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Artikel 68
Die Verfassung kann im- Wege des Volksentscheides ge
ändert werden. Hierfür ist die Mehrheit der Stimmberech
tigten erforderlich.,
VII. Haushalts- und Vermögenswirtschaft
Artikel 69
Für jedes Rechnungsjahr, ist ein Haushaltsplan aufzu-
stellen. Er hat alle voraussehbaren Ausgaben und Einnahmen
des Rechnungsjahres zu enthalten. Die Ausgaben sind unter
Einbeziehung von Fehlbeträgen aus Vorjahren mit den Ein
nahmen auszugleichen..
Für die Verwaltungsbezirke sind besondere Pläne aufzu
stellen.
Der ordentliche Haushalt nimmt alle regelmäßigen Ein
nahmen und die aus ihnen zu bestreitenden Ausgaben auf.
In den außerordentlichen Haushalt gehören die Einnahmen •
aus Anleihen sowie außergewöhnliche Einnahmen und die
aus ihnen zu bestreitenden Ausgaben.
Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in
voller Höhe im Haushaltsplan zu veranschlagen. Es dürfen
weder Ausgaben von Einnahmen vorweg abgezogen noch
Einnahmen auf Ausgaben vorweg angerechnet werden.
• Artikel 70
Sondervermögen, die der alleinigen Verfügung der Stadt
Berlin unterliegen, sind in besonderen Nachweisungen, die
dem Haushalt anzufügen sind, aufzuführen.
Anstalten, die unter städtischem Einflüß stehen .und juri
stische Persönlichkeit besitzen, stellen eigene Haushalts
pläne auf.
Artikel 71
Ist der Haushalt zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht
festgestellt, so ist die Stadtregierung bis zu seiner Fest
stellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die not
wendig- sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu er
halten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzu
führen, um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der
Stadt zu erfüllen, um Bauten, Beschaffungen und sonstige
Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushalt eines
Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Artikel 72
Nur bei den ausdrücklich im Haushalt als übertragbar
bezeichpeten Ausgabemitteln und den zu einmaligen und zu
außerordentlichen Ausgaben bewilligten Mitteln (übertrag
bare Ausgabebewilligungen) bleiben die nicht ausgegebenen
Beträge für die unter die Zweckbestimmung fallenden Aus
gaben über das Rechnungsjahr hinaus zur Verfügung.
Artikel 73
Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben
sowie Maßnahmen, durch die für die Stadt Verbindlichkeiten
entstehen können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vor
gesehen sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Stadtregierung. Sie darf nur im Falle eines unabweisbaren
Bedürfnisses gegeben werden.
Alle Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Aus
gaben bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Stadt
tages,
• ■ Artikel 74
Stadtregierungsmitglieder und Verwaltungsangestellte, die
schuldhaft Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige
Ausgaben vornehmen, haften der Stadt Berlin aus Schadens
ersatzpflicht.
Artikel 75
Liber die Verwendung aller Einnahmen legt die'Stadt
regierung im folgenden Rechnungsjahr zu- ihrer Entlastung
durch den Stadttag Rechnung. Die Rechnung ist vor der
Vorlage an den Stadttag zu prüfen. Die Prüfungsfeststel
lungen sind dem Stadttag zur Kenntnis zu bringen.
Anstalten mit eigener juristischer Persönlichkeit, die .unter
dem Einfluß der Stadt stehen, sjnd nach den Grundsätzen
der Haushaltsprüfung^zu prüfen.
'Betriebe und Unternehmungen, die im Eigentum der Stadt
stehen oder au denen sie überwiegend beteiligt ist,- sind der
Wirtschaftsprüfung zu unterwerfen. Die Stadtregierung
k^nn auch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer zur Prüfung
heranziehen.
Artikel 76 , •
Im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außer
ordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu
werbenden Zwecken beschafft werden. Die Beschaffung von
Kreditmitteln sowie die Übernahme von Sicherheitsleistun
gen zu Lasten der Stadt dürfen nur auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung durch den Stadttag erfolgen.
Artikel 77
Das Stadtvermögen ist wirtschaftlich aus Mitteln des
ordentlichen Haushaltes zu verwalten.
Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch
oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder nach
wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die
Mittel .zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln
des ordentlichen Haushaltes änzusammelir (Erneuerungs-,
Erweiterungsrücklägen),
Artikel 78 . ~ '
Wirtschaftliche Unternehmen sollen einen Ertrag ab
werfen.. Die Wirtschaftsrechnung det wirtschaftlichen Unter
nehmen ist nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebs
wirtschaft aüfzubauen. . .
Die Einnahmen sollen mindestens alle Aufwendungen
decken und angemessene Rücklagen ermöglichen.
Für Unternehmungen ohne Rechtspersönlichkeit sind Be
triebssatzungen aufzustellen. -
VIII. Das Personal der Stadt
Artikel 79
Alle Verwaltungsangestellten der Stadt leisten bei ‘der
Übernahme ihrer dienstlichen Obliegenheiten den Eid, daß
sie ihren Dienst unparteiisch, nach bestem 'Wissen und
Können, getreu dieser Verfassung und den Gesetzen zum
Wohle- der Gesamtheit leisten.
Lebenslängliche Anstellung ohne Kündbarkeit ist ausge
schlossen. „
Artikel 80
Alle Verwaltungsangestellten der Hauptverwaltung werden
von der Stadtregierung, alle Verwaltungsangestellten der
Bezirksverwaltungen werden von den Bezirksämtern ange-
stelh,. versetzt und entlassen. Versetzungen von einem Be
zirk in den anderen Verwaltungsbezirk werden von der
Hauptverwaltung verfügt.
r . , . . _ -
IX. Sdilußbestimmungen
Artikel 81
Die. beim Inkrafttreten dieser Verfassung bestellten Organe
der Stadt üben ihre Tätigkeit bis zur Übernahme der Tätig
keit durch neue Organe aus:
Artikel 82 f
Diese Verfassung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
Ihre Bestimmungen sind sofort wirksames Recht.
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