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Vill. Die Gemeindeverwaltungen
Artikel 41
. (1) Die Aufgliederung des Landes Berlin in Gemeinden
dient einer ortsnahen Selbstverwaltung.
(2) In. jeder Gemeinde werden zur Wahrnehmung und
Durchführung der örtlichen Aufgaben- ein Gemeinderat und
ein Gemeindeamt gewählt.
(3) Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern wählen 30 Mit
glieder des Gemeinderates, von 100 000 bis 200 000 Ein
wohnern 40, über 200 000 Einwohner 45 Mitglieder
(4) Durch Beschluß des Gemeinderates kann eine Ge
meinde in Ortsbezirke ^ingeteilt werden.
Artikel 42
(1) Der Gemeinderat wird nach den gleichen Grundsätzen
und zur gleichen Zeit wie der Landtag von den Bürgern
der Gemeinde gewählt. Das Nähere bestimmt das Wahl
gesetz.
(2) Der Gemeinderat gibt sich selbst eine Geschäfts
ordnung.
(3) Die Artikel 17 bis 28 gelten sinngemäß.
Artikel 43
(1) Der Gemeinderat tagt öffentlich nach Bedarf, min
destens aber einmal vierteljährlich unter dem Vorsitz des von
ihm gewählten Vorstehers.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Wahldauer das Ge
meindeamt, bestehend aus dem Bürgermeister und höchstens
acht Beigeordneten, von denen einer Vertreter des Bürger
meisters ist.
(3) Der Vorsteher des Gemeinderates hat die Wahl der
Mitglieder des Gemeindeamtes der Alliierten Kommandatura
anzuzeigen. Erhebt die Alliierte Kommandatura binnen zehn
Tagen keinen Einspruch gegen die Gewählten, sind sie von
dem Vorsteher vor dem Gemeinderat zu vereidigen. Die Ge
wählten befinden sich mit der Vereidigung im Amte.
(4) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten
der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Bestimmungen des
Gemeindeverwaltungsgesetzes, übt die Kontrolle über die
Verwaltung der Gemeinde aus und stellt jährlich als Unter
lage für den Haushaltsplan eine Übersicht über den Bedarf
der durch die Gemeinde zu verwaltenden Einrichtungen
und Anstalten zusammen.
(5) Der Gemeinderat wählt zur Vorbereitung seiner Be
schlüsse nach Bedarf gemäß Artikel 21 Ausschüsse aus seiner
Mitte.
(6) Der Gemeinderat wählt zur Teilnahme an der lau
fenden Verwaltung der Gemeinde-nach Maßgabe der fach
lichen Erfordernisse Deputationen, die sich in der Mehrheit
aus Mitgliedern des Gemeinderates, im übrigen aus Ver
tretern des Gemeindeamtes und. der stimmberechtigten Bürger
zusammensetzen. Die Deputationen tagen unter dem Vorsitz
des zuständigen Mitgliedes des Gemeindeamtes und entschei
den über alle wichtigen Fragen ihres Zuständigkeitsbereiches.
Artikel 44
(1) Der Bürgermeister der Gemeinde vertritt die Ge
meinde nach außen und gegenüber der Landesverwaltung.
Er regelt den Geschäftsgang und beaufsichtigt die Geschäfte
nach dem vom Gemeindeamt beschlossenen Geschäftsplan,
in dessen Rahmen jeder Beigeordnete seine Geschäfte unter
eigener Verantwortung leitet. Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet der Gemeinderat.
(2) Die Geschäftsverteilung in den Gemeindeämtern hat
entsprechend der Geschäftsverteilung des Senats zu erfolgen.
Artikel 45
Das Gemeindeamt ist in Angelegenheiten der Verwaltung
der Gemeinde das leitende und vollziehende Organ. Es hat
die Aufgaben nach den vom Senat aufgestellten Richtlinien
zu erfüllen.
5. Die Bezirksverwaltungen
Artikel 32
Die Verwaltungsbehörde der Bezirke ist der Bezirksrat.
Er besteht aus dem Bürgermeister, dem zweiten Bürger
meister, sechs hauptamtlichen und 30 bis 45 ehrenamtlichen
Mitgliedern (Bezirksräte).
Artikel 33
Die ehrenimtlichen Mitglieder des Bezirksrates werden
von den wahlberechtigten Einwohnern des Bezirks auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Auf die Wahlen finden die
für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus geltenden Bestim
mungen entsprechende Anwendung. Die Wahl ist zusammen
mit der Wahl zum Abgeordnetenhaus durchzuführen. Das
Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 34
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Bezirksrates wählen auf
die gleiche Dauer den Bürgermeister, den zweiten Bürger
meister sowie die hauptamtlichen Mitglieder des Bezirksrates.
Einer der Bürgermeister oder der hauptamtlichen Mitglieder •
des Bezirksrates muß die Befähigung zum Richteramt oder
zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Leitung von
Fachverwaltungen auf den Gebieten des Rechts-, Bau-, Schul-
und Gesundheitswesens ist fachlich vorgebildeten Personen
zu übertragen.
Wird das Abgeordnetenhaus vor Ablauf der Wahlzeit auf
gelöst, so endet auch die Wahlzeit des gesamten Bezirks
rates. Bis zur Wahl des neuen Bezirksrates führen die bis
herigen Mitglieder ihre Geschäfte, fort-.
Artikel 35 —
Der Bezirksrat beschließt über alle Angelegenheiten der
Bezirksverwaltung. Er soll m der Regel die Beschlußfassung
auf Bezirksausschüsse übertragen und kann die Entscheidung
in einzelnen Fällen ' dem. Bürgermeister überlassen. Dieses
gilt nicht für die in Artikel 34 -vorgesehenen Wahlen.
Der Bezirksrat kann Angelegenheiten, deren Beschluß
fassung er auf die Bezirksausschüsse übertragen oder deren
Erledigung er dem Bürgermeister überlassen hat, jederzeit
an sich ziehen.
Der Bezirksrat überwacht die gesamte Geschäftsführung
des Bezirkes. Er ist berechtigt, sich von' der Durchführung
seiner Beschlüsse zu überzeugen und kann zu diesem Zweck
Einsicht in die Akten durch eineh .Vbn ihm bestimmten Be
zirksausschuß nehmen.
* \
Artikel 36
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Bezirksrates.
Der Bezirksrat wird erstmalig von dem bisherigen Bürger
meister, in allen übrigen Fällen von dem neuen Vorsitzenden
einberufen. Die Einberufung erfolgt unverzüglich nach der
Neuwahl, im übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert,
mindestens einmal im Moffat,
Der Bürgermeister ist zur Einberufung verpflichtet, wenn
ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der zur Beratung
zu stellenden Gegenstände verlangt.
Artikel 37
Der Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände für
die Sitzung des Bezirksrates vor.
Die Sitzungen des Bezirksrates sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Bürger
meister oder ein Ratsmitglied es beantragen. Derartige An
träge sind in nichtöffentlichen Sitzungen zu begründen, zu
beraten und zu entscheiden.
, Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder erforder
lich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. * -
Artikel 38 J -
Der Bürgermeister ist verpflichtet, Einspruch gegen einen
Beschluß des Bezirksrates zu erheben, wenn er eftr Auf
fassung ist, daß der Beschluß das bestehende Recht verletzt,