Ein Antrag, dem Senat oder einem MitgHede des-Senats
las Vertrauen zu entziehen, muß von mindestens einem
Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft
jestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf
leren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschafts-
nitgliedem und dem Senat mitgeteilt werden.
Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens kommt nur
zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl
der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel
der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetz
lichen Mitgliederzahl zustimmen. Er wird -rechtswirksam,
wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues
Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen
hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herab
gesetzt wird.
Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert,
den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung oblie
genden Verbindlichkeiten nachzukommen, oder der Pflicht
zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder
seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann
ihm auf Antrag des Senats durch Beschluß der Bürgerschaft
die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden,
t
• - Artikel 111
Oie Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher
Verletzung der Verfassung auf Beschluß der -Bürgerschaft vor
dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.
(Der Beschluß kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der
gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind
und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens
aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu
stimmen.
Artikel 112
Oe Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung
„Senator".
Sie erhalten eine von der Bürgerschaft, festgesetzte Ver
gütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenen-
Versorgung können durch Gesetz vorgesehen werden^
Artikel 113
Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung
eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufs
tätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senats-
mitgliedem die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.
Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichts
rat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezwecken
der Unternehmungen dürfen Senötsmitglieder nur mit beson
derer Genehmigung des Senats annehmen Einer solchen
Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt
in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Auf-
sichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben
wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der
Bürgerschaft anzuzeigen.
Artikel 114
Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister.
Sie werden durch den Senat in geheimer Abstimmung
gewählt. Gleichzeitig wählt der Senat einen der beiden
Bürgermeister in geheimer Abstimmung zum Präsidenten des
Senats. Außerdem kann der Senat, wenn sich seine Zu
sammensetzung ändert, eine Neuwahl der Bürgermeister und
des Präsidenten beschließen.
Wiederwahl ist zulässig.
Wer die Wahl ablehnen oder das Amt des Präsidenten
oder Bürgermeisters niederlegen will, bedarf dazu der Zu
stimmung des Senats.
Artikel 115
Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen
Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von
ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.
Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte
des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang
Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung dter von
den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden
Geschäfte. ,
Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß
er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung
machen.
Artikel 116
Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und
Beschlußfassung über einen Gegenstand zu beantragen.
Artikel 117
Zu einem Beschluß des Senats ist einfache Stimmen
mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim
Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit ein
zelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben
-werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zu
gegen sein.
Artikel 118
Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und
den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt
die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von
rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt
Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter
ermächtigt.
Der Senat ist Dienstvorgesetzter . aller Beamten, Ange
stellten und Arbeiter der Freien Hansestadt Bremen, er stellt
sie ein und entläßt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu
beachten.
Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz I und 2 ganz
oder teilweise auf seine Mitglieder übertragen.
Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäftes ist
regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet.
Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung
durch andere Mitglieder des Senats zulässig.
Artikel 119
Der Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft aus-
fübren, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen. Er
darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche Be
lastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für
die eine ordnungsmäßige Deckung nicht vorhanden ist.
* ♦
Artikel 120
Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu
beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für
die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind
innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Hanse
stadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Be
schlußfassung zu unterbreiten:
1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des
Senats,
2. Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die
, Entscheidung des Präsidenten des Senats oder des Senats
vorschreiben,
3. Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von
Bedeutung sind,
4. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Ge
schäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter
berühren.
Artikel 121
Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann
die Befugnis auf andere Stellen “übertragen.
Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt dem Senat Vor
behalten.
Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer be
stimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen
eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen ge
richtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.
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