SPD
CDU
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IV. Die Regierung
Artikel 29
(1) Die Regierung wird durch den Senat ansgeübt.
(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister,
dem Bürgermeister als seinem Vertreter und höchstens zwölf
Senatoren.
(3) Der Regierende Bürgermeister wird mit Mehrheit
durch den Landtag gewählt. Seine Wahl ist durch den Präsi
denten der Alliierten Kommandatura anzuzeigen. Erhebt die
Alliierte Kommandatura binnen zehn Tagen keinen Einspruch,
ist der Regierende Bürgermeister von dem Präsidenten vor
dem Landtag zu vereidigen.
* Artikel 30
(1) Der Bürgermeister und die Senatoren werden auf Vor
schlag des Regierenden Bürgermeisters vom Landtag gewählt.
(2) Die Wahl ist von dem Präsidenten der Alliierten Kom
mandatura anzuzeigen. Erhebt die Alliierte Kommandatura
binnen zehn Tagen keinen Einspruch, sind die Gewählten von
dem Präsidenten vor dem Landtag zu vereidigen. Sie be
finden sich/mit der Vereidigung im Amt
Artikel- 31
(1) Der Senat bedarf zu seiner Geschäftsführung des Ver
trauens des Landtages.
(2) Der Landtag kann dem Senat und jedem seiner Mit
glieder sein Vertrauen entziehen. Die namentliche Abstim
mung darf frühestens 48 Stunden nach Stellung eines solchen
Mißtrauensantrages erfolgen.
(3) Der Beschluß über einen Mißtrauensantrag bed«tf der
Zustimmung mindestens der Hälfte aller Abgeordneten. Der
Beschluß verliert seine Wirksamkeit, wenn nicht binnen vier
Wochen eine neue Regierung gebildet wird.
(4) Nach erfolgter Wahl eines neuen Landtages müssen
die Mitglieder des Senats ihre Ämter zur Verfügung stellen.
Sie können jederzeit zurücktreten, müssen aber auf Verlangen
die Geschäfte mindestens einen Monat weiterführen.
(5) Der Senat und jedes seiner Mitglieder kann die Ver
trauensfrage im Landtag stellen. Die Ablehnung eines
solchen Vertrauensvotums durch die Mehrheit der anwesen
den Abgeordneten erfordert den Rücktritt; bis zur Neuwahl
sind die Geschäfte weiterzuführen.
, Artikel 32 ^
(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin nach
außen. Er führt den Vorsitz im Senat und leitet seine Sitzun
gen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Der Regierende Bürgermeister bestimmt im Einver
nehmen mit dem Senat die Richtlinien der Regierungspolitik.
Der Senat beschließt die Verteilung der Geschäfte und gibt
sich selbst eine Geschäftsordnung, Innerhalb der Richtlinien
der Regierungspolitik leitet jedes Mitglied des Senats den
ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eige
ner Verantwortung. Bei Meinungsverschiedenheiten ent
scheidet der Senat.
3. Der Senat
Artikel 20
Regierung von Berlin ist der Senat. Er besteht aus dem
Präsidenten des Senats, dem Vizepräsidenten und zwölf
Senatoren. Artik el 21
Der Präsident des Senats wird vom Abgeordnetenhaus ge-
- wählt. Er ernennt den Vizepräsidenten und die Senatoren.
Der Senat bedarf der Bestätigung des Abgeordnetenhauses.
Bei dem Zusammentritt eines neuen Abgeordnetenhauses
erklärt der Senat seinen Rüdctritf.
Die Mitglieder des Senats können jederzeit zurücktreten.
Artikel 22
Der Senat bestimmt die Richtlinien der Politik nach Maß
gabe der vom Abgeordnetenhaus gebilligten Grundsätze.
Innerhalb, dieser Richtlinien leitet jeder Senator den ihm an
vertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener
Verantwortung gegenüber dem Abgeordnetenhaus.
Artikel 23
Der Präsident des Senats führt den Vorsitz im Senat und
leitet seine Geschäfte. Er vertritt Berlin nach außen. Er
kann die Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des
Semts oder nachgeordnete Stellen übertragen.
Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Ge
schäftsbereich mehrerer Senatoren berühren, sind dem Senat
zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
Weitere Einzelheiten regelt der Senat durch eine Ge
schäftsordnung. Art . kel 24
Das Abgeordnetenhaus kann dem Senat oder -einem ein
zelnen seiner Mitglieder dttrch ausdrücklichen Beschluß sein
Vertrauen entziehen.
Uber den Mißtrauensantrag darf frühestens am zweiten
Tage nach Schluß der Aussprache und muß spätestens am
zehnten Tage, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt
werden.
Der- BgSchluß, durch den dem Senat oder einem seiner
Mitglieder das Vertrauen entzogen wird, bedarf der Zustim
mung von mehr als zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Abgeordnetenhauses.
Liegt ein solcher Beschluß vor, muß der Senat oder der
Senator zurücktreten.
Bestätigt das Abgeordnetenhaus nicht binnen 20 Tagen seit
der Annahme des gegen den Senat gerichteten Mißtrauens
antrages einen neuen Senat, so ist es aufgelöst.
Artikel 25
Die Geschäfte des Senats werden in folgende Geschäfts
bereiche aufgeteilt:
1. Inneres,
2. Finanzen,
3. Volksbildung,
4. Rechtswesen,
5. Wirtschaft,
6. Ernährung,
7. Arbeit,
8. Soziale Angelegenheiten,
9. Bau- und Wohnungswesen,
- 10. Verkehr und Betriebe,
11, Post- und Femmeldewe ( sen,
' 12. Gesundheitswesen.
Die Zahl der Geschäftsbereiche kann auf Vorschlag des
Präsidenten des Senats durch Beschluß des Abgeordneten
hauses erhöht oder vermindert und ihre Abgrenzung anders
bestimmt werden. Artike I %
Der Senat beschließt über Vorlagen, die beim Abgeord
netenhaus einzubringen sind. Er faßt seine Beschlüsse rillt
Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsi
denten des Senats.
Der Senat erläßt _die zur Ausführung von Gesetzen er
forderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz
nicht diese Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Senats über
läßt. 1