24
Artikel 15
(1) Das Eigentum wird gewährleistet. Jedermann darf Eigen
tum erwerben und darüber verfügen. Durch Arbeit und
Sparsamkeit erworbenes Vermögen wird besonders geschützt.
(2) Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. Sein
Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.
(3) Eigentum darf nur bei dringender Notwendigkeit im
öffentlichen Interesse beschränkt oder entzogen werden. Ge
rechtes Abwägen der Bedürfnisse der Allgemeinheit gegen
über denen des Betroffenen ist maßgebend für Grund, Art
und Höhe der Entschädigung. Ein Gesetz regelt das Ver
fahren. hn Streitfall entscheidet das ordentliche Gericht,
Artikel 16
Das Erbrecht wird gewährleistet. Das Gesetz bestimmt
seinen Inhalt und seine Grenzen.
Artikel 17
(1) Strafen können nur verhängt werden auf Grund von
Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung
waren. ^
(2) Ein Beschuldigter gilt solange nicht als schuldig, als er
nicht von einem ordentlichen Gericht schuldig gesprochen ist.
{3} Niemand darf zweimal wegen derselben Tat gerichtlich
bestraft werden,
Artikel 18 '
Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft ge
halten werden, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt,
und in den von diesem vorgeschriebenen Formen. Niemand
darf in Haft gehalten werden, ohne innerhalb von 48 Stunden
einem Richter vorgeführt zu werden, der die Rechtmäßigkeit
der Festnahme zu prüfen hat. Soll die Haft länger als einen
Monat dauern, so ist sie jeden Monat durch eine begründete
Entscheidung des Richters erneut zu bestätigen.
Artikel 19
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und
Femsprechgeheimnis sind unverletzlich. Eine Ausnahme, die
dem Geist der Verfassung nicht zuwiderlaufen darf, findet
nur auf Grund <\es Gesetzes statt.
Abschnitt IV
Die Staatsgewalt und ihre Ausübung
Kapitel 1: Die Staatsgewalt
* »
Artikel 20
Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
Kapitel 2: Die Ausübung der Staatsgewalt
1. Die Stimm- und Wahlrechte der
Staatsangehörigen
, Artikel 21
Die Staatsangehörigen äußern ihren Willen durch Ab
stimmung und Wahl. ' ,
Artikel 22
(1) Wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen, die am
Tage, an dem die Abstimmung oder Wahl stattfindet, das
21. Lebensjahr vollendet haben und die im Landtagswahl
gesetz bestimmten Anforderungen erfüllen.
<2) Das Volk stimmt und wählt an einem Sonntag, Ab-.
Stimmung und Wahl geschehen allgemein, gleich, unmittelbar
und geheim.
Artikel 23
Volksabstimmung findet über Annahme oder Ablehnung
und über Änderung der Verfassung statt.
>. > 2. Der Landtag
Artikel 24
(1) Der Landtag ist die von den Staatsangehörigen ge
wählte Volksvertretung.
(2) Er beschließt die Gesetze und überwacht ihre Aus
führung.
Artikel 25
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage, an
dem die Wahl stattfindet, das 25. Lebensjahr vollendet hat
und die im Landtagswahlgesetz bestimmten Anforderungen
erfüllt.
(2) Der 'Landtag Wird auf vier Jahre gewählt.
(ß) De Neuwahl, findet vor Ablauf des Wahlzeitraums
statt.
(4) Das Landtagswahlgesetz bestimmt das Nähere.
Artikel 26 >
(1) Der Gewählte kann die Wahl ablehnen oder nachträg
lich auf die Zugehörigkeit zum Landtag verzichten. Ab
lehnung und Verzicht sind dem Präsidenten des Landtags
schriftlich und eigenhändig mitzuteilen. Die Erklärung ist
unwiderruflich.
(2) Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt
seine Zugehörigkeit zum Landtag.
Artikel 27 •
(1) Der Landtag prüft die Vollmachten der Abgeordneten
und entscheidet über sie.
(2) Ist eine Wahl angefoditen oder ist streitig, ob ein Ab
geordneter die Zugehörigkeit zum Landtag verloren hat, so
entscheidet der Staatsgerichtshof.
Artikel 28
Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tag nach der
Wahl zusammen.
v . > * Artikel 29
(1) Der Landtag wählt für den Zeitraum, auf den er ge
wählt ist, einen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die
Schriftführer,
(2) Er gibt sich für denselben Zeitraum eine Geschäfts
ordnung. Er kann beschließen, daß die Geschäftsordnung nur
abgeändert werden kann, wenn zwei Drittel der anwesenden
Abgeordneten zustimmen.
Artikel 30
Zwischen zwei ,Wahlzeiträumen führt der Präsident des
letzten Zeitraumes oder sein Stellvertreter die Geschäfte
fort.’
Artikel 31
(1) Der Präsident des 'Landtages hat das Recht; den Land
tag einzuberufen.
(2) Er muß ihn einberufen, wenn die Regierung oder
mindestens ein Drittel der Abgeordneten es verlangt und
wenn der Staatspräsident das Recht des Artikels 50 Absatz 1
ausübt.
Artikel 32
~ (1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) De Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn der Land
tag dies auf Antrag eines Ministers oder von mindestens
zehn Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
Artikel 33
Der Landtag ist beschlußfähig, ' wenn die Mehrheit der
Abgeordneten anwesend ist.
- " Artikel 34
Niemand kann wegen eines wahrheitsgetreuen Berichts
über eine öffentliche Verhandlung des Landtags oder eines
sein£r Ausschüsse zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 35
(!) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines __
Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsaus- "
schösse einzusetzen. Dese erheben in öffentlicher Sitzung
dife Beweise, die sie von sich aus oder in Rücksicht auf ein
Beweisangebot eines Antragstellers für erforderlich erachten.