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sichergestellt, daß die Gebäude nur e i n Vollgeschoß
und am Bauwich keine größeren Tiefen als 14 m,
von der Bauflucht gemessen, erhalten dürfen, so kann
ein Bauwich bis auf 2,5 m herab zugelassen werden.
Zu 9: § 8 Zilf. 6:
Seitenflügel und Seitengebäude dürfen in der
Regel nur dann unmittelbar an einer Nachbargrenze
errichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück
sich bereits ein Gebäude befindet, dessen Rückwand
sich mit der des Seitenflügels T)der Seitengebäudes
im wesentlichen deckt, oder wenn die beteiligten
Grundstücksbesitzer beabsichtigen, auf der gemein
samen Grenze entsprechende Gebäude aneinander zu
errichten.
Zu 10: § 8 Ziff. IS:
Wenn benachbarte Höfe in gleicher Höhenlage
auf mindestens 5 m Länge — abgesehen von allen
nicht als Bebauung der Grundstücksfläche gerech
neten Bauteilen (§ 7 Ziff. 7) und Baulichkeiten bis
5 m Fronthöhe (g 9 Ziff. 6) — eine zusammen
hängende Fläche bilden, so kann durch Eintragung
einer Grunddienstbarkeit eine Hofgemeinschaft
für bestimmte Flächen errichtet werden mit' der
Wirkung, daß der bezeichnete nachbarliche Hofteil
dem eigenen Hofe bei der Feststellung der an ihm
gemäß § 9 zulässigen Höhen der Gebäude hinzuge
rechnet wird.
Die Grunddienstbarkeit muß die Unbebaubarkeit
der bezeichneten Hoffläche — abgesehen von allen
nicht als Bebauung der Gründstücksfläche gerech
neten Bauteile (§ 7 Ziff. 7) und Baulichkeiten bis
5 m Fronthöhe (§ 9 Ziff. 6) — zugunsten des Nachbars
sichern. Solange die Grunddienstbarkeit besteh^
darf die'belastete Fläche nicht bebaut werden; wird
sie gelöscht, so muß der Nachbar die Höhen der Ge
bäude an seinem Hofe mit den Vorschriften des § 9
in Übereinstimmung bringen. Die Hofgemeinschaft
kann in wechselseitiger Beziehung der Nachbar
grundstücke errichtet werden.
Zu 11: § 8 Ziff. 23:
Unter Gruppenhausbau wird der Zusam
menbau von zwei oder mehreren Vordergebäuden
in Gebieten der offenen Bauweise verstanden, die in
zwangloser Form aneinander und an den Enden
nach Art der offenen Bauweise gebaut werden. Die
Vorderansichten brauchen nicht in einer Flucht zu
liegen und die Bautiefen' nicht einheitlich geregelt
zu sein.
Zu 12: § 9 Ziff. 6:
Die Höhe der Gebäude an den Höfen (s. § 8 Ziff. 12>
darf — abgesehen von Vordergebäuden — die Aus
dehnung des vor ihren Fronten liegenden Hofraumes,
senkrecht zu den Fronten gemessen, um nicht mehr
als ein V'iertel überschreiten, wenn an diesen Fronten
Aufenthaltsräumc liegen. Die für das Vordergebäude
zulässige Höhe darf jedoch niemals überschritten
werden. Für Seitenflügel ist bis zu 20 m Tiefe, von
der Vorderfront gerechnet, stets die Höhe des Vor
derhauses zulässig, wenn in diesem Teil des Seiten
flügels eine Treppe bis in das oberste Geschoß vor
gesehen ist.
Bei der Ermittlung der Ausdehnung des Hof
raumes bleiben jedoch alle nicht als Bebauung der
Grundstücksfläche gerechneten Bauteile (§ 7 Ziff.. 7)
und alle Baulichkeiten bis zu 5 m Fronthöhe außer
Betracht
Die Höhe der Wand an einem Bauwich ist von
dessen Breite nicht abhängig.
Wegen Anrechnung nachbarlicher Hofteile einer
Hofgemeinschaft vgl. § 8 Ziff. 15.
Die Ziffer erhält folgenden Wortlaut:
Seitenflügel, Seitengebäude und Quergebäude dürfen
in der Regel nur dann unmittelbar an einer Nachbar
grenze erriehtet werden, wenn auf dem Nachbargrund-
stück sich bereits ein Gebäude befindet, dessen Rückwand
sich mit der des Seitenflügels, Seitengebäudes oder Quer
gebäudes im wesentlichen deckt.
Die Ziffer erhält folgenden Wortlaut:
Wenn benachbarte Höfe in gleicher Höhenlage auf
mindestens 5 m Länge — abgesehen von allen nicht als
Bebauung der Grundstücksfläche gerechneten Bauteilen
(§ 7 Ziff. 7) und Baulichkeiten bis höchstens 3,50 m
Traufhöhe und 5,00 m Firsthöhe (S 9 Ziff, 6) — eine
zusammenhängende v Fluche bilden, so kann eine Hof
gemeinschaft für bestimmte Flächen errichtet werden mit
der Wirkung, daß der bezeichnete nachbarliche Hofteil
dem eigenen Hofe bei der B'eststellung der an ihm gemäß
§ .9 zulässigen Höhen der Gebäude hinzugerechnet wird.
Die Unbebaubarkeit der bezeichneten Hoffläche muß
in einer von der Baupolizeibehörde geforderten Form
rechtlich gesichert werden. Die Hofgemeinschaft kann in
wechselseitiger Beziehung der Nachbargrundstücke er
richtet werden. '
Im ersten Satz ist anstatt • „Vordergebäuden“ zu
setzen „Vorderwohngebäuden“.
Die Ziffer erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebäudehöhe an Höfen darf die Ausdehnung des
vor ihnen liegenden Hofraumes nicht überschreiten, so
weit Gebäudewände mit notwendigen Fenstern von Auf
enthaltsräumen oder Grundstücksgrenzen den Gebäuden
gegenüber!iegen. Die Ausdehnung des Hofes wird senk;
recht zu den gegenüberliegenden Gebäuden oder Orund-
stücksgrenaen gemessen.
Als gegenüberliegend sind solche Wände oder Grund
stücksgrenzen nicht anzusehen, deren Richtungen gegen
einander einen Winkel von 75® oder mehr bilden.
Die für das Vordergebäude zulässige Höhe darf nicht
überschritten werden.
Bei Öer Ermittlung der Ausdehnung des Hofraumes
für die Feststellung der zulässigen Gebäudehöhe bleiben
alle nicht als Bebauung der Grundstücksfläche gerech
neten Bauteile (I 7 Ziff. 7) und alle Baulichkeiten mit
höchstens 3,50 ra Traufhöhe und 5,00 m Firsthöhe außer
Betracht
Die Höhe der Wand an einem Bauwich ist von dessen
Breite nicht abhängig.
, Wegen Anrechnung nachbarlicher Hofteile einer Hof
gemeinschaft vgl. § 8, Ziff. 13.