6
b) erheblicher Wasserschaden dauernd nur die
Unterstellung von Sachen zuläßt.
c) Mittlere Schäden
8. Der Mietzins für jeden betroffenen Raum ist um
die Hälfte zu mindern, falls
a) an der Decke der Putzträger fehlt und nicht
behelfsmäßig (z. B. durch Pappe) ersetzt ist,
b) die Trennwand zwischen Abort und Küche
oder Abort und Zimmer fohlt.
9. ln den Wintermonaten (Oktober bis einschl. April;
ist der Mietzins für jeden betroffenen Raum um
die Hälfte zu mindern, falls
a) in ganzer Konstruktionsstärke fehlende Teile
von Außenwänden, Decken oder Fußböden
behelfsmäßig derart wiederhergestellt wurden,
daß eine beschränkte Benutzung der Räume
wieder möglich ist,
b) die Trennwand des Raumes zur Außenwand
geworden ist,
c) Fenster mit Rahmen fehlen und nur eine
behelfsmäßige Abdichtung geschaffen ist,
d) starke Risse in den Außenwänden, auf den
Außenwänden in Zimmern ausgebauler Dach
geschosse, die Durchsicht nach außen und
erheblichen Kälteeintrilt gestatten.
10. Eine Mietzinsminderung um die Hälfte eines
ganzen Raumes ist einmal für die gesamte Woh
nung zu gewähren, falls einer oder mehrere der
folgenden Mängel zu verzeichnen sind:
a) Fehlen der Wand zwischen Korridor und
Nachbarwohnung,
b) Fehlen der Wohnungsabsohlußtüren in Ge
schoßhäusern oder Haustüren bei Einfamilien
häusern,
c) Unhenutzbarkeit der Wasser- und Abwasser
leitung des gesamten Hauses,
d) ' Fehlen jeder Koch- und Heizgelegenheit in
Wohnungen mit Ofenheizung.
d) Leichte Schäden
11. Der Mietzins für jeden betroffenen Raum einer
Wohnung ist um ein Viertel zu mindern
a) für Fehlen der Trennwand zwischen 2 Zim
mern oder zwischen Zimmer und Küche oder
zwischen Zimmer und dem Korridor,
b) falls Räume infolge eindringender Feuchtig
keit nicht völlig, aber wiederholt längere Zeit
unbewohnbar sind.
12. Eine Mietzinsminderung um ein Viertel eines
ganzen Raumes ist einmal für die gesamte Woh
nung zu gewähren, falls
a) in Ofenheizungswohnungen alle Öfen zerstört
sind (Minderung nur in den Monaten Oktober
bis einschl. April),
b) der Abort beschädigt und unbenutzbar ist,
c) die Wand zwischen Küche oder Abort und
Nebenräumen fehlt.
e) Kleine Mängel
13. Kleine Schäden, welche die Tauglichkeit der Woh
nung zum vertragsmäßigen Gebrauch nur gering
fügig herabsetzen und die dem Inhaber der
erhalten gebliebenen Mieträumc im Hinblick aut
die allgemeine wirtschaftliche Notlage zugemutel
werden können, berechtigen nicht zur Mictzins-
minderung. Im besonderen sind für die folgenden
Tatbestände keine Mietzinsminderungen zu ge
währen:
1. Fehlen der Fensterscheiben.
2. lockere Fensterrahmen.
3. behelfsmäßige Dichtung von Löchern in der
Decke oder in den Wänden.
4. kleinere Löcher oder Risse in der Decke oder
in den Wänden,
5. Fehlen des Wand- und Deckenputzes,
6. zerstörte oder nichlschließende Innentüren,
7. Ausfall der Strom- und Gasversorgung,
8. Fehlen einzelner Objekte wie Ausguß und
Abwaschbecken,
9. Nichlbenutzbarkeit der Badeeinrichtung,
10. Nichtbenutzbarkeit von Keller, Boden oder
Waschküche,
11. leichte Schäden des Hauses außerhalb der
Wohnung, wie Fehlen der Fensterscheiben
und Rahmen in den Hausfluren, auf den Böden
und in den Kellern, Ausfall der Treppen
beleuchtung, Fehlen der Treppenläufer, Fehlen
der Treppengeländer, Fehlen von Trennwän
den und Türen in den Keller- und Boden
räumen,
12. Beschädigungen an den Hauszugangs- und
WirtschaTtswegen. Umzäunungen, gärtne
rischen Anlagen.
Gewerbliche Räume
14. Die Bestimmungen der Ziffern 5 bis 12 gelten für
gewerbliche Räume, soweit deren Tauglichkeit
zum vertragsmäßigen Gebrauch aufgehoben oder
herabgesetzt ist, entsprechend.
II. Mietzinsminderuug bei Einstellung von
Sammelheizung, Warmwasserversorgung
und Fahrstuhlbctrieb
15. Sind die Kosten der Sammelheizung vertraglich
im Mietzins einbegriffen, so ist der Mietzins in
den Monaten Oktober bis einschl. April um 20 v.H.
zu mindern, solange die Heizung stillgelegt ist.
16. Ist für die Kosten der Sammelheizung ein für die
Wintermonale zu zahlender Pauschalbetrag ver
einbart, so ist der Mieter von der Zahlung dieses
Betrages befreit, solange die Heizung stillgelegt
ist. Ein während des ganzen Jahres gezahlter
Pauschalbetrag gilt als Teil des Mietzinses, Der
Mietzins ist in diesem Fall nach Ziffer 15 zu
mindern.
17. Bei der Berechnung gemäß Ziffern 15 bis 16 ist
jeder Monat mit 30 Tagen anzunehmen.
18. Eine Zahlungsbefreiung oder -minderung tritt
nicht ein, wenn die Sammelheizung an nicht mehr
als insgesamt 3 Tagen im Monat stillgelegt wird.
19. Sind die Kosten der Warmwasserversorgung ver
traglich im Mietzins einbegriffen, so ist bei Still
legung der Warmwasserversorgung der Mietzins
monatlich um 5 v. H. zu mindern.
20. Bei Einschränkung der Warmwasserversorgung
ist folgende Minderung vorzunehmen;
a) bei wöchentlich eintägiger Versorgung 3 v.H.
der Monatsmiete,
b) bei wöchentlich zweitägiger Versorgung 2 v.H.
der Monatsmiete,
c) bei wöchentlich drei- bis sechstägiger Ver
sorgung 1 v. H. der Monatsmiete.
21. Ist für die Kosten der Warmwasserversorgung
neben dem Mietzins ein Pauschalbetrag verein
bart, so ist der Mieter bei Stillegung der Warm
wasserversorgung von der Zahlung dieses Be
trages befreit.
22. Bei Einschränkung der Warmwasserversorgung
ist folgende Minderung vorzunehmen:
a) bei wöchentlich eintägiger Versorgung */s des
Pauschalbetrages,
b) bei wöchentlich zweitägiger Versorgung */s
des Pauschalbetrages,
c) bei wöchentlich drei- bis sechstägiger Ver
sorgung Vs des Pauschalbetrages.
23. Ist für die Kosten der Sammelheizung und Warm
wasserversorgung ein Gesamtpauschalbetrag ver
einbart, so gellen */s dieses Betrages als Pauschal
betrag für die Kosten der Sammelheizung und
‘/ 3 als Pauschalbetrag für die Kosten der Warm
wasserversorgung.