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diesem Zwecke wird die Gesamtzahl der für diese
Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl
der Stadtverordneten geteilt und auf diese Weise fest
gestellt, auf wieviel gültige Stimmen ein Stadtverord
netensitz entfällt (berichtigte Verteilungszahl). Alsdann
werden jeder Gruppe so, viele- Stadtverordnetensitze
zugeteilt, als sich die Zahl der für die Gruppe ab
gegebenen gültigen Stimmen durch die berichtigte Ver
teilungszahl voll teilen läßt. Hiernach noch’ unverteilte
Sitze werden nach der Reihenfolge der Höhe der Rest
stimmen verteilt. Bei gleichen Reststimmen entscheidet
das Los.
Alsdann werden die jeder Gruppe zugefallenen Stadt
verordnetensitze auf die - einzelnen Bezirkswahlvor
schläge in der Weise verteilt, daß jedem Wahlvorschlage
der Gruppe so viele Stadtverordnetensitze zugeteilt
werden, als sich die Zahl der für ihn abgegebenen gül
tigen Stimmen durch die berichtigte Verteilungszahl
voll teilen läßt. Soweit hiernach auf eine Gruppe -von
Wahl Vorschlägen insgesamt weniger Sitze entfallen, als
ihr nach der Oberverteilung zustehen, werden die noch
nicht verteilten Sitze auf die einzelnen Bezirkswahl
vorschläge der Gruppe nach der Reihenfolge der Höhe
der Reststimmen verteilt. Bei gleichen Reststimmen
entscheidet das Los.
(2) Hinsichtlich des Ausscheidens von Stadtverordneten
sowie des Eintritts don Ersatzmännern finden die Vorschriften
der §§ 7 und 8 des -Gemeindewahlgesetzes entsprechende An
wendung.
§65
(!) Auf die Wahl der Bezirksverordneten finden die Vor
schriften des Gemeindewahlgesetzes vom 9. April 1923 in der
Fassung vom 12. Februar 1924 (Gesetzsamml. S. 99) mit fol
genden Maßgaben Anwendung:
1. Für die Wahlberechtigung ist der Wohnsitz im Be
zirk maßgebend; jedoch ist auf die Dauer des Wohn
sitzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Gemeinde-
Wahlgesetzes) die Dauer des Wohnsitzes in einem
anderen Bezirk anzurechnen.
2. Die Obliegenheiten des Gemeindevorstandes erfüllt
der Bezirksbürgermeister, die der Gemeindevertretung
das Bezirksamt. •
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
\ §66 ■
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der
Wahl der Stadtverordneten und der Bezirksverordneten trifft
die von dem Minister des Innern zu erlassende Wahlord
nung.
Vierter Teil >
Vertretung nach außen
§67
Der Oberbürgermeister und die Bezirksbürgermeister ver
treten die Stadt nach außen, die Bezirksbürgermeister jedoch
nur in den voVi den Bezirken wahrzunehmenden Angelegen
heiten.
§68
(1) Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Stadt ist,
soweit nicht gesetzlich weitergehende Formvorschriften be
stehen, Schriftlichkeit der Willenserklärung erforderlich und
ausreichend.
(2) Der Form bedarf es nicht für die Vornahme der im
Haushaltsplan vorgesehenen Geschäfte der laufenden Ver
waltung.
§69
(1) Vertretungsberechtigt für die Stadt gemäß der Vor
schrift des § 68 sind
1. der Oberbürgermeister oder ein Bürgermeister als sein
Vertreter,
2. der Bezirksbürgermeister oder sein Vertreter in den
von den Bezirken wahrzunehmenden Angelegenheiten,
3. die Vorsitzenden der Verwaltungsausschüsse und der
Bezirksverwaltungsausschüsse für den Geschäftsbereich
ihrer Ausschüsse.
(2) Der Oberbürgermeister (der Bezirksbürgermeister)
kann ferner mit Ermächtigung des Hauptausschusses (des
Bezirksamts) den einzelnen Leitern der Verwaltungszweige,
Anstalten und Betriebe für ihren Geschäftsbereich oder für
einen Teilbereich die Berechtigung zur Vertretung der Stadt
nach außen übertragen.
(3) Die Namen der vertretungsberechtigten Personen und
jede Aufhebung und Abänderung der Vertretungsberechti
gung sind in dem Verkündungsorgan der Stadt bekanntzu
machen. .,
Fünfter Teil
Ehrenamtlich tätige Mitglieder
§70 ^
Die Wahlzeit der ehrenamtlich tätigen Bürger endet gleich
zeitig mit der Wahlzeit der Stadtvertretung (des Bezirks
amts), von der (dem) sie gewählt sind, soweit sich nicht aus
der Art ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine kürzere Amts
dauer ergibt. Die Neuwahlen finden alsbald nach der Neu
wahl der Stadtvertretung (des Bezirksamts) statt. Die Aus
scheidenden» übfen ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger
aus.
§71
' (1) Ehrenamtlich tätige Bürger können durch Beschluß der
Stadtvertretung (des Bezirksamts) vor Ablauf ihrer Wahl
zeit von ihren Ämtern •enthoben werden, insbesondere wenn
Umstände eintreten oder bekannt werden, die die mangelnde
Eignung für das Ehrenamt erkennbar machen. Der vom Ver
fahren betroffene Bürger ist vorher zu hören.
(2) Auf die Mitglieder der Stadtvertretung, des Hauptaus
schusses und der Bezirksämter finden diese Vorschriften keine
Anwendung.
§72
(1) Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß den
ehrenamtlich tätigen Bürgern entweder die notwendigen Bar
auslagen oder der nachweislich entgangene Arbeitsverdienst
bis zu einer näher zu bestimmenden Höchstgrenze ersetzt
werden, oder daß ihnen neben den Fahr- und Reisekosten
ein gleichmäßiger Pauschsatz als Abgeltung gewährt wird.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Mitglieder
der Stadtvertretung, des Hauptausschusses und der Bezirks
ämter entsprechende Anwendung,
(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Forderungen sind
nicht übertragbar.
§73
Stadtverordnete und Bezirksverordnete und die zu Mit
gliedern der Verwaltungsausschüsse und der Bezirksver
waltungsausschüsse bestellten Bürger können nicht gleichzeitig
Oberbürgermeister, Bürgermeister, Stadträte, Bezirksbürger
meister oder Bezirksstadträte sein.
Sechster Teil
Oftsgesetzgehung
' §74
(1) Soweit in diesem Gesetz keine Bestimmungen über
die Verfassung der Stadt getroffen sind, insbesondere über
die Zahl und Einteilung der Bezirke sowie über die Zu
sammensetzung und Zuständigkeit der Organe, erfolgt die
Ergänzung durch Aufstellung einer Ortsverfassung. Die Orts
verfassung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
(2) Wird die Ortsverfassung nicht binnen sechs Monaten
nach dem ersten Zusammentreten der Stadtvertretung be
schlossen, so ist sie durch Verordnung des Staatsministeriums
festzusetzen.