Abschnitt V
Der Staatsgerichtshof
Artikel 64
(1) Der Staatsgeriditshof besteht aus dem Präsidenten des
Oberlandgerichts als Vorsitzenden, zwei Oberlandgeridits-
räten, einem hauptamtlichem Mitglied des Verwaltungsgerichts
hofes und fünf weiteren Mitgliedern. Der Staatspräsident er
nennt die richterlichen Mitglieder. Die übrigen Mitglieder
werden vom Landtag gewählt.
(2) Landtagsabgeordnete können nicht Mitglieder des Staats
gerichtshofes sein.
Artikel 65
(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet, wenn Streit oder
Zweifel besteht, über Auslegung und Anwendung der Ver
fassung, insbesondere über folgendes:
1. Zugehörigkeit zum Landtag (Artikel 27 Absatz 2);
2, Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer anderen
Rechtsanordnung (Artikel 62),
(2) Der Staatsgerichtshof entscheidet ferner über eine An
klage gegen ein Mitglied der Regierung.
(3) Durch Gesetz können dem Staatsgerichtshof weitere Auf
gaben übertragen werden.
(4) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes haben Ge
setzeskraft.
Artikel 66
(1) Der Staatspräsident, die Regierung, die Mehrheit des
Landtages oder eine Landtagsfraktion sind berechtigt, die Ent
scheidung des Staatsgerichtshofes in den Fällen des Artikels 65
Absatz 1 anzurufen.
(2) Dasselbe Recht hat ein Gericht im Fall des Artikels 65
Absatz 1 Nr. 2 unter der im Artikel 62 bestimmten Voraus
setzung.
Artikel 67
Ein- Gesetz über den Staatsgerichtshof bestimmt auf Grund
der Artikel 64, 65 und 66 das Nähere über die Besetzung und
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes sowie über das Verfahren
vor dem Staatsgerichtshof.
Abschnitt VI
Dos Zustandekommen der Gesetze
Artikel 68
(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen
der Gesetzesform.
(2) Der Staatshaushalt muß durch Gesetz festgestellt werden.
Artikel 69 *
Die Gesetzesvorlagen werden von der Regierung oder, von
einem oder mehreren Abgeordneten beim Landtag cingebracht.
Artikel 70
(1) Die verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze
werden vom Staatspräsidenten unterzeichnet, mindestens von
der Hälfte der Minister gegengezeichnet, vom Staatspräsiden
ten ausgefertigt und im Regierungsblatt verkündet.
(2) Die Gesetze treten, wenn nichts anderes bestimmt ist,
mit dem siebten Tag nach dem Tage der Ausgabe des Regie
rungsblattes in Kraft.
Artikel 71
(1) Bei der Volksabstimmung wird mit Ja oder Nein ge
stimmt. ■
(2) Die einfache Mehrheit entscheidet. Verfassungsändemde
Gesetze bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(3) Ein Gesetz über die Volksabstimmung bestimmt das
Nähere. •
Artikel 72
Der Landtag kann dem Volk eine Änderung der Verfassung
Vorschlägen.
Artikel 73
Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsver
ordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Ge
setze nicht anders bestimmen, die Regierung. '
Abschnitt VII
Die staatlichen Behörden und Beamten
Artikel 74
Mit Ausnahme der Gerichte, die nach Artikel 58 an keine
Weisung gebunden sind, führen die Behörden den Willen
der Regierung zur Erreichung des Staatszwecks im Gehor
sam gegenüber den Weisungen aus, die ihnen die im Be-
hördenatifbau Vorgesetzte Behörde erteilt.
Artikel 75
Bei der Errichtung von Behörden und bei der Regelung
ihres Verfahrens gilt der Grundsatz, daß die Einheitlichkeit
der Verwaltung gewahrt, die Selbstverantwortung der Be
hörde gehoben und den Bedürfnissen der Staatsangehörigen
genügend Rechnung getragen wird.
Artikel 76
(1) Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes. Sie
stehen zum Staat in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis.
(2) Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsangehörigen
zugänglich, sofern sie die gesetzlichen Bedingungen für die
Anstellung in den einzelnen Ämtern erfüllt haben. Im übrigen
hängen Anstellung und Beförderungen ausschließlich von
Eignung'"und Fähigkeit ab.
(3) Das Richtergesetz (Art. 58 Abs. 3) und ein Beamten
gesetz bestimmen das Nähere.
Artikel 77
(1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes
werden auf die Verfassung vereidigt.
(2) Der Eid umfaßt die Verpflichtung, die Verfassung und
die Gesetze zu achten, zu befolgen und zu verteidigen sowie
die Obliegenheiten des Amts treu und gehorsam, gerecht
und gewissenhaft zu erfüllen.
Artikel 78
(1) Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt die ihm einem anderen gegenüber ob
liegende Amtspflicht, so haftet der Staat oder die Körper
schaft, in deren Dienst der Beamte steht, für die Folgen der
Pflichtverletzung.
(2) Der Rückgriff auf den Beamten bleibt Vorbehalten. Der
ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 79
Den Beamten steht der ordentliche Rechtsweg zur Ver
folgung der vermögensrechtlichen Ansprüche offen, die sie
auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis stützen,
Abschnitt VIII
Das Finanzwesen
Artikel 8Ö
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen
für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Staatshaus
haltsplan eingestellt werden. Das Staatshaushaltsgesetz stellt
den Staatshaushaltsplan für jedes Rechnungsjahr, in Aus
nahmefällen für zwei Rechnungsjahre, vor Beginn des Rech
nungsjahres fest.
(2) Kommt vor Ablauf des Rechnungsjahres ein ordentliches
Haushaltsgesetz oder ein Nothaushalt nicht zustande, so kann
die Regierung einen Nothaushalt mit Gesetzeskraft auf