder werden für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt
ein Gesetz. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wer
den sie vom Magistrat ernannt. Sie müssen deutsche
Staatsangehörige sein und das dreißigste Lebensjahr
vollendet haben.
8 14
(1) Auf die Rechtsstellung und eidliche Verpflich
tung der ehrenamtlichen Mitglieder sind die für die
Handelsrichter erlassenen Vorschriften der 88 107, 111
und 112 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
vom 22 . 3. 1924 (RGBl. I S. 299) entsprechend anzu
wenden.
(2) Bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
stellt das Präsidium des Verwaltungsgerichts (§ 11
Abs. 2) das Ausscheiden aus dem Amte fest.
8 15
(1) Das Verwaltungsgericht verhandelt und ent
scheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden,
zwei hauptberuflichen und zwei ehrenamtlichen Mit
gliedern als Beisitzern. Bei Entscheidungen, die ohne
mündliche Verhandlung ergehen, wirken die ehren
amtlichen Beisitzer nicht mit 8 6 Abs. 2 und 3 ist an
zuwenden.
(2) Die Entscheidungen werden mit Stimmen
mehrheit gefällt. Die ehrenamtlichen Mitglieder stim
men vor den hauptberuflichen Mitgliedern. Die Reihen
folge ihrer Abstimmung richtet sich nach dem Lebens
alter. Im übrigen gilt 8 0 Abs. 5.
8 16
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes erlaßt
für jedes Verwaltungsgericht eine Geschäftsordnung.
Das Präsidium des Verwaltungsgerichts ist vorher gut
achtlich zu hören.
§ 17
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mit
gliedes des Verwaltungsgerichtshofes oder fies Verwal
tungsgerichts, des Schriftführers oder des Urkunds
beamten der Geschäftsstelle gelten die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung in der ungeänderten Fassung vom
13. Mai 1924 (RGBl. 1 S. 437} entsprechend. Von der
Ausübung des Richteramtes ist auch ausgeschlossen,
wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer
Anfechtungsklage bildete, oder bei der Entscheidung
über eine dagegen eingelegte Beschwerde mitgewirkt
hat.
8 18
(1) Der Magistrat kann beim Verwaltungsgerichts
hof und bei den Verwaltungsgerichten einen ständigen
Vertreter des öffentlichen Interesses bestellen. 8 3 Abs. 1
gilt auch für ihn.
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat
mitzuwirken, daß das Recht sich durchsetzt und das
Gemeinwohl keinen Schaden erleidet. Er ist an die
Weisungen des Magistrats gebunden.
8 19
Beim Verwaltungsgerichtshof und hei jedem Ver
waltungsgericht besteht eine Geschäftsstelle. Näheres
wird durch Verordnung bestimmt.
8 20
Die Amtsgerichte, Verwaltungsgerichte und Ver
waltungsbehörden haben dem Verwaltungsgerichtshof
m und den Verwaltungsgerichten auf Ersuchen Rechts
hilfe zu leisten. Diese Pflicht besteht auch gegenüber
den verwaltungsgerichtlichen Behörden der anderen
deutschen Länder.
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
8 21
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die
Anfechtung von Verfügungen der Verwaltungsbehör
den und von sonstigen Verwaltungsakten (Anfech
tungssachen.) sowie in anderen Streitigkeiten des
öffentlichen Rechts (Parteistreitigkeiten), soweit nicht
besondere Verwaltungsgerichte oder Schiedsgerichte
oder nach Reichsrecht die bürgerlichen Gerichte zu
entscheiden haben. Parlamentarische Wahlprüfungen
und sonstige in den Bereich der Verfassungsgerichts
barkeit fallende Streitsachen gehören nicht zur verwal
tungsgerichtlichen Zuständigkeit.
(2) Die Klage vor dem Verwaltungsgericht wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach bisherigem
Recht eine Verwaltungsbehörde endgültig entscheidet.