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Volume 67 (453-470)

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

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sichergestellt, daß die Gebäude nur e i n Vollgeschoß 
und am Bauwich keine größeren Tiefen als 14 m, 
von der Bauflucht gemessen, erhalten dürfen, so kann 
ein Bauwich bis auf 2,5 m herab zugelassen werden. 
Zu 9: § 8 Zilf. 6: 
Seitenflügel und Seitengebäude dürfen in der 
Regel nur dann unmittelbar an einer Nachbargrenze 
errichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück 
sich bereits ein Gebäude befindet, dessen Rückwand 
sich mit der des Seitenflügels T)der Seitengebäudes 
im wesentlichen deckt, oder wenn die beteiligten 
Grundstücksbesitzer beabsichtigen, auf der gemein 
samen Grenze entsprechende Gebäude aneinander zu 
errichten. 
Zu 10: § 8 Ziff. IS: 
Wenn benachbarte Höfe in gleicher Höhenlage 
auf mindestens 5 m Länge — abgesehen von allen 
nicht als Bebauung der Grundstücksfläche gerech 
neten Bauteilen (§ 7 Ziff. 7) und Baulichkeiten bis 
5 m Fronthöhe (g 9 Ziff. 6) — eine zusammen 
hängende Fläche bilden, so kann durch Eintragung 
einer Grunddienstbarkeit eine Hofgemeinschaft 
für bestimmte Flächen errichtet werden mit' der 
Wirkung, daß der bezeichnete nachbarliche Hofteil 
dem eigenen Hofe bei der Feststellung der an ihm 
gemäß § 9 zulässigen Höhen der Gebäude hinzuge 
rechnet wird. 
Die Grunddienstbarkeit muß die Unbebaubarkeit 
der bezeichneten Hoffläche — abgesehen von allen 
nicht als Bebauung der Gründstücksfläche gerech 
neten Bauteile (§ 7 Ziff. 7) und Baulichkeiten bis 
5 m Fronthöhe (§ 9 Ziff. 6) — zugunsten des Nachbars 
sichern. Solange die Grunddienstbarkeit besteh^ 
darf die'belastete Fläche nicht bebaut werden; wird 
sie gelöscht, so muß der Nachbar die Höhen der Ge 
bäude an seinem Hofe mit den Vorschriften des § 9 
in Übereinstimmung bringen. Die Hofgemeinschaft 
kann in wechselseitiger Beziehung der Nachbar 
grundstücke errichtet werden. 
Zu 11: § 8 Ziff. 23: 
Unter Gruppenhausbau wird der Zusam 
menbau von zwei oder mehreren Vordergebäuden 
in Gebieten der offenen Bauweise verstanden, die in 
zwangloser Form aneinander und an den Enden 
nach Art der offenen Bauweise gebaut werden. Die 
Vorderansichten brauchen nicht in einer Flucht zu 
liegen und die Bautiefen' nicht einheitlich geregelt 
zu sein. 
Zu 12: § 9 Ziff. 6: 
Die Höhe der Gebäude an den Höfen (s. § 8 Ziff. 12> 
darf — abgesehen von Vordergebäuden — die Aus 
dehnung des vor ihren Fronten liegenden Hofraumes, 
senkrecht zu den Fronten gemessen, um nicht mehr 
als ein V'iertel überschreiten, wenn an diesen Fronten 
Aufenthaltsräumc liegen. Die für das Vordergebäude 
zulässige Höhe darf jedoch niemals überschritten 
werden. Für Seitenflügel ist bis zu 20 m Tiefe, von 
der Vorderfront gerechnet, stets die Höhe des Vor 
derhauses zulässig, wenn in diesem Teil des Seiten 
flügels eine Treppe bis in das oberste Geschoß vor 
gesehen ist. 
Bei der Ermittlung der Ausdehnung des Hof 
raumes bleiben jedoch alle nicht als Bebauung der 
Grundstücksfläche gerechneten Bauteile (§ 7 Ziff.. 7) 
und alle Baulichkeiten bis zu 5 m Fronthöhe außer 
Betracht 
Die Höhe der Wand an einem Bauwich ist von 
dessen Breite nicht abhängig. 
Wegen Anrechnung nachbarlicher Hofteile einer 
Hofgemeinschaft vgl. § 8 Ziff. 15. 
Die Ziffer erhält folgenden Wortlaut: 
Seitenflügel, Seitengebäude und Quergebäude dürfen 
in der Regel nur dann unmittelbar an einer Nachbar 
grenze erriehtet werden, wenn auf dem Nachbargrund- 
stück sich bereits ein Gebäude befindet, dessen Rückwand 
sich mit der des Seitenflügels, Seitengebäudes oder Quer 
gebäudes im wesentlichen deckt. 
Die Ziffer erhält folgenden Wortlaut: 
Wenn benachbarte Höfe in gleicher Höhenlage auf 
mindestens 5 m Länge — abgesehen von allen nicht als 
Bebauung der Grundstücksfläche gerechneten Bauteilen 
(§ 7 Ziff. 7) und Baulichkeiten bis höchstens 3,50 m 
Traufhöhe und 5,00 m Firsthöhe (S 9 Ziff, 6) — eine 
zusammenhängende v Fluche bilden, so kann eine Hof 
gemeinschaft für bestimmte Flächen errichtet werden mit 
der Wirkung, daß der bezeichnete nachbarliche Hofteil 
dem eigenen Hofe bei der B'eststellung der an ihm gemäß 
§ .9 zulässigen Höhen der Gebäude hinzugerechnet wird. 
Die Unbebaubarkeit der bezeichneten Hoffläche muß 
in einer von der Baupolizeibehörde geforderten Form 
rechtlich gesichert werden. Die Hofgemeinschaft kann in 
wechselseitiger Beziehung der Nachbargrundstücke er 
richtet werden. ' 
Im ersten Satz ist anstatt • „Vordergebäuden“ zu 
setzen „Vorderwohngebäuden“. 
Die Ziffer erhält folgenden Wortlaut: 
Die Gebäudehöhe an Höfen darf die Ausdehnung des 
vor ihnen liegenden Hofraumes nicht überschreiten, so 
weit Gebäudewände mit notwendigen Fenstern von Auf 
enthaltsräumen oder Grundstücksgrenzen den Gebäuden 
gegenüber!iegen. Die Ausdehnung des Hofes wird senk; 
recht zu den gegenüberliegenden Gebäuden oder Orund- 
stücksgrenaen gemessen. 
Als gegenüberliegend sind solche Wände oder Grund 
stücksgrenzen nicht anzusehen, deren Richtungen gegen 
einander einen Winkel von 75® oder mehr bilden. 
Die für das Vordergebäude zulässige Höhe darf nicht 
überschritten werden. 
Bei Öer Ermittlung der Ausdehnung des Hofraumes 
für die Feststellung der zulässigen Gebäudehöhe bleiben 
alle nicht als Bebauung der Grundstücksfläche gerech 
neten Bauteile (I 7 Ziff. 7) und alle Baulichkeiten mit 
höchstens 3,50 ra Traufhöhe und 5,00 m Firsthöhe außer 
Betracht 
Die Höhe der Wand an einem Bauwich ist von dessen 
Breite nicht abhängig. 
, Wegen Anrechnung nachbarlicher Hofteile einer Hof 
gemeinschaft vgl. § 8, Ziff. 13.
	        
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