weitere Mietparteien durch Verwaltungsakte der
Wohnungsämter als Wohnungsbehörde (vorläufige
Einweisungen) eingewiesen oder in freiwilliger Unter
vermietung aufgenommen werden. Nachdem bereits
früher die Höhe des Untermietzinses durch preis-
rechtliche Richtlinien geregelt war, erweist es sich
nunmehr als notwendig, rechtlich wirksame Be
stimmungen durch Herbeiführung eines Gemcinde-
beschlusses und der Bestätigung der Alliierten Kom
mandantur zu schafien. Zugleich ist es zweckmäßig,
einige Mängel der bisherigen Bestimmungen zu be
seitigen:
a Die bisherige Regelung behandelt Untermieter
und Eingewiesene gleich. Es ist zweckmäßig, der
freiwilligen Untervermietung von Wohnungsteilen
einen Anreiz zu geben. Ein Zuschlag soll einen
Ausgleich für die Belastungen bringen, die der
Hauptmieter freiwillig auf sich nimmt.
b Die Eingewiesenen sollen vor Härten bewahrt
bleiben, die dadurch entstehen, daß sie in Räume
eingewiesen werden, deren Ausstattung sich
zumeist nicht nach ihren Bedürfnissen richtet,
und zwar durch Berücksichtigung des Gebrauchs
wertes der den Eingewiesenen überlassenen Aus-
slaltungsgegenSände an Stelle des Verkebrs-
wertes.
Die übrigen Bestimmungen der "bisherigen Rege
lung werden im neuen Entwurf übernommen. Sic
haben sich in der Praxis der Preisstellen für Mieten
bewährt.
Berlin, den 8, November 1947
Magistrat von Groß-Berlin
L. Schroede r Benutz
543. Antrag
-Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen;
Der katastrophale Richtermangel in Berlin hat
zur zwangsweisen Einberufung von Anwälten in den
■lustizdienst geführt. Die Unhaltbarkeit des jetzigen
Zustandes bedeutet einen Notstand, der nur durch
eine grundlegende Justizreform beseitigt werden kann
mit dem Ziele, weniger aber sozial und besoldungs
mäßig besonders hervorgehobene Richter auf Lebens
zeit anzustellen und dabei die Zuständigkeit der Ge
richte neu zu regeln. Der Magistrat wird ersucht,
unter Innehaltung der Zuständigkeitsgrenzen Berlins
möglichst bald einen entsprechenden Gesetzentwurf
vorzulegen.
Berlin, den 5. November 1947
Landsberg, Dr. Peters
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der CDU
544. Antrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle das fol
gende Gesetz beschließen:
Gesetz über die Verwaltangsgerichtsbarkeit
vom
Erster Abschnitt
Verwaltungsgerichtshof u nd V e r w a 1 -
tungsgerichte
8 1
(1) Die Vervvaltungsgerichtsbarkeit wird durch un
abhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte
{Verwaltungsgerichtshof und Verwaltungsgerichte)
ausgeübt.
(2) Für Berlin werden vier Verwaltungsgerichte
und ein Verwaltungsgerichtshof errichtet. Die Verwal
tungsgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Ober
bürgermeisters.
§ 2
Die Dienstaufsicht über den Vcrwaltungsgerichts-
hof steht dem Oberbürgermeister zu, die Dienstauf
sicht über die Verwaltungsgerichte den Präsidenten
des Verwaltungsgerichtshofes.
8 3
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgeriehtshofs und
die hauptberuflichen Mitglieder der Verwaltungs-
gorichte müssen entweder nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes die Befähigung zum Rich-
loramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben
halten oder ordentliche öffentliche Lehrer der Rechts
wissenschaft an einer deutschen Hochschule sein oder
gewesen sein.
(2) Auf die persönliche Rechtsstellung der haupt
beruflichen Mitglieder und auf die der nebenamtlichen
Mitglieder als Richter sind die für die Richter der
ordentlichen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
(3) Die hauptamtlichen Mitglieder des Verwal
tungsgerichtshofs können zur Ausbildung und Prüfung
der Referendare herangezogen, im übrigen aber im
Verwaltungsdienst nicht beschäftigt werden,
8 4
(1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem
Präsidenten, den etwa erforderlichen Senatspräsiden
ten und weiteren ordentlichen Mitgliedern (Räten) so
wie Stellvertretern.
(2) Das Präsidium des Vcrwa11ungsgericiitstiofes
besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten
und den beiden dienstältesten hauptamtlichen Räten.
(3) Der Präsident und mindestens drei Räte, bei
Bildung mehrerer Senate deren Präsident und min
destens zwei Räte eines jeden Senats, werden haupt
amtlich auf Lebenszeit ernannt.
(4) Die übrigen Räte und die Stellvertreter werden
aus den ständigen Richtern des Kammergerichts oder
den ordentlichen Universitätsprofessoren des öffent
lichen Rechts für die Dauer ihres Hauptamtes ernannt.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß, abgesehen von den Universitätsprofessoren, alle
Mitglieder hauptamtlich auf Lebenszeit zu ernennen
sind.
(6) Auf die Stellvertreter ist erst zurückzugreifen,
wenn bei Verhinderung ordqptlicher Mitglieder-nicht
andere ordentliche Mitglieder als Ersatzrichter heran
gezogen werden können.
8 5
(1) Vor Ernennung des Senatspräsidenten, eines
Rats oder eines Stellvertreters ist die Vollversammlung
des Verwaltungsgerichtshofs zu hören.
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordent
lichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtehofes. Se
ist hei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder
beschlußfähig.
8 6
(1) Der Verwaltungsgerichtshof verhandelt und
entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern ein
schließlich des Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende kann, insbesondere hei Ver
handlungen von längerer Dauer, weitere Mitglieder als
Ergänzungsrichter zuziehen, die der Verhandlung bei-
zuwohnen und für ein verhindertes Mitglied einzu-
trelcn haben.
(3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen
außer den nach Abs. 1 und 2 berufenen Mitgliedern
nur die beim Verwaltungsgerichtshof zu ihrer Aus
hildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit
der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestaltet.