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Drucksache Nr. 68
1946 47
Vorlagen \r. 471-473
für die
Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin
Ausgegeben am 16. Oktober 1947 lür die (45.) Ordentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
von GroB-Berlin am 16. Oktober 1947
471. Beschluß des Hauptausschusses vom 3. Ok
tober 1947 zum Antrag der Fraktion der
SED betr. Einmalige Zuwendungen an
Sozialunterstützte *
Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird die Ange
legenheit nach Aussprache zunächst dein Ausschuß
für Sozialwesen zur Beschlußfassung zur nächsten
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über
wiesen. Dem Ausschuß für Sozialwesen wird emp
fohlen; den Rückzahlungstermin für die Vorschüsse
nicht vor Beendigung der Wintermonate festzu
setzen. Die Festsetzung der Höhe der Vorschüsse
wird dem Ausschuß für Sozialwesen ohne noch
malige Rückverweisung an den Hauptausschuß
übertragen.
Dazu Beschluß des Ausschusses für Sozialwesen
vom 10. 10. 1947.
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung:
1. Um die Empfänger von Sozialunterstützungen in
die Lage zu versetzen, die Kosten für die Winter
einkellerung von Kartoffel-, Kohlen- und Holz
zuteilungen zu decken, erhält jeder Hauptunter
stützte Vorschüsse bis zur Höhe der tatsächlichen
Kosten für die jeweilige Zuteilung.
Eine Rückforderung der Vorschüsse soll
während der Wintermonate nicht vorgenommen
werden.
2- Der Magistrat wird beauftragt, bei der Alliierten
Kommandantur die Genehmigung einzuholen,
daß diese Vorschüsse in einmalige Zuwendungen
umgewandelt werden.
Berichterstatter: Stadtv. Sydow
472 Beschluß des Hauptausschusses vom 3. Ok
tober 1947 zum Antrag der Fraktion der
SPD zum Winternotprogramm betr. Richt
satz für Sozialrentner — Vorl. Nr. 56/374
Ziff. 5 Abs. 2 —
Der Hauptausschuß hat den Beschluß der Stadt
verordneten beraten und kommt auf Grund des Vor
trage« von Frau Stadtrat E h 1 e r t zu der Auffassung,
daß es aus etatsrechtlichen Gründen zweckmäßig
ist, an Stelle des vorgeschlagenen erhöhten Richt
satzes zu einer Erhöhung der Mietbeihilfen zu
schreiten. Er stellt fest, daß eine solche im Rahmen
des gegenwärtigen Etats durchführbar ist, ohne be
sonders der Alliierten Kommandantur vorgelegt wer
den zu müssen. Aus diesem Grunde empfiehlt er
den» Ausschuß für Sozialwesen, diesem Standpunkt
beizutreten. Der Ausschuß für Sozialwesen wird ge
beten, diesen Beschluß möglichst rasch zu erledigen,
damit er in der nächsten Stadtverordnetenversamm
lung vorgelegt werden kann.
Dazu Beschluß des Ausschusses für Sozialwesen
vom lü. 10. 1947.
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung;
Statt einer Erhöhung der Richtsätze für die hilfs
bedürftige "Bevölkerung werden ab 1. Oktober 1947 die
Mietbeihilfen in der erforderlichen Höhe gewährt; es
fällt sowohl die Kürzung des Richtsatzes um 15 v. H.
zugunsten der Miete fort als auch die seit dem 1. Ok
tober 1940 vorgenommene weitere Kürzung der Miet
beihilfe um 20 v. H. der Miete.
Berichterstatter: Stadtv. Sydow
473. Vorlage — zur Beschlußfassung — über
Gesetz über den Verkehr mit Waren (Ber
liner Warenverkehrs-Gesetz)
Wir bitten, zu beschließen :
..Die Stadtverordneten Versammlung stimmt dem
nachstehenden Gesetz über den Verkehr mit Waren
(Berliner Warenverkehrs-Gesetz) zu.“
Gesetz über den Verkehr mit Waren
(Berliner Warenverkehrs-Gesetz)
A u f g a b e
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1. Der Verkehr mit Waren aller Art, insbesondere
Ihre Beschaffung, Verwendung, Fertigung, Verteilung,
Lagerung und Beförderung. Ihr Absatz und Verbrauch,
kann für Groß-Berlin gemäß den Bestimmungen dieses
Besetze* geregelt werden,
2. Die Regelung kann durch allgemeinverbindliche
Anordnungen oder durch Einzelanordnungen erfolgen.
Sie können Gebote und Verlade enthalten.
3. Auch die Aufzeichnung der sich auf den Waren
verkehr beziehenden Vorgänge kann auf Grund dieses
Gesetzes geregelt werden.
Zuständigkeit
( 2
1. Die Abteilung für Wirtschaft des Magistrats von
Groß-Berlin und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ab
teilung für Ernährung werden ermächtigt, Einzelanord-
inmgen und mit Zustimmung des Magistrats allgemein
verbindliche Anordnungen gemäß $ 1 zu treffen.
2. Der Magistrat kann auch andere Abteilungen
innerhalb ihrer Zuständigkeit mit Aufgalten gemäß (j 1
beauftragen.
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I >h gemäß S 2 zuständigen Magistratsahtellnngen
sind berechtigt, die I mrcbführuug der ihnen gemäß dieser
Verordnung zustehenden Aufgaben ganz oder teilweise
auf ilie Bezirksämter und mit Zustimmung des Magistrats-
auf Körisrscbaften des öffentlichen Rechts zu Oliertragen.