CDU
(Fortsetzung)
Soweit es zur Sicherung gemeinwirtschaftlicher Leistung
des Betriebes erforderlich ist, kann er in Gemeineigentum
überführt werden.
Eine Enteignung erfolgt gegen angemessene Entschädigung.
In Gemeineigentum befindliche Betriebe müssen nach kauf
männischen Grundsätzen geführt werden und einer unab
hängigen Wirtschaftsprüfung unterliegen.
Artikel 98
Selbständige Klein- und Mittelbetriebe sind in ihrer
Leistungsfähigkeit besonders zu fördern.
Artikel 99
Die Freiheit, sich in Gewerkschaften and Unternehmerver
einigungen zusammenzuschließen, um die Arbeits- und Wirt
schaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für
alle gewährleistet. Niemand darf gezwungen oder gehindert
werden, einer solchen Vereinigung beizutreten.
Auf diese Freiheit kann sich nicht berufen, wer sie dazu
mißbraucht, wirtschaftliche Sonderrechte oder politische
Macht zu erlangen.
Artikel 100
Die Arbeitnehmer erhalten Betriebsvertretungen. Diese
sind in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von
den Arbeitnehmern jedes Betriebes zu wählen. Diese Ver
tretungen haben die Aufgabe, im Rahmen der Betriebsverein
barungen gemeinsam mit dem Unternehujfr in sozialen, wirt
schaftlichen und personellen Fragen des Betriebes mitzu
wirken. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Gesamtvereinbarungen sind zwischen Gewerkschaften und
Unternehmern oder deren Verbänden abzuschließen; sie
schaffen damit unmittelbares Recht.
Artikel 101
Die im Dienste der Behörden und Körperschaften des
öffentlichen Rechts stehenden Personen, die mit hoheitlichen
Aufgaben betraut sind, sind Beamte. Ihre Rechtsstellung
wird durch ein besonderes Beamtengesetz und eine Beamten
besoldungsordnung geregelt.