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sonstigen vrirt schaf tlichen Unternehmen in G-e ne ine i ge nt um sowie
dieses Gesetz keine Anwendung:
a) Landwirtschaft-, Gartenbau und Pischerei;
.b) Handwerk j-
c) Gross- und Einzelhandel, sofern es sich nicht ui selbständige
oder uns_lbständige Teile eines unter Ziff, 1) fallenden Un
ternehmens handelt;
d) Gast- und Schankwirt schaf'tsgewerbe ;
e) Herstellung von Konsumgütern aus Eisen und Stahl, Nichteisen
metallen,Edelmetallen, Holz, Papier, Leder, Glas, Erden, Por
zellan, Kunststoffen,natürlichen oder künstlichen Paserstof-
fen und Borsten, die Bekleidungs- und Nahrungsmittelindustrie,
sofern es sich nicht im Einzelfall um ein unter Ziff. 1 fal
lendes Unternehmen handelt;
f Herstellung von Musikinstrumenten, Spielwaren und kunstge
werblichen Gegenständen aller Art;
g) Druck-, Buch- und .Vervielfältigungsgewerbe;
h) gemeinnützige Einrichtungen sowie Verbrauchergenossenschaften
aller Art.
§ 2
Überführung in Gemeineigentum erfolgt in einem Verfahren,
sich nach fjlgenden Abschnitten gliedert:
die Prüfung, der für die Vergesellschaftung geeigneten ünterneh-
|i* men,
die Überführung in Gemeineigentum durch Enteignungsbeschlass
des Magistrats,
die Entscheidung über einen etwaigen Einspruch.
1 - § 5
3 Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes gelten, sofern sich nicht
Einselfalle aus dem Wortlaut etwas anderes ergibt, ohne Eück-
cht auf Sechtsforaon dio 3m Eigentum catürlieber oder juristischer
rsonen stehende Unternehmen und Betriebe einschliesslich aller
§ 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 13. 2. 1947 aufgeführten Vermögens-
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§ 4
Die flurchführung des Prüfungsverfahrens sowie alle sonstigen
zur Vorbereitung der Enteignung erforderlichen Massnahmen
obliegen dem Magistrat von Gross-Berlin, Abt, für Wirtschaft.
• Bei der Abt, für Wirtschaft wird unter dem Vorsitz ihres Lei
ters oier dessen Beauftragten eine beratende Kommission (Ent
eignungskommission) gebildet.
Je ein Mitglied der Enteignungskommission und dessen Stellver
treter werden benannt
a) von den Vorständen der in der Stadtverordnetenversammlung
vertretenen Parteien,
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