Path:
Volume 44 (298-314)

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 1-50 (Public Domain)

Entsteht Verdacht, daß der Inhalt eines Spar 
kassenbuches unbefugt geändert worden ist, so hat 
die Kasse das Sparkassenbuch gegen Aushändigung 
einer Bescheinigung zurückzubehalten und die Ent 
scheidung des Vorstandes einzuholen. Auf solche 
Sparkassenbücher werden für die Dauer der Zurück 
behaltung weder Ein- noch Auszahlungen geleistet. 
Auch der Verlust der Sicherungskarle ist der 
Sparkasse anzuzeigen. In diesem ¥'3116 kann dem 
Sparer eine Ersatzsicherungskarte ausgestellt werden, 
deren Aushändigung von einer einmonatigen Sperre 
des Guthabens abhängig gemacht werden kann. 
8 24 
Sparförderung 
Zur Förderung der Spartätigkeit kann das 
Direktorium besondere Einrichtungen schaffen, wie: 
Schulsparkassen, Fabriksparkassen, Vereinsspar 
kassen. Sparmarken, Heimsparbüchsen. ' Spar 
automaten. Geschenksparkassenbücher, Geschenk 
gutscheine, Abholungsverfahren. 
B. Spargiroverkehr 
* 8 25 
Die Sparkasse ist berechtigt, den Depositen-," 
Giro-, Scheck- und Kontokorrentverkefcr — einheit 
lich Spargiroverkehr genannt — nach vom Direk 
torium aufgestellten und vom Verwaltungsrat ge 
nehmigten Geschäftsbedingungen zu beti eiben. 
Im Spargiroverkehr nimmt die Sparkasse Ein 
lagen, 0le nicht der Anlage, sondern dem Zahlungs 
verkehr dienen, als Spargiroeinlagen mit täglicher 
Fälligkeit (täglich fällige Gelder) an. Soweit diese 
Einlagen vorübergehend für den Zahlungsverkehr 
nicht gebraucht werden, können für sie auch andere 
Kündigungsfristen (Kündigungsgelder) oder Rück 
zahlungstermine (Festgelder) vereinbart werden. 
Über Spargiroeinlagen werden Sparkassenbücher 
nicht ausgestellt. 
Verzinsung erfolgt nach besonderen Bekannt 
machungen; nur volle Reichsmarkbcträge werden 
verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden am 
Jahresende dem Guthaben gutgeschrieben. 
Über Spargiroeinlagen kann durch Scheck oder 
Giroauftrag verfügt werden. - 
Die Spargiroeinlagen sind in den Büchern und 
Bilanzen von den Spareinlagen getrennt aufzu 
weisen. 
C. Anlegung der Einlagen 
6 26 
Allgemeine Vorschriften 
Die Einlagenbestände dürfen nur angelegt 