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Die Bestimmungen der Bauordnung vom 9. Noyember
J1929 werden wie folgt geändert:
1. § 7 Ziff. 6 Abs. 6 fällt fort.
2. § 7 Ziff, 6 a erhält folgende neue Fassung:
„Bei Eckgrundstücken in den Gebieten der ge
schlossenen Baliweise kann eine stärkere Bebauung,
als nach der Bauklasse vorgesehen ist, zugelassen
werden, wenn hinter dem Gebäude mindestens ein
Hof nach Maßgabe des § 8 Ziff. 12 Abs. 2 verbleibt
Eine angemessene Abstumpfung der Behauung an
den Straßenecken kann vorgeschrieben werden.“
3. 8 7 Ziff, 8 fällt fort.
4. § 7 Ziff. 9 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
„Im Gebiet der Bauklasse IV a und in dem der
fünfgeschossigen Bauweise dürfen Seitenflügel,
Seitengebäude, Mittelflügel und Mittelgebäude über
diese Linie hinausgehen, jedoch darf ihre Länge das
iy 2 fache der kleinsten Hofbreite vor ihnen nicht
überschreiten.“
5. § 7 Ziff. 12 Alis 1 Satz 2 fällt fort.
ii. | 7 Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue
Fassung:
„Nehenanlagen sind Baulichkeiten mit höchstens
3 ; 50 m Traufhöhe und 5,00 ra Firstjiöhe, die Neben
zwecken dienen.“
7. § 7 Ziff. 16 fällt fort.
8. 5 8 Ziff. 3 fällt fort,
9. S 8 Ziff. 6 erhält folgende, neue Fassung:
„Seitenflügel, Seitengebäude und Quergebäude
dürfen in der Regel nur dann unmittelbar an einer
Nachhargrenze errichtet werden, wenn auf dem Nach-
bargrundstiick sich bereits ein Gebäude befindet,
dessen Rückwand sich mit der des Seitenflügels,
Seitengebäudes oder Quergebändes im wesentlichen
deckt.“
10, § 8 Ziff. 15 erhält folgende neue Fassung:
„Wenn benachbarte Höfe in gleicher Höhenlage
auf mindestens 5 m lünge — abgesehen von allen
nicht als Behauung der Grundstücksfläche gerech
neten Bauteilen (8 7 Ziff. 7) und Baulichkeiten bis
höchstens 3,50 m Traufhöhe und 5,00 m Firsthöhe
(§ 9 Ziff. 6) — eine zusammenhängende Fläche bilden,
so kann eine Hofgemeinschaft für iiestimmte Flächen
errichtet werden mit der Wirkung, daß der bezeich-
nete nachbarliche Hofteil dem eigenen Hofe bei der
Feststellung der an ihm gemäß 8 9 zulässigen Höhen
der Gebäude binzugerechnet wird.
Die Unltebaubarkeit der 1 «»zeichneten Hoffläche
muß in einer von der Baui>olizeibehörde geforderten
Form rechtlich gesichert werden. Die Hofgemein
schaft kann in wechselseitiger Beziehung der Nach-
bargrundstücke errichtet werden.“
11, In | 8 Ziff. 23 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt „Vorder
gebäuden“ zu setzen „Vorderwohngebäuden“.
12, s 9 Ziff. 6 erhält folgende neue Passung:
„Die Gebäudehöhe an Höfen darf die Ausdehnung
des vor.ihnen liegenden Hofraumes nicht überschrei
ten, soweit Gebäudewände mit notwendigen Fenstern
von Aufenthaltsräumen oder Grundstücksgrenzen
den Gebäuden gegen ii bc r I i egen. Die Ausdehnung des
Hofes wird senkrecht zu den gegenüberliegenden
Gebäuden <«ler Grundstücksgrenzen gemessen.
Als gegenüber li(»gend sind solche Wände oder
Grundstücksgrenzen nicht anzusehen, deren Rich
tungen gegeneinander einen Winkel von '75 * oder
mehr bilden. *
Die für das Vordergebäude zulässige Höhe darf
nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung der
Ausdehnung des Hofraumes für die Feststellung der
zulässigen Gebäudehöhe biedren alle nicht als Be
bauung der Grundstücksfläche gerechneten Bauteile
(8 7 Ziff. 7) und alle Baulichkeiten mit höchstens
3,50 m Traufhöhe und 5,00 in Firsthöhe außer Be
tracht.
