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herabgedrückt wird. Fis erscheint unbedingt notwendig,
daß auch der Preisstopp eingehalten wird. Die Stadt
Berlin muß darin vorbildlich sein und darf der Privat
wirtschaft nicht mit schlechtem Beispiel vorangehen.
Aus diesen Gründen ist die Aufhebung des erwähnten
Magistratsbeschlusses erforderlich.
Berlin, den 28. August 1947
Litke Marou
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SED
432. Antrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
Zur vorläufigen Ausfüllung der durch die Auf
hebung des Arbeitsordnungsgesetzes entstandenen
Lücke in der Arbeitsgesetzgebung bis zu einer
gesamtdeutschen Regelung des Kündigungsschutzes
wird folgende
Kändigungsschutzverordnung
erlassen.
§ 1
Kündigungen der Arbeitsverhältnisse von Ar
beitern und Angestellten sind unwirksam, wenn sic
unbillig sind.
Als unbillig ist eine Kündigung insbesondere
anzusehen, wenn sie:
1. nicht durch die Verhältnisse des Betriebes be
dingt ist,
2. wegen der Weigerung des Arbeiters oder An
gestellten erfolgt, dauernd andere als die bei der
Einstellung vereinbarten Arbeiten zu verrichten,
3. sich als Benachteiligung wegen Abstammung,
Religion, Nationalität, Geschlecht, Alter oder
gewerkschaftlicher oder politischer (außer
nazistischer oder militaristischer) Einstellung
und Betätigung darstellt,
4. sich als Benachteiligung wegen Betätigung als
Mitglied einer Arbeitsschutz-, Küchen-, Ein-
gruppierungs- oder Akkordkommission als
Sicherheitsbeauftragter, Unfallvertrauensmann.
Jugendobmann oder in einer den vorgenannten
ähnlichen Funktionen erweist.
5. ohne Angabe von Gründen oder unter Weigerung,
den wahren Kündigungsgrund zu nennen, erfolgt.
6. den Zweck verfolgt, den Arbeiter oder An
gestellten zur Annahme ungünstigerer Arbeits
bedingungen im gleichen Unternehmen zu
zwingen.
7. unter Mißbrauch der Stellung oder zur Erlangung
einer unangemessenen Machtstellung des Unter
nehmers oder eines seiner verantwortlichen Ver
treter erfolgt,
8. die sozialen Verhältnisse oder die Leistungen des
Gekündigten für den Betrieb gröblich mißachtet.
9. wegen der berechtigten Forderung des Ge
kündigten auf Einhaltung der vereinbarten oder
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen, der Vor
schriften über Gesundheitsschutz, Unfallverhütung
und Versicherungsschutz ausgesprochen wird,
10. innerhalb der ersten drei Monate einer mit
Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit erfolgt
oder
11. ohne Zustimmung des Betriebsrates ausge
sprochen wird.
§ 2
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der
Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Gekündigte
nicht binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
Klage beim Arbeitsgericht erhebt oder das verein
barte Schiedsgericht anruft.
§ 3
Der Klage soll eine schriftliche Stellungnahme
des Betriebsrats beigefügt werden.
§ 4
Ist dem unbilligerweise Gekündigten die Weiter
beschäftigung im Betrieb nicht mehr zuzumuten, so
kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Gekündigten
auf eine vom Unternehmer zu zahlende Abgangs
entschädigung erkennen. Diese beträgt mindestens
zwei und höchstens 12 Monatsarbeitsentgelte.
§ 5
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle
nach ihrem Inkrafttreten erfolgten Kündigungen so
wie auf Kündigungen, wegen derer bei ihrem Inkraft
treten bereits Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben
oder das vereinbarte Schiedsgericht angerufen ist.
§ 6
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver
kündung in Kraft.
Berlin, den 28. August 1947
Litke, Maron
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SED
433. Antrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
Die während der nazistischen Herrschaftsperiode
geschändeten jüdischen Friedhöfe in Groß-Berlin
werden im Einvernehmen mit der jüdischen Gemeinde
auf Kosten der Stadt Berlin wiederhergeslellt.
Berlin, den 1. September 1917
Litke, Maron
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SED
434. Dringlichkeitsantrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
Die Stadtverordnetenversammlung ersucht den
Magistrat, den in der Magistratssitzung vom 1. Sep
tember 1947 gefaßten Beschluß Nr. 393 über die
sofortige Beurlaubung des Angestellten im Ilaupt-
ernährungsamt Hans Mummert aufzuheben.
Herr Mummert soll mit der Weiterführung der
von ihm im Aufträge des Herrn Stadtral Füllsack
eingeleiteten Verhandlungen mit Vertretern anderer
Länder über die Möglichkeiten der HeranschafTung
von zusätzlichen Lebensmitteln für die Berliner Be
völkerung beauftragt werden.
Berlin, den 10, September 1947
Litke, Maron
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SED
435. Dringlichkeitsantrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen ;
Die in den Beschlüssen der Stadtverordnetenver
sammlung vom 7. August 1947 zum Winternotprogramm
enthaltenen Absätze, die die Ausschaltung des FTKiB
bei der Verteilung der freien Gemüsespitzen, Textilien
und Schuhwerk betreffen, werden zurückgezogen und im
Beschlußprotokoll gestrichen.