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Volume 63 (437)

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

2. 
(GU) H und den planwlrtsehnf .-■ n Bindungen der Gesamtwirtscha; 
ergebenden (ireaaön äaöiftgööa alle zu den Sonc’ervermc-en gehöre 
Unternehmen rechtÜöhß 'und ydJtaoba£fcUrJne Selbständigkeit* 
2* Die Organe des "GeneinvdrtsonaftlleJi&n, Unternehmens Gross-Berlli 
(G-U) 11 sind verpflichtet, die ihnen zustahandon Beeilte gs»g#n -?r 
den zü dem Sthdcrver mögen gehörenden Unternehmen so auskuühen, 
dass" deren Selbständigkeit nic-t beeinträchtigt und die verant 
wortungsbewusste persönliche Initiative und Arbeitsfreude der 
Unternehmensleitungen und Belegschaften gefördert wird. 
Abschnitt 
§ 55 
1. Organe des "Geneinwirtschaftlichen Unternehmens Gross-Berlin 
(GU)" sind ' i 
a) der Yerwaltungsrat, 
b) der Vorstand. 
2. Ihre Aufgaben und Befugnisse bestimmen sich nach diesem Gesetz 
und der Satzung. 
§ 54 
Der Yerwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern, Ihm gehören an: 
1* fünf Vertreter dos Magistrats, und zwar 
a) der Oberbürgermeister, 
b; die Leiter, dar Abteilungen für Wirtschaft und für Pinanzs 
c) zwei weitere von Oberbürgermeister zu berufende Mitglieds: 
der Verwaltung Gross-Berlin, 
2* vier Vertreter der Stadtverordnetenversammlung, 
5* drei Vertreter des PDGB Gross-Berlin 
4* drei Vertreter der Belegschaften der zu dem Sondervermögen 
gehörenden Unternehmen, 
5, drei Vertreter der Wirtschaftskammer 
6. drei ha Wirtschaftsleben erfahrene, nicht der Verwaltung von 
.vross-Berlin angohörendon Persönlichkeiten, die von Oberbüt* 
germeister berufen werden. 
§ 55 
1, Die in § 5^t Ziff. 1 a , b und c genannten Mitglieder gehören do; 
Yerwaltungsrat für die Dauer ihrer hauptamtlichen Tätigkeit an. 
die unter Ziff, 1 c genannten jedoch höchstens.auf die Dauer vc 
2 Jahren. Alle ndoren Mitglieder werden auf die Dauer von 2 ufll 
rrn bestellt. Die ausscheidenden können wieder bestellt werden* 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit durch ein* 
schriftliche Erklärung ihr Amt niedorlogon* min ..itglied yorl^ 
durch Beschluss des Yerwaltungsrates sein Amt, wenn ihm die läm 
koit zur Bekleidung öffentlicher mtcr aberkannt oder *enn eß 
wogen eines ehrenrührigen Vergehens oder vorbrachens rephtskra* 
verurteilt worden ist, 
2. -BH n Mitglied, des Verwaltongsratcs kann nicht zugleich Mitglied 
des Vorstandes dos M Gemoirwirtschaftlichen Untcrnehaons Gross- 
ÜÜÜ
	        
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