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2 Er muß nach Maßgabe des § 42 eine Ent
scheidung darüber enthalten, wer Träger des an die
Stelle des bisherigen Privateigentums tretenden
Gemeingeigentums sein soll.
3. Er muß ferner eine Entscheidung über die
Übernahme von Verbindlichkeiten sowie gegebenen
falls über die Behandlung der Anteilsrechte und
sonstigen Ansprüche ausländischer Berechtigter ent
halten. Der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung
und Tilgung ist festzulegen.
§ 14
Der Enteignuugsbeschluß kann bestimmen, daß
eine von der Enteignung betroffene Gesellschaft des
Handelsrechts, die ihren Sitz in Groß-Berlin hat und
deren Vermögen sich weit überwiegend in Groß-
Berlin befindet, mit der Rechtskraft des Enteignungs
beschlusses als erloschen gilt und der Firmenname
weitergeführt wird.
2. In dieem Fall kann der Magistrat einen Treu
händer bestellen, der die sich aus der Durchführung
dieses Gesetzes ergebenden Rechte der Inhaber von
Aktien, Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Anteils
rechten der erloschenen Gesellschaft wahrzu
nehmen hat.
Der Enteignungsbeschluß ist dem Eigentümer
und dem Vorsitzenden des Betriebsrates des enteig-
neten Unternehmens sowie dem FDGB Groß-Berlin
und gegebenenfalls dem Antragsteller zuzustellen.
§ 16
1. Gegen den Enteignungsbeschluß können der
Eigentümer und der Vorsitzende des Betriebsrates
des enteigneten Unternehmens sowie der FDGB Groß-
Berlin binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen
schriftlich beim Magistrat Einspruch einlegen.
2. Der Einspruch muß schriftlich begründet wer
den. Die Frist für die Begründung beträgt einen Mo
nat. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist die Gel
tendmachung weiterer Einspruchsgründe nicht zu
lässig.
3. Die Einspruchsfrist und die Begründungsfrist
beginnen mit dem Tage der Zustellung des Ent
eignungsbeschlusses.
§ 17
1. Über den Einspruch entscheidet endgültig ein
Ausschuß der Stadtverordnetenversammlung.
2. Der Ausschuß führt die Bezeichnung „Aus
schuß für Gemeinwirtschaft“. Er besteht aus neun
Mitgliedern, die von der Stadtverordnetenversamm
lung nach dem Verhälnis der Stärke der Fraktionen
gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellver
treter zu bestimmen.
§ 18
1. In Einspruchssachen muß die Einberufung des
Ausschusses durch eingeschriebenen Brief erfolgen
oder durch schriftliche Einladung, deren Empfang
schriftlich zu bestätigen ist- Die Einladung ist min
destens 5 Tage vor dem Tage der Sitzung zu be
wirken und muß den Gegenstand der Verhandlung
bezeichnen.
2. Ist die Sitzung nicht ordnungsmäßig einbe
rufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden,
wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind.
Sitzung der ersten frühestens in einer Woche folgt,
auch dann beschlußfähig, wenn die Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
3. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit ein
facher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 20
1. Der Ausschuß kann alle von ihm für seine Ent
scheidungen als notwendig erachteten Erhebungen
und Prüfungen vornehmen. Die Vorschriften der
§§ 6—10 finden sinngemäß Anwendung.
2. Der Ausschuß ist berechtigt, vom Magistrat die
Vorlage aller das vorangegangene Verfahren betref
fenden Unterlagen zu verlangen.
3. Der Leiter der Abteilung für Wirtschaft oder
dessen Beauftragter ist berechtigt und auf Verlangen
des Ausschusses verpflichet, an dessen Sitzungen
teilzunehmen.
§ 21
1. Der Ausschuß kann den Einspruch zurück
weisen oder den Enteignungsbeschluß aufheben oder
abändern.
2. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses
ist von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
und mindestens zwei Mitgliedern, die an der Be
schlußfassung teilgenommen haben, zu unterzeichnen
und dem Magistrat zuzuleiten.
3. Der Magistrat hat den Beschluß dem Be
schwerdeführer und den Personen oder Stellen, denen
gemäß § 15 der Enteignungsbeschluß zugestellt
wurde, zuzustellen.
§ 22
1. Der Enteignungsbeschluß ist vom Magistrat
nach fruchtlosem Ablauf der Einspruchsfrist oder
nach Zurückweiung des Einspruchs durch den Aus
schuß für Gemeinwirtschaft im Verordnungsblatt
von Groß-Berlin zu veröffentlichen. Im Falle einer
Abänderung des Enteignungsbeschlusses durch den
Ausschuß für Gemeinwirtschaft ist er in der vom
Ausschuß beschlossenen Fassung zu veröffentlichen.
2. Mit der Veröffentlichung im Verordnungsblatt
erlangt der Enteignungsbeschluß Rechtskraft.
§ 23
1. Mit dem in § 22 bestimmten Zeitpunkt werden
enteignet« Grundstücke von allen darauf ruhenden
privatrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Real-
lastcn, Hypotheken- und Grundschulden, frei, soweit
nicht der Enteignungsbeschluß eine andere Regelung
enthält-
2. Die mit der Rechtskraft des Enteignungsbe-
schlusses eintretenden dinglichen Rechtsfolgen sind
vom Grundbucbamt durch entsprechende Berichti
gung des Grundbuches von Amts wegen einzutragen.
§ 24
Die im Zeitpunkt der Enteignung für die Ge
schäftsführung des enteigneten Unternehmens verant
wortlichen Personen sind verpflichtet, das Unter
nehmen als Treuhänder des Magistrats weiter zu
führen bis zum Übergang auf das „Gemeinwirtschafi-
liche Unternehmen Groß-Berlin (GU)“. Diese Per
sonen haften dem Magistrat für die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes.
2. Abschnitt
Die Entschädigung
§ 25
Die Feststellung der Entschädigung für die auf
Grund des Gesetzes vom 13. 2, 1947 in Gemeineigen
tum überführten Unternehmen, Betriebe und sonsti
gen Vermögenswerte erfolgt in einem nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften geordneten Verfahren
(Entschädigungsverfahren).
§ 19
1. In Einspruchssachen ist der Ausschuß nur be
schlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stell
vertreter und mindestens zwei Drittel der anderen
Mitglieder anwesend sind.
2. Ist er nicht beschlußfähig und ward er deshalb
zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum
zweitenmal einberufen, so ist er, sofern die zweite