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Artikel 57
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der
Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner
Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.
Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschau-
ungsgemeins^haften anzuwenden. \
Artikel 58
Ober die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht
bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann ver
pflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu er
teilen.
Artikel 59
In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hoch
schulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind
auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen
gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte
Kinder sozial Schwächeigestellter Erziehungsbeihilfen zu
leisten sind. Es kamt anordnen, daß ein angemessenes Schul
geld zü zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers,
seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist
nur von der Eignung des Schälers abhängig zu machen.
Artikel 60
Die Universitäten und- staatlichen Hochschulen genießen
den Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht.
Sie haben das Retht der Selbstverwaltung, an der die
Studenten zu beteiligen sind.
Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben
bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen
zu hören.
Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden an
erkannt.
Artikel 61
Private Mittel-, höhere und Hochschulen und Schulen be
sonderer pädagogischer Prägung bedürfen der Genehmigung
des Staates. Ehe Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie
in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter
den öffentlichen Schulen zurückstehen, wenn sie eine Sonde
rung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern oder
wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehr
kräfte nicht genügend gesichert ist. Das Nähere bestimmt
das Gesetz.
Artikel 62
Di? Denkmäler der Kunst, der Geschichte und Kultur
sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege
.des Staates und der Gemeinden. Sie wachen im Rahmen
besonderer Gesetze über die künstlerische Gestaltung beim
. Wiederaufbau der deutschen Städte, Dörfer und Siedlungen.
VI. Gemeinsame
Bestimmung für alle Grundrechte
Artikel. 63
Soweit' diese Verfassung die Beschränkung eines der vor
stehenden Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere
Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht
als solches unangetastet bleiben.
Gesetz im Sinne solcher grundrechtlichen Vorschriften ist
nur eine vom Volk oder von der Volksvertretung beschlossene
allgemeinverbindliche Anordnung, die ausdrücklich Bestim
mungen über die Beschränkung oder Ausgestaltung des
Grundrechts enthält. Verordnungen, Hinweise im Gesetzes
text auf'ältere Regelungen sowie durch Auslegung allgemeiner
gesetzlicher Ermächtigungen gewonnene Bestimmungen ge
nügen diesen Erfordernissen nicht.
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ZWEITER HAUPTTEIL
AUFBAU DES LANDES
L Das Land Hessen
_ Artikel 64
Hessen ist ein Glied der deutschen Republik.
Artikel 65'
Hessen ist eine demokratische
Republik.
Artikel 66
Die Landesfarben sind rotyweiß.
11. Völkerrechtliche Bindungen
< Artikel 67
Die Regeln des Völkerrechts sind bindende Bestandteile
des Landesrechts, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Um
formung in Landesrecht bedarf. Kein Gesetz ist gültig, das
mit solchen Regeln oder mit einem Staatsvertrag in Wider
spruch steht.
Artikel 68
Niemand darf zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er
auf Tatsachen hinweist, die sich als eine Verletzung völker
rechtlicher Pflichten darstellen.
Artikel 69
Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völker
verständigung. Der Krieg ist geächtet.
Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird,
einen Krieg vorzubereiten, ist .verfassungswidrig.
III. Die Staatsgewalt
Artikel 70
Die Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.
Artikel 71
Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Ver
fassung unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl,
Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die
Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.
und parlamentarische