SED
(Fortsetzung)
Artikel 54
Der Magistrat führt die Beschlüsse der Stadtverordneten
versammlung aus. Er weist die Stadtverwaltung zur Durch
führung der Gesetze der Stadt und der DeutschenRepublik an.
Er hat die Aufgabe, durch Vorlagen an die Stadtverord
netenversammlung durch Anordnungen im Rahmen seiner Zu
ständigkeit nach dieser Verfassung und der Gesetze sowie
durch allgemeine Maßnahmen das Wohl der Stadt zu pflegen.
Der Magistrat schafft die für das Wohl der Stadt nötigen
Einrichtungen (Verwaltungen' Anstalten, öffentliche Sachen)
nach An Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung oder
im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten
Zur Koordinierung der Arbeit zwischen dem Magistrat und
den Bezirksverwaltungen ruft der Oberbürgermeister regel
mäßig, mindestens monatlich, die Bezirksbürgermeiser zu Be
ratungen zusammen.
Artikel 55
Der Magistrat stellt die für die Geschäftsbesorgung erfor
derlichen Angestellten des öffentlichen Dienstes an.
Er führt die Dienstaufsicht über die Angestellten und regelt
ihre Anstellungsbedingungen auf Grund der Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung und im Einvernehmen mit dem
zuständigen Verwaltungsausschuß nach Maßgabe der Artikel
79 bis 80.
Die Rechte der Betriebsvertretungen sind in einer Betriebs-
vereinbarung des Magistrats mit den Gewerkschaften zu
regeln. /
Artikel 56
Der Magistrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen
mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder, darunter der Oberbürgermeister oder sein
Stellvertreter, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Beratung und Abstimmung über Gegenstände, die das
besondere Privatinteresse eines Mitgliedes berühren, darf
dieses Mitglied nicht zugegen sein, muß jedoch durch Abgabe
einer schriftlichen Erklärung gehört werden..
Mitwirkung der Betriebsvertretungen
Artikel 57
Die Betriebsvertretungen wirken bei organisatorischen
Maßnahmen und bei Vorlagen, die Angelegenheit der städti
schen Bediensteten regeln, mit.
Ihre Stellungnahme ist der Stadtverordnetenversammlung
bzw. den Bezirksverordnetenversammlungen oder dem zustän
digen Verwaltungsausschuß zur Kenntnis zu bringen.