Anträge, die mit Geldbewilligung verbunden sind,
müssen, wenn sie nicht abgelehnt werden, dem zu
ständigen Ausschuß (Hauptausschuß) überwiesen
werden.
Setzt der Vorsteher Anträge nicht auf die Tages
ordnung, so hat er dies den Antragstellern unter An
gabe der Gründe mitzuteilen. Der Einspruch der
Antragsteller muß schriftlich erfolgen. Die Versamm
lung entscheidet nach Begründung und Beratung des
Einspruchs. In der Beratung des Einspruchs ist nur
über dessen Berechtigung, nicht über den sachlichen
Inhalt des Antrages, der dem Einspruch zugrunde
liegt, zu verhandeln.
■leder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von
einer Fraktion oder mindestens fünf Mitgliedern der
Versammlung wieder aufgenommen werden.
§ 80
Dringliehkeitsanträge
Die Beratung und Abstimmung über noch nicht
gedruckte Anträge kann in derselben Sitzung, in der
sie eingereicht sind, erfolgen, wenn die Dringlichkeit
dargetan ist und nicht mindestens zwölf Mitglieder
widersprechen.
Über die Dringlichkeit entscheidet die Versamm
lung. Zur Dringlichkeit darf nur ein Redner dafür
und einer dagegen sprechen.
§ 21
Magistrats Vorlagen
Magistratsvorlagcn werden frühestens am 3. Tage
nach der Verteilung beraten. Eine sofortige Bera
tung kann .stattfinden, wenn die Versammlung die
Dringlichkeit beschließt.
Magistratsvorlagen, die zur Kenntnisnahme der
Versammlung bestimmt sind, unterliegen nur der Be
ratung. Vorlagen zur Kenntnisnahme, die Rech
nungen und Bilanzen betreffen, sind dem zuständigen
Ausschuß (Hauptausschuß) zu überweisen.
§ 22
Anzahl der Lesungen
Die Versammlung kann über Anträge und Vor
lagen in derselben Sitzung beschließen oder sie einem
Ausschuß überweisen. Ist die Überweisung an einen
Ausschuß erfolgt, so bat nach Beendigung der Aus-
schußlKu atung die Versammlung erneut über die Vor
lage zu beschließen.
Bei allen gesetzlichen Regelungen ist eine zweite
Lesung vorzunehmen, in der über die einzelnen Teile
der Vorlage Beschluß gefaßt wird.
Am Schlüsse der zweiten Lesung über eine meh
rere Teile umfassende Vorlage wird nochmals im
ganzen abgestimmt.
§ 23
Abänderungsanträge
Abänderungsanträge können jederzeit bis zum
Schluß der Beratung gestellt werden, bedürfen keiner
Unterstützung und sind dem Vorsteher schriftlich
zu übergeben.
Fehlt die Drucklegung, so sind sie unmittelbar
nach ihrer Einreichung zu verlesen.
Abänderungsanträge müssen mit dem Verhand-
lungsgegenstand in Verbindung stehen. Ihre Begrün
dung kann nur in der Reihenfolge der Redner
stattfinden.
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Abände
rungsantrages entscheidet der die Versammlung
leitende Vorstand.
8 24
Anfragen
Die Mitglieder der Versammlung können vom
Magistrat Auskunft über bestimmt bezeichnete Tat
sachen im Wege der Anfrage verlangen.
Anfragen können von den Fraktionen oder von
mindestens zwölf Mitgliedern gestellt werden und
sind dem Vorsteher schriftlich einzureichen. An
fragen, die gegen diese Bestimmung verstoßen, hat
der Vorsteher zurückzuweisen.
Der Vorsteher teilt die zugelassene Anfrage nach
der Verlesung in der Versammlung dem Magistrat
mit dem Ersuchen um Beantwortung mit.
Erfolgt eine schriftliche Beantwortung nicht
binnen 1 Woche oder halten die Antragsteller die
vom Magistrat erteilte schriftliche Antwort für un
zureichend, so wird die Anfrage an den Anfang der
nächsten Sitzung gesetzt. Die Fragesteller haben das
Recht zur Begründung.
Wenn eine Fraktion oder zwölf anwesende Mit
glieder es beantragen, schließt sich an die Begrün
dung oder an die Beantwortung der Anfrage eine
sofortige Besprechung des Gegenstandes an. Die Stel
lung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzu
lässig.
Die zugelassenen Anfragen und die vom Ma
gistrat erteilten schriftlichen Antworten gelangen so
bald als möglich mit den Vorlagen zum Abdruck und
zur Verteilung,
8 25
Dringlichkeitsallfragen
In dringenden Fällen kann eine Anfrage mit Zu
stimmung der Versammlung ohne Einhaltung einer
Frist auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der
Magistrat auf Anfrage des Vorstehers sich zur alsbal
digen Beantwortung bereiterklärt hat.
§ 26
Abgrenzung von Antrag und Anfrage
Anträge, die ihrem Inhalt nach eine Anfrage dar
stellen, sind wie Anfragen zu behandeln.
Derartige Anträge sind vom Vorsteher dem Älte
stenrat zur Entscheidung vorzulegen.
VI. Petitionen
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Behandlung
Petitionen an die Versammlung (Eingaben, Be
schwerden und Bittgesuche) überweist der Vorsteher
dem zuständigen Ausschuß. Er kann sie nachträglich
einem anderen Ausschuß überweisen.
Die Petitionen sind der Versammlung nach Ab
sender und Gegenstand durch Auslegung oder Druck
zur Kenntnis zu bringen.
ln gleicher Weise erhält die Versammlung von
den Beschlüssen des Ausschusses Mitteilung.
Die Beschlüsse des Ausschusses können wie folgt
lauten:
a) die Petition dem Magistrat zur Berücksichti
gung, zur Erwägung, als Material oder zur
Kenntnisnahme zu überweisen,
b) über sie zur Tagesordnung überzugehen,
c) sic durch Beschluß über einen anderen Gegen
stand für erledigt zu erklären,
d) sie für ungeeignet zur Beratung in der Versamm
lung zu erklären.
Petitionen gelten als erledigt, wenn nicht bis zum
Schluß der Sitzung, in der der Ausschußbeschluß vor
gelegt ist, zwölf Mitglieder schriftlich eine Bericht
erstattung beantragt haben. In diesem Falle geht die
Petition ohne sachliche Erörterung zur Prüfung und
zum Bericht nochmals an den Ausschuß zurück.