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Volume 60 (412)

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

CDU 
(Fortsetzung) 
Soweit es zur Sicherung gemeinwirtschaftlicher Leistung 
des Betriebes erforderlich ist, kann er in Gemeineigentum 
überführt werden. 
Eine Enteignung erfolgt gegen angemessene Entschädigung. 
In Gemeineigentum befindliche Betriebe müssen nach kauf 
männischen Grundsätzen geführt werden und einer unab 
hängigen Wirtschaftsprüfung unterliegen. 
Artikel 98 
Selbständige Klein- und Mittelbetriebe sind in ihrer 
Leistungsfähigkeit besonders zu fördern. 
Artikel 99 
Die Freiheit, sich in Gewerkschaften and Unternehmerver 
einigungen zusammenzuschließen, um die Arbeits- und Wirt 
schaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für 
alle gewährleistet. Niemand darf gezwungen oder gehindert 
werden, einer solchen Vereinigung beizutreten. 
Auf diese Freiheit kann sich nicht berufen, wer sie dazu 
mißbraucht, wirtschaftliche Sonderrechte oder politische 
Macht zu erlangen. 
Artikel 100 
Die Arbeitnehmer erhalten Betriebsvertretungen. Diese 
sind in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von 
den Arbeitnehmern jedes Betriebes zu wählen. Diese Ver 
tretungen haben die Aufgabe, im Rahmen der Betriebsverein 
barungen gemeinsam mit dem Unternehujfr in sozialen, wirt 
schaftlichen und personellen Fragen des Betriebes mitzu 
wirken. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. 
Gesamtvereinbarungen sind zwischen Gewerkschaften und 
Unternehmern oder deren Verbänden abzuschließen; sie 
schaffen damit unmittelbares Recht. 
Artikel 101 
Die im Dienste der Behörden und Körperschaften des 
öffentlichen Rechts stehenden Personen, die mit hoheitlichen 
Aufgaben betraut sind, sind Beamte. Ihre Rechtsstellung 
wird durch ein besonderes Beamtengesetz und eine Beamten 
besoldungsordnung geregelt.
	        
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