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(5) Ober den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und
über Besoldungsangelegenheiten findet ein Volksentscheid
nicht statt.
(6) Das Verfahren beim Volksbegehren und beim Volks
entscheid regelt ein besonderes Gesetz.
Artikel 60
Ordnungsgemäß verkündete Gesetze sind für die gesamte
Rechtspflege und Verwaltung bindend. Der Richter hat die
Verfassungsmäßigkeit der Gesetze nicht zu prüfen. Sofern
Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit ordnungsgemäß ver
kündeter Gesetze erhoben werden, entscheidet darüber der
Landtag, dem der Verfassungsausschuß einen Vorschlag zu
unterbreiten hat.
.Abschnitt F
Rechtspflege
Artikel 61
Die Rechtsprechung wird nach Maßgabe der Gesetze durch
Berufs- und Laienrichter im Sinne sozialer Gerechtigkeit aus-
geübt.
Artikel 63
(1) E&e Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen. Die Staatsanwälte sind an
Weisungen ihrer Vorgesetzten Stellen gebunden.
(2) Die Präsidenten der obersten Gerichte des Landes und
der Generalstaatsanwalt werden vom Landtag gewählt. Sie
müssen die Befähigung zum Richter haben.
Artikel 63
(1) Auf allen Gebieten der Rechtspflege und der Recht
sprechung scjllen Männer und Frauen aus dem Volke als
Laienrichter mitwirken. •
(2) Die Laienrichter werden von den demokratischen Par
teien und Organisationen vorgeschlagen und von den zu-
ständigen-Volksvertretungen gewählt. Das weitere bestimmt
das Gesetz.
Artikel 64
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Das Land sorgt durch juristische Bildungsstätten dafür, daß
Angehörigen aller Schichten des Volkes die Möglichkeit ge
geben wird, die Befähigung als Richter zu erlangen.
' * Artikel 65
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden. Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
(2) Besondere Gerichte für bestimmte Sachgebiete sind
nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.
Artikel 66
Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft. Das soll jedoch
nicht- Maßnahmen und die Anwendung von Bestimmungen
hindern, die zur Überwindung des Nazismus, des Faschismus
und des Militarismus getroffen werden oder die zur Ahn
dung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig
sind.
Artikel 67
Dem Schutze der Einwohner gegen widerrechtliche Anord
nungen und Verfügungen der Verwaltung dient die Ver
waltungsgerichtsbarkeit. '
Artikel 68 \
(1) Die anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als
bindende Bestandteile des Rechtes des Landes.
(2) Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und
Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser Ver
fassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt wer
den und nach Sachsen geflohen sind.
Abschnitt G
Selbstverwaltung
Artikel 69
(1) Das Land gliedert sich in Stadt- und Landkreise. Zu
den Landkreisen gehören alle Gemeinden, soweit sie nicht
kraft Gesetz selbständige Stadtkreise sindl
(2) Die Kreise und die Gemeinden sind Selbstverwaltungs
körper. Sie haben die weitesten Kreise der Bevölkerung an
den öffentlichen Angelegenheiten zu 'beteiligen. Besondere
Aufgabe der Kreise und der Gemeinden ist es, gesellschaft
liche Einrichtungen zur Sicherung und zur Hebung der
Lebenshaltung, insbesondere der Werktätigen, zu unter
halten.
(3) Die Kreise und die Gemeinden sind außerdem ver
pflichtet, die ihnen von den übergeordneten Organen über
tragenen Angelegenheiten auszuführen.
Artikel 70
(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kreise und
der Gemeinden führen unter Beachtung der Verfassung und
Befolgung der Gesetze: im Landkreis der Kreisrat, dem der
Landrat vorsteht; im Stadtkreis der Stadtrat, dem der Ober
bürgermeister vorsteht; in der Stadt- oder Landgemeinde der
Stadt- oder Gemeinderat, dem der Bürgermeister vorsteht.
(2) Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des
Kreisrates, des Stadtrates und des Gemeinderates bedürfen
des Vertrauens der Körperschaft, von der sie gewählt worden
sind. Wird ihften von der Mehrheit der Mitglieder dieser
Körperschaft das Vertrauen entzogen, so sind sie verpflichtet,
zurückzutreten.
(3) Näheres bestimmen die Kreisordnnng und die Ge
meindeordnung.
Abschnitt H
Wirtschaft
Artikel 71
(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grund
sätzen der sozialen Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewähr
leistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen.
(2) ln diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des
einzelnen gewährleistet.
, (3) Die Bauern, die Handwerker und die sonstigen selb
ständigen Gewerbetreibenden sind in der Entfaltung ihrer
‘privaten Initiative besonders zu unterstützen. Die Freiheit
des Handels und Gewerbes ist nach Maßgabe der Gesetze
gewährleistet. •
(4) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Er
finder und der Künstler genießen den Schutz und die Für
sorge des Landes.
Artikel 72
(1) Es ist Aufgabe der Landesregierung, durch Planung
die Wirtschaft sinnvoll zu lenken, um sie durch Steigerung
ihrer Leistungsfähigkeit und Ausnutzung aller wirtschaft
lichen Möglichkeiten den Bedürfnissen des Volkes anzupassen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist-'für alle an seiner Durchfüh
rung Beteiligten bindend. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(3) Der Landtag kann den von der Regierung festgestellten
Wirtschaftsplan zum Gesetz erheben. Änderungen an dem
zum Gesetz erhobenen Wirtschaftsplan können, falls es sich
nicht um eine Regierungsvorlage handelt, vom Landtage nur
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Artikel 73
Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndi
kate, Konzerne, Truste und ähnliche auf Preis- oder Gewinn
steigerung durch Produktions-., Preis- und Absatzregelung