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Entwurf
Verordnung
über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln
Auf Grund der §§ 5 Ziff. 1 und 20 Abs. 1 des
Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. 1. 1936
(RGBl. I S. 17). des § 52 des Milchgesetzes vom 31.7.
1930 (RGBl. I S. 421) hinsichtlich des § 21 dieser Ver
ordnung gemäß §§ 12 und 13 der Verordnung zur Be
kämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. 12. 1938
(RGBl. I S. 1721) sowie auf Grund des Polizeiver
waltungsgesetzes vom 1. 6. 1931 (Pr. Gs. S. 77) wird
für den Bereich von Groß-Berlin verordnet;
A. Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
für die Behandlung von Lebensmitteln in gewerb
lichen Betrieben, in Betrieben von Genossenschaften
oder ähnlichen Vereinigungen und bei der Gemein
schaftsverpflegung.
(2) Behandeln von Lebensmitteln im Sinne dieser
Verordnung ist das Gewinnen. Herstellen, Zubereiten,
Verpacken. Aufbewahren, Befördern, Feilhalten. Ver
kaufen, Abgeben sowie jedes sonstige Inverkehr
bringen von Lebensmitteln.
§ 2
(1) Lebensmittel müssen so behandelt werden,
daß sie unter Beachtung der im Verkehr erforder
lichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar
einer gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden
Beeinflussung, insbesondere durch Krankheitserreger,
Schimmelpilze, Haustiere, Ungeziefer, Schädlings-
bekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel, Staub,
Schmutz oder Gerüche ausgesetzt sind.
(2) Für die notwendige Kühlhaltung der leicht-
verderblichen Lebensmittel — wie Fleisch, Fleisch
waren, Fische und Milch — ist zu sorgen. Zucker,
Mehl, Nährmittel, Trockengemüse u. dgl. sind trocken
zu lagern.
§ 3
(1) Zur Behandlung von Lebensmitteln darf nur
Wasser aus der öffentlichen Leitung oder solches
Wasser verwendet werden, das als gesundheitlich
einwandfrei erwiesen ist und den an Trinkwasser zu
stellenden Anforderungen genügt. Dies gilt auch für
das Wasser zur Reinigung der zur Behandlung von
Lebensmitteln verwendeten Gegenstände.
(2) Luft und Kohlensäure, die zur Behandlung
von Lebensmitteln verwendet werden, müssen frei
von unangenehm riechenden oder gesundheits
schädlichen Stoffen sein.
(3) Das zur Behandlung von Lebensmitteln ver
wendete Eis muß gesundheitlich einwandfrei und, so
weit es unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung
kommt, aus Wasser hergestellt sein, das den an
Trinkwasser zu stellenden Anforderungen genügt.
§ 4
(1) Zur Behandlung von Lebensmitteln dürfen
nur Geräte, Vorrichtungen, Behältnisse, Gefäße jeder
Art, Flaschen, Waagen, Tische, Löffel, Spatel, Kellen
und andere Gegenstände benutzt werden, die sich in
sauberem Zustand befinden. Sie dürfen keine die
Gesundheit gefährdenden Stoffe an die Lebensmittel
abgeben. Metallteile, die mit Lebensmitteln in Be
rührung kommen, müssen durch Verzinnen, Ver
nickeln, Verchromen oder auf sonstige Weise rost
frei gehalten werden.
(2) Die Verkaufstische müssen eine glatte, riß-
und spaltenfreie, leicht abwaschbare Platte oder
einen entsprechenden Überzug haben. Sofern auf den
Verkaufstischen unbedeckte oder unverpackte Ware
ausgestellt wird, ist dieser Teil des Verkaufstisches
an der den Käufern zugekehrten Seite mit einer Leiste
aus Holz, nicht rostendem Metall oder Glas von
mindestens 25 cm Höhe zu versehen. Über die Höhe
dieser Leiste hinaus dürfen Lebensmittel ohne Ver
packung nicht gelagert werden.
