SPD
CDU
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III. Die Volksvertretung
Artikel 17
(1) Der Landtag ist die von den Bürgern gewählte Volks
vertretung.
(2) Er besteht aus 180 Abgeordneten.
(3) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher,
geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von vier Jahren
nach einem Verhältniswahlrecht gewählt, das durch Klein
haltung der Wahlkreise, Beschränkung der Listenverbindung
und durch Ausschluß von Splitterparteien die Wahl von Per
sönlichkeiten fördert.
(4) Wählbar sind alle Bürger, die am Tage der Wahl das
25. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Abgeordneten sind Vertreter der gesamten Bevöl
kerung. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen.
(6) Alles Nähere wird durch ein zu erlassendes Wahlgesetz
geregelt.
Artikel 18
(1) Das Recht, Wahlvorschläge einzureidien, steht nur den
politischen Parteien zu.
(2) Alles Nähere bestimmt ein Gesetz über das Parteiwesen,
Artikel 19
(1) Der Landtag tritt spätestens zwei Wochen nach Fest
stellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses unter dem
Vorsitz seines Alterspräsidenten zusammen.
(2) Der Landtag wählt, aus seiner Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit den Präsidenten des Landtages und die
übrigen Mitglieder des Präsidiums.
Artikel 20
(1) Der Landtag gibt sich im Rahmen der nachstehenden
Bestimmungen selbst eine Geschäftsordnung.
(2) Der Landtag tagt öffentlich nach Bedarf, jedoch min
destens einmal monatlich. Die Einberufung erfolgt durch den
Präsidenten. Der Landtag ist einzuberufen, wenn der Präsi
dent oder mindestens ein Viertel der Abgeordneten oder der
Senat es fordern.
Artikel 21
(1) Der Landtag wählt zur Vorbereitung seiner Beschlüsse
nach Bedarf Ausschüsse aus seiner Mitte, die nach ausdrück
lichem Beschluß des Landtages durch Sachverständige ohne
Stimmrecht ergänzt werden können.
(2) In allen Ausschüssen müssen die Parteien nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl vertreten sein.
(3) Für die Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Land
tages sinngemäß.
Artikel 22
(1) Der Landtag kann aus seiner Mitte Untersuchungsaus
schüsse einsetzen, die in öffentlicher Verhandlung Beweis
erheben.
(2) Alle Verwaltungsbehörden, Gerichte, natürlichen und
juristischen Personen sind verpflichtet, den Aufforderungen der
Untersuchungsausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten.
Artikel 23
Zur Beteiligung an der laufenden Verwaltung kann der
Landtag nach Maßgabe der Bestimmungen eines zu erlassenden
Gemeindeverwaltungsgesetzes Deputationen einsetzen, die sich
in der Mehrheit aus Abgeordneten, im übrigen aus Vertretern
des Senats, der Gemeindeämter sowie stimmberechtigten Bür;
gern zusammensetzen. Der zuständige Senator führt den
Vorsitz. -
Artikel 24
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesen
heit jedes Mitgliedes des Senats fordern.
(2) jedes Mitglied des Senats hat zu den Sitzungen des
Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt.
(3) Der Regierende Bürgermeister und sein Vertreter können
zu jedem Punkt der Tagesordnung, die Senatoren zu den von
ihnen zu verantwortenden Angelegenheiten das Wort ergreifen.
(4) Die Mitglieder des Senats unterstehen in den Sitzungen
der Ordnungsgewalt des Präsidenten des Landtages oder des
Vorsitzenden des Ausschusses.
2. Die Volksvertretung
Artikel 5
Das ganze Volk wählt seine Vertreter zum Abgeordnetenhaus
in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl auf
die Dauer von vier Jahren. Wahltag ist ein Sonntag oder ein
gesetzlicher Feiertag. Wahlberechtigt sind alle Einwohner deut
scher Staatsangehörigkeit, die am Tage der Wahl das 21. Lebens
jahr vollendet haben und mindestens seit sechs Monaten in
Berlin wohnen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
1. wer entmündigt oder wegen Schwachsinn unter Vormund
schaft gestellt ist,
2, wer nicht im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der sein 25. Lebensjahr
vollendet hat.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 6
Das Abgeordnetenhaus besteht aus 200 Abgeordneten.
Die Abgeordnnten sind als Vertreter des ganzen Volkes nur
ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Artikel 7
Wer zum Abgeordneten gewählt ist, kann die Annahme der
Wahl ablehnen oder nachträglich auf die Mitgliedschaft im
Abgeordnetenhaus verzichten. Die Erklärung ist dem Präsi
denten des Abgeordnetenhauses schriftlich abzugeben und ist
unwiderruflich.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Abgeordnete das Wahl
recht verliert,
Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mit
glieder des Abgeordnetenhauses keines Urlaubs ihrer Arbeit
geber.
Artikel 8
Das Abgeordnetenhaus tritt eine Woche nach Feststellung
und Veröffentlichung des Wahlergebnisses zusammen. Bis zum
Zusammentritt des neu gewählten Abgeordnetenhauses führen
der Präsident und dessen Stellvertreter, erstmalig der Stadt
verordnetenvorsteher und dessen Stellvertreter, ihre Geschäfte
fort. Der Präsident und dessen Stellvertreter genießen bis dahin
die in den Art. 14, 15 und 17 festgelegten Rechte.
Artikel 9
Die Gültigkeit der Wahl prüft ein beim Abgeordnetenhaus
gebildetes Wahlprüfungsgericht. Es entscheidet auch darüber,
ob ein Mitglied des Abgeordnetenhauses das Wahlrecht ver
loren hat oder nicht.
Das Wahlprüfungsgericht besteht aus dem Präsidenten des
Kammergerichts oder seinem Vertreter und vier vom Abgeord
netenhaus für eine Wahlperiode gewählten Mitgliedern.
Artikel 10
Das Abgeordnetenhaus • wählt aus seiner Mitte den Präsi
denten und seine Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder
des Präsidiums. Es gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Der Präsident hat das Recht, das Abgeordnetenhaus ein
zuberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn der
Senat oder ein Drittel der Abgeordneten es verlangen,
, Artikel 12
Die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich.
Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn das Abgeord
netenhaus auf Verlangen eines Fünftels der Abgeordneten
oder auf Antrag des Senats es beschließt. Ober den Antrag
ist in geheimer Sitzung zu verhandeln.
Artikel 13
Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.. Es beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Verfassung nicht ein
anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
Artikel 14
Kein Mitglied des Abgeordnetenhauses kann ohne dessen
Ermächtigung während der Wahlperiode wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung oder aus sonstigen Gründen zur
Untersuchung gezogetv, verhaftet oder sonst in seiner persön-