Die Hölie der Wand an einem Bauwich ist von
dessen Breite nicht abhängig.
Wegen Anrechnung nachbarlicher Hofteile einer
Hofgemeinschaft vgl, 8 8, Ziff. 15.“
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffent
lichung im Verordnungsblatt von Groß-Berlin in Kraft.
Berlin, den . .
Magistrat von Groß-Berlin
Oherhli rgermeister
Begründung
zum Entwurl einer Verordnung betr. Nachtrag 29
zur Bauordnung vom 9. November 1929
An der Bauordnung vom 9, 11. 1929 ist häufig be
mängelt worden,
1. daß sie in der Anordnung unübersichtlich, und im
Wortlaut unklar sei und
2, daß sie in den höheren Bauklassen eine zu dichte
Bebauung des Hintergeländes und somit zu enge Höfe
zulasse, die- mit den heutigen Anschauungen über
die notwendige Licht- und Luftzufuhr zu Aufenl-
haltsräumen nicht mehr vereinbar sei.
Beide Vorwürfe sind berechtigt und bedingen eine
grundlegende Abänderung der Bauordnung, die eingeleitet
ist. Bis dahin -läßt sich ein Teil der Mängel durch einige
Streichungen und durch geringe, in ihrer Auswirkung
aber einschneidende Änderungen des Wortlautes der BO.
abstellen. Diese Änderungen sollen durch einen Nachtrag
zur Bauordnung vorweg geregelt werden.
Im einzelnen wird zu den beabsichtigten Änderungen
der Bauordnung folgendes bemerkt:
Zu 1.
Ein Grund, den Kern der Stadl dichter liehauen zu
lassen, kann heute nicht mehr anerkannt werden. Über
dies ist der Begriff „Geschäfts- und Bürohäuser“ zu un
bestimmt (s, auch letzten Satz des Abschnittes).
Auch ist kein Grund einzusehen, warnni nicht auch
andere Gebäude, wie z, B. Lichtspieltheater, Schulen,
Gaststätten die vorgesehene Vergünstigung genießen
sollten. Es ist überhaupt nicht möglich, in der BO.
erschöpfend alle Gebändearten aufznzäblen, hei denen
eine gleiche Ausnutzung des Grundstücks berechtigt wäre.
Zu 2.
Die in 8 7, Ziff, fi a vorgesehene Ermittlung des
ideellen Eckgrundstückes und der Abstumpfung der Kck-
grundstücke sind zu umständlich. Eine Behauung ledig
lich nach Zehnteln der Grundstücksfläche erweist sich
bei Eckgrundstttcken meist als undurchführbar, weil sich
dabei eine zu geringe Fläche ergibt, die oft nicht einmal
ausreicht, von Nachbargrenze zu Nachbargrenze zu hauen,
Fm eine vernünftige Bebauung von Eckgrundstücken In
jedem Falle zu ermöglichen bzw. zu sichern, würde ein
Hinweis genügen, daß die Baupolizei für die«» eine
stärkere Behauung, als nach der Bauklasse vorgesehen,
zuiassen und eine angemessene Abstumpfung verschreiben
kann. Dadurch ist auch die Frage der Tiefe der Rand-
bebauung in das Ermessen der Baupolizei gestellt und
die Möglichkeit der Auflockerung der Bebauungsdichte
auch für Eckgrundstücke gesichert.
Zu 3.
Um Grundstiicksbehamingen im unerwünschten Aus
maße zu" begegnen, empfiehlt es sich, 8 7 Ziff. 8 ganz zu
streichen. Im übrigen ist der dort verwendete Begriff
„frühere Vorschriften“ zu unbestimmt.
Zu 4
Bisher waren in den höheren Bauklassen nur Seiten
flügel und Seitengebäude in der Tiefe beschränkt, da
gegen nicht, Mltteifliigel und Milteigebäude. Durch die
Änderung wird nun auch bei diesen Gebäudeteilen die
Tiefe von der Hofhreite vor ihnen abhängig gemacht.
Zu 5.
Von der in' dieser Vorschrift enthaltenen Ermächti
gung ist nie Gebrauch gemacht worden, weil die Fest
stellung der Voraussetzungen zu umständlich und ihr
Weiterbestellen zu unsicher war.
Zu 6. >
Die Nebenan lagen waren bisher in der Höhe zu
groß bemessen. Ihre Firsthöhen waren ülierhatlpt nicht
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