17
Artikel 91
Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die An
wesenheit des Ministerpräsidenten und jedes Ministers ver
langen. Der Ministerpräsident, die Minister ,und die von
ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des
Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie können jeder
zeit — auch außerhalb der Tagesordnung — das Wort
ergreifen. Sie unterstehet der Ordnungsgewalt des Vor
sitzenden.
Artikel! 92 •
Der Landtag hat da? Recht und auf Antrag von einem
Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner.Mitglieder die Pflicht,
Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse er- >
heben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder
die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die
Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt die
Zahl ihrer Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet,
dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweis
erhebungen nachzukommen:; die Akten der Behörden und
der öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen
‘vorzulegen.
Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von
ihn ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Straf
prozeßordnung sinngemäß, doch, bleibt das Postgeheimnis
unberührt.
Artikel 93 *
Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptaus
schuß). Dieser Ausschuß hat, während der Landtag nicht
versammelt ist und zwischen dem Ende einer Wahlperiode
oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt
des neuen Landtags, die Rechte der Volksvertretung gegen
über der Landesregierung zu wahren. Er hat auch die Rechte
eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung
wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder
genießen die in den Artikel 95 bis 98 festgelegten Rechte.
Artikel 94
Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landes-
regiefung überweisen und von ihr Auskunft über eingegan
gene Anträge und Beschwerden verlangen.
- . Artikel 95
Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen
Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit
getanen Äußerungen gerichtlich öder dienstlich verfolgt oder
sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung ge
zogen werden.
Artikel 96
Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen
Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der
Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen
einer.mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge
zogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied
bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgen
den Tages festgenommen wird.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschrän
kung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung
der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des hessischen
oder eines anderen deutschen Landtags und jede Haft öder
sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf
Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für
die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Ein Abgeordneter, der wegen einer ihm als verantwort
licher Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vor
geworfenen strafbaren Handlung .verfolgt werden soll, kann
sich auf die vorstehenden Bestimmungen nicht berufen.
Artikel 97
Die Mitglieder des hessischen oder eines anderen deutschen
Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordneter Tatsachen anvertrauen oder
den sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche an
vertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeug
nis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme
von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein
gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung 'oder Beschlagnahme darf in den Räu
men des hessischen Landtags nur mit Zustimmung des Prä
sidenten vorgenommen werden.
Artikel 98
Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien
Fahrt auf allen in Hessen bestehenden staatlichen Verkehrs
einrichtungen, ferner Erstattung der Reisekosten sowie
Sitzungsgelder. Außerdem erhält der Präsident für die Dauer
seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Ein Verzicht auf diese Rechte ist unstatthaft.
Das Nähere bestimmt das Gesetz. ,
Artikel 99
Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen
der Verfassung.
11 '
V. Die Landesregierung
Artikel 100
Die Landesregierung (Kabinett) besteht aus dem Minister
präsidenten und den Ministern.
Artikel 101
Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsiden
ten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Der Ministerpräsident ernennt die Minister, Er zeigt ihre
Ernennung unverzüglich dem Landtag an .
Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder
einem anderen Lande regiert haben oder in einem anderen
Land regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung
werden.
Die Landesriegerung kann die Geschäfte erst übernehmen,
nachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluß das
Vertrauen ausgesprochen hat.
Artikel 102
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regie
rungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Inner
halb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm an-
yertrauten Geschäftszweig selbständig uijd unter eigener
Verantwortung gegenüber dem Landtage.
Artikel 103
Der’Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann
die Vertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder
nachgeordneten Stellen übertragen.
Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
Artikel 104
Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landes
regierung und leitet deren Geschäfte. Bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag. Weitere Einzelheiten regelt
die Landesregierung durch eine Geschäftsordnung.
Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der
einzelnen Minister, soweit hierüber nicht gesetzliche Vor
schriften. getroffen sind. Ehe Beschlüsse sind unverzüglich
dem Landtag vorzulegen und auf-sein Verlangen zu ändern
oder außer Kraft zu setzen.