(3) Durch das Anbringen von Bezeichnungen oder
Preisschildern dürfen Lebensmittel nicht verunreinigt
werden. Das Einstecken von Preisschildern u. dgl.
in Lebensmittel ist verboten.
(4) Das bei der Abgabe von Lebensmitteln
verwendbare Papier muß sauber sein und darf die
Lebensmittel nicht beeinträchtigen.
§ 5
(1) Das Berühren und Beriechen von Lebens
mitteln vor dem Kauf ist den Käufern nicht zu
gestatten.
(2) In Gaststätten darf Haustieren auf Geschirr,
das für Gäste bestimmt ist, Futter oder Wasser nicht
gereicht werden.
(3) In Gaststätten dürfen Speisen und Getränke,
die im Eß- oder Trinkgeschirr von den Gästen zurück-
gelassen oder von diesen mit ihren Eßbestecken be
rührt worden sind, als Lebensmittel für andere Gäste
nicht wieder verwendet werden.
B. Betriebs- und Geschäftsräume
§ 6
(1) Räume, in denen Lebensmittel behandelt
werden, müssen, soweit die sachgemäße Behandlung
der Lebensmittel dem nicht entgegensteht, genügend
groß, trocken, leicht zu lüften und ausreichend be
lichtet sein. Sie sind in gutem baulichen Zustande,
sauber und frei von üblen Gerüchen sowie Ungeziefer
zu halten. Sie dürfen nur dem eigentlichen Geschäfts
zweck dienen. Insbesondere dürfen sie nicht als
Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Waschräume (abgesehen
von § 23 Abs. 2) benutzt werden und müssen von
solchen Räumen abgetrennt sein. Nebenbetriebe,
durch die Lebensmittel nachteilig beeinflußt werden
können, dürfen in den Räumen, in denen Lebensmittel
behandelt werden, nicht eingerichtet werden.
(2) Die W 7 ände von Räumen, in denen Fleisch,
Fleischwaren oder Fische be- oder verarbeitet, auf
bewahrt. verkauft oder abgegeben werden, müssen
bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit weißem
Emaillelack oder weißer Ölfarbe gestrichen oder mit
glasierten weißen Platten belegt sein. Die darüber
stehenden Wandteile und die Decke sind mit w r eißer
Kalkfarbe zu streichen. Die W'ände von Räumen, in
denen Milch behandelt wird, müssen bis zur Höhe
von 1,50 m mit abwaschbarem Anstrich. Belag oder
Verputz versehen sein. Der Fußboden der in Abs. 1
genannten Räume muß wasserundurchlässig und leicht
zu reinigen sein. Die Luftöffnungen dieser Räume
müssen in der warmen Jahreszeit mit engmaschiger
Drahtgaze versehen sein, durch die das Eindringen
von Insekten verhindert wird.
(3) Räume, in denen Lebensmittel behandelt
werden, müssen regelmäßig, Räume, in denen Lebens
mittel an Verbraucher verkauft oder abgegeben wer
den. täglich mindestens einmal außerhalb der Ge
schäftszeit gründlich gereinigt werden.
(4) Das Auslegen von bakterienhaltigen Mitteln
zur Ungezieferbekämpfung in Räumen, in denen
Lebensmittel behandelt werden, ist verboten. Andere
Ungeziefermittel dürfen darin nur so ausgelegt wer
den, daß eine Beeinträchtigung der Lebensmittel
sicher verhindert wird. Die ausgelegten Mittel sind
spätestens nach 10 Tagen zu entfernen.
§ 7
In Fabriken oder ähnlichen Großbetrieben, die
Lebensmittel herstellen oder verarbeiten, sind Labo
ratorien zur Gewährleistung der vorgeschriebenen
Beschaffenheit der Lebensmittel ordnungsgemäß
einzurichten und zu betreiben.