2.
(GU) H und den planwlrtsehnf .-■ n Bindungen der Gesamtwirtscha;
ergebenden (ireaaön äaöiftgööa alle zu den Sonc’ervermc-en gehöre
Unternehmen rechtÜöhß 'und ydJtaoba£fcUrJne Selbständigkeit*
2* Die Organe des "GeneinvdrtsonaftlleJi&n, Unternehmens Gross-Berlli
(G-U) 11 sind verpflichtet, die ihnen zustahandon Beeilte gs»g#n -?r
den zü dem Sthdcrver mögen gehörenden Unternehmen so auskuühen,
dass" deren Selbständigkeit nic-t beeinträchtigt und die verant
wortungsbewusste persönliche Initiative und Arbeitsfreude der
Unternehmensleitungen und Belegschaften gefördert wird.
Abschnitt
§ 55
1. Organe des "Geneinwirtschaftlichen Unternehmens Gross-Berlin
(GU)" sind ' i
a) der Yerwaltungsrat,
b) der Vorstand.
2. Ihre Aufgaben und Befugnisse bestimmen sich nach diesem Gesetz
und der Satzung.
§ 54
Der Yerwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern, Ihm gehören an:
1* fünf Vertreter dos Magistrats, und zwar
a) der Oberbürgermeister,
b; die Leiter, dar Abteilungen für Wirtschaft und für Pinanzs
c) zwei weitere von Oberbürgermeister zu berufende Mitglieds:
der Verwaltung Gross-Berlin,
2* vier Vertreter der Stadtverordnetenversammlung,
5* drei Vertreter des PDGB Gross-Berlin
4* drei Vertreter der Belegschaften der zu dem Sondervermögen
gehörenden Unternehmen,
5, drei Vertreter der Wirtschaftskammer
6. drei ha Wirtschaftsleben erfahrene, nicht der Verwaltung von
.vross-Berlin angohörendon Persönlichkeiten, die von Oberbüt*
germeister berufen werden.
§ 55
1, Die in § 5^t Ziff. 1 a , b und c genannten Mitglieder gehören do;
Yerwaltungsrat für die Dauer ihrer hauptamtlichen Tätigkeit an.
die unter Ziff, 1 c genannten jedoch höchstens.auf die Dauer vc
2 Jahren. Alle ndoren Mitglieder werden auf die Dauer von 2 ufll
rrn bestellt. Die ausscheidenden können wieder bestellt werden*
Die Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit durch ein*
schriftliche Erklärung ihr Amt niedorlogon* min ..itglied yorl^
durch Beschluss des Yerwaltungsrates sein Amt, wenn ihm die läm
koit zur Bekleidung öffentlicher mtcr aberkannt oder *enn eß
wogen eines ehrenrührigen Vergehens oder vorbrachens rephtskra*
verurteilt worden ist,
2. -BH n Mitglied, des Verwaltongsratcs kann nicht zugleich Mitglied
des Vorstandes dos M Gemoirwirtschaftlichen Untcrnehaons Gross-
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