nächsten Sitzung kein Einspruch erhoben, so gilt der
Bericht als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet
der Ältestenrat.
Daneben ist eine Niederschrift zu fertigen, die
die behandelten Fragen sowie Art und Ergebnis der
Abstimmungen zusammenfaßt. Diese Niederschrift
über die Sitzungen ist vom Vorsitzenden, der die Sit
zung geleitet hat, und dem Schriftführer zu unter
zeichnen. Sie liegt bis zur zweitnächsten Sitzung im
Büro der Stadtverordnetenversammlung aus. Wird
kein Einspruch erhoben, gilt sie als genehmigt. Die
gefaßten Beschlüsse sind in ein besonderes Buch ein
zutragen. Für die Unterzeichnung gilt das gleiche
wie bei der Niederschrift.
II. Mitglieder und Fraktionen
§ lü
Anwesenheit und Behinderung
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Arbeiten
der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. Der
Vorsteher legt eine Anwesenheitsliste aus. in die sich
die anwesenden Mitglieder eintragen.
Jedes Mitglied, das an der Teilnahme verhindert
ist, zeigt dies dem Vorsteher unter Angabe der
voraussichtlichen Dauer der Behinderung an.
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Bildung von Fraktionen
Die Abgeordneten der zur Wahl zugelassenen
Parteien können sich zu Fraktionen zusammen
schließen.
Die Bildung der Fraktionen und deren Mitglieder
sowie die Namen des Vorstandes und die Anschrift
der Fraktionen sind dem Stadtverordnctcnvorstcher
schriftlich milzutcilen.
Ein Stadtverordneter kann nur einer Fraktion
angehören. Ständige Hospitanten gelten als Fraktions
mitglieder.
III. Ältestenrat
§ 12
Bestellung und Aufgaben
Die Versammlung bestellt in ihrer ersten Sitzung
den Ältestenrat. Dieser besteht aus dem Vorsteher,
seinen Stellvertretern und neun Mitgliedern, die nach
der Vcrhällniszahl auf die Fraktionen verteilt und
von diesen benannt werden. Die Fraktionen sind
berechtigt, Stellvertreter zu bestellen.
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorsteher
bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und
insbesondere eine Verständigung zwischen den
Fraktionen über den Arbeitsplan der Versammlung
herbeizuführen. Auch bestimmt er die Reihenfolge
der Fraktionen für den Vorsitz in den Ausschüssen.
§ 13
Einberufung
Die Einberufung des Ältestenrats erfolgt durch
den Vorsteher, der gleichzeitig die Verhandlung leitet.
Ist der Vorsteher verhindert, so vertritt ihn einer
seiner Stellvertreter.
Der Ältestenrat tritt, wenn er nichts anderes be
schließt, eine Stunde vor der Versammlung zusammen.
Der Ältestenrat muß berufen werden, wenn es
drei Mitglieder verlangen.
Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
IV. Ausschüsse
§ 14
Ständige Ausschüsse
Die Stadtverordnetenversammlung bestellt zur
Beratung bestimmter allgemeiner wie einzelner Auf
gaben für jede Abteilung des Magistrats einen
Ausschuß.
Die Versammlung kann außerdem weitere
ständige Ausschüsse einselzen.
§ 15
Sonderausschüsse
Für einzelne Angelegenheiten kann die Versamm
lung Sonderausschüsse bestellen.
§ 10
Aussehußmitglieder
Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse bestimmt
die Versammlung. Wenn nichts anderes beschlossen
ist, bestehen die Ausschüsse aus neun Mitgliedern.
Die Fraktionen sind in den Ausschüssen nach
ihrer Stärke vertreten. Sie bestimmen die Ausschuß
mitglieder sowie deren Stellvertreter und sind be
rechtigt. Ausschußmitglieder auszuwechseln.
Der Vorsteher hat das Recht, den Sitzungen der
Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit
beratender Stimme beizuwohnen.
Der Magistrat ist zu allen Sitzungen der Aus
schüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Ausschüsse können sich durch Sachver
ständige. die nicht Stadtverordnete sind, ergänzen.
Die Sachverständigen haben kein Stimmrecht.
§ 17
Geschäftsordnung der Ausschüsse
Die erste Einberufung der Ausschüsse erfolgt
durch den Stadtverordnetenvorsteher nach vorheriger
Vereinbarung mit dem Ältestenrat. Nachfolgende
Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Aus
schusses im Einvernehmen mit dem Büro der Stadt
verordnetenversammlung einberufen.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Milte einen
Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie deren
Stellvertreter.
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn min
destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Die Ausschüsse bestimmen einen Berichterstatter
für die Versammlung, ln wichtigen Fällen kann ein
weiterer Berichterstatter als Vertreter der Ausschuß
minderheit bestellt werden.
Die Beschlüsse der Ausschüsse über zugewiesene
Verhandlungsgegenstände sind dem Vorsteher durch
den Ausschußvorsitzenden zur Vorlage an die Ver
sammlung mitzuteilen.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Ge
schäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäße An
wendung.
V. Anträge, Anfragen und Vorlagen
§ 18
Verteilung
Anträge und Anfragen von Mitgliedern der Ver
sammlung sowie Vorlagen des Magistrats werden
nach Drucklegung durch den Vorsteher an die Mit
glieder verteilt.
§ 19
Anträge der Versammlung
Anträge von Mitgliedern der Versammlung
müssen von einer Fraktion oder mindestens fünf Mit
gliedern der Versammlung unterzeichnet sein. Sie
werden spätestens auf die Tagesordnung der über
nächsten Sitzung gesetzt.
Einer der Antragsteller hat das Recht zur Be
gründung. Beratung und Beschlußfassung schließen
sich an, sofern die Anträge nicht sofort einem Aus
schuß zur Beratung überwiesen werden.