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|jgon. Der Einspruch muss innerhalb eines weiteren Monats seit
»lauf der Einspruchsfrist schriftlich begründet werden.
§ 56
, Über den Einspruch entscheidet endgültig eine Spruchkammer.
. Die Spruchkammer entscheidet in der Besetzung von einem Vor
sitzenden und vier sachverständigen Beisitzern.
Der Vorsitzende wird vom Oberbürgermeister berufen. Er muss zum
Richteramt befähigt sein. Je ein Beisitzer wird vom Präsi
denten der Wirtschaftskammer vom PDGB Gross-Berlin, vom Vor-
1 stand des“Gemeinwirtschaftlichon Unternehmens Gross-Berlin (GU) n
und vom Präsidenten der Anwaltskammer in Berlin benannt und vom
Oberbürgermeister berufen. Die Berufung der Mitglieder der
Spruchkammer erfolgt für die Dauer eines Jahres. Wiederbe
stellung ist zulässig. Eür den Vorsitzenden und die Beisitzer
sind Stellvertreter zu bestellen.
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Die Mitglieder der Spruchkammer sind von Weisungen unabhängig
und nur dem Gesetz unterv, r orfen. Sie sind vor ihrem Amtsantritt
vom Oberbürgermeister zu gewissenhafter Rührung ihres Amtes
zu verpflichten.
Palls der Umfang der Geschäfte es verlangt, können mehrere
Spruchkammern gebildet werden. In diesem Pall soll die Auswahl
der zu benennenden Beisitzer möglichst unter Berücksichtigung
: . der verschiedenen Gewerbezweige erfolgen.
Palle mehrere Spruchkammern gebildet werden, bestimmt der
Oberbürgermeister einen Vorsitzenden zum geschäftsführenden
2 Vorsitzenden._
§ 57
Der^Vorsitzende der Spruchkammer oder,sofern mehrere Spruch-
kammern bestehen, der geschäftsführende Vorsitzende erlässt
‘ mit Zustimmung des Stadtverordnstenausgohusses für Gemeinwirt-
: schaft die für den Geschäftsgang und das Verfahren massge-
. benden allgemeinen Grundsätze.
;3 Den Beisitzern wird der durch die Teilnahme an einer Sitzung
i bedingte Ausfall an Arbeitseinkommen in angemessene» Umfang* er-
J setzt. Sie erhalten ausserdem eine Sitzung&gebühr, deren Höhe
M vom Oberbürgermeister festgesetzt wird; hierbei ist für die
i Tätigkeit als Berichterstatter eine besondere Vergütung zu ge—
} währen.
§ 58
! Die Entschädigung erfolgt grundsätzlich durch Aushändigung von
i Schuldverschreibungen (TeilschuldverSchreibungen Einzelobliga-
'' tion©n)J)er Magistrat ist berechtigt, eine andere Entsohädigungs-
i art festzusetzen.
, Die Entschädigung ist im Einzelfall ganz oder zu einem Teil in
Geld oder einer Rente zu gewähren, wenn eine andere Sntschädi-
gungsart für den Entschädigungsberechtigten eine soziale Un
billigkeit bedeuten würde.