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Volume 58 (410)

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

Ein Antrag, dem Senat oder einem MitgHede des-Senats 
las Vertrauen zu entziehen, muß von mindestens einem 
Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft 
jestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf 
leren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschafts- 
nitgliedem und dem Senat mitgeteilt werden. 
Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens kommt nur 
zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl 
der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel 
der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetz 
lichen Mitgliederzahl zustimmen. Er wird -rechtswirksam, 
wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues 
Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen 
hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herab 
gesetzt wird. 
Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, 
den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung oblie 
genden Verbindlichkeiten nachzukommen, oder der Pflicht 
zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder 
seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann 
ihm auf Antrag des Senats durch Beschluß der Bürgerschaft 
die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden, 
t 
• - Artikel 111 
Oie Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher 
Verletzung der Verfassung auf Beschluß der -Bürgerschaft vor 
dem Staatsgerichtshof angeklagt werden. 
(Der Beschluß kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der 
gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind 
und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens 
aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu 
stimmen. 
Artikel 112 
Oe Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung 
„Senator". 
Sie erhalten eine von der Bürgerschaft, festgesetzte Ver 
gütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenen- 
Versorgung können durch Gesetz vorgesehen werden^ 
Artikel 113 
Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung 
eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufs 
tätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senats- 
mitgliedem die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten. 
Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichts 
rat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezwecken 
der Unternehmungen dürfen Senötsmitglieder nur mit beson 
derer Genehmigung des Senats annehmen Einer solchen 
Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt 
in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Auf- 
sichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben 
wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der 
Bürgerschaft anzuzeigen. 
Artikel 114 
Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister. 
Sie werden durch den Senat in geheimer Abstimmung 
gewählt. Gleichzeitig wählt der Senat einen der beiden 
Bürgermeister in geheimer Abstimmung zum Präsidenten des 
Senats. Außerdem kann der Senat, wenn sich seine Zu 
sammensetzung ändert, eine Neuwahl der Bürgermeister und 
des Präsidenten beschließen. 
Wiederwahl ist zulässig. 
Wer die Wahl ablehnen oder das Amt des Präsidenten 
oder Bürgermeisters niederlegen will, bedarf dazu der Zu 
stimmung des Senats. 
Artikel 115 
Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen 
Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von 
ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten. 
Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte 
des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang 
Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung dter von 
den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden 
Geschäfte. , 
Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß 
er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung 
machen. 
Artikel 116 
Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und 
Beschlußfassung über einen Gegenstand zu beantragen. 
Artikel 117 
Zu einem Beschluß des Senats ist einfache Stimmen 
mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim 
Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit ein 
zelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben 
-werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zu 
gegen sein. 
Artikel 118 
Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und 
den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt 
die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von 
rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt 
Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter 
ermächtigt. 
Der Senat ist Dienstvorgesetzter . aller Beamten, Ange 
stellten und Arbeiter der Freien Hansestadt Bremen, er stellt 
sie ein und entläßt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu 
beachten. 
Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz I und 2 ganz 
oder teilweise auf seine Mitglieder übertragen. 
Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäftes ist 
regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet. 
Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung 
durch andere Mitglieder des Senats zulässig. 
Artikel 119 
Der Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft aus- 
fübren, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen. Er 
darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche Be 
lastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für 
die eine ordnungsmäßige Deckung nicht vorhanden ist. 
* ♦ 
Artikel 120 
Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu 
beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für 
die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind 
innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Hanse 
stadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Be 
schlußfassung zu unterbreiten: 
1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des 
Senats, 
2. Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die 
, Entscheidung des Präsidenten des Senats oder des Senats 
vorschreiben, 
3. Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von 
Bedeutung sind, 
4. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Ge 
schäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter 
berühren. 
Artikel 121 
Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann 
die Befugnis auf andere Stellen “übertragen. 
Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt dem Senat Vor 
behalten. 
Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer be 
stimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen 
eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen ge 
richtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig. 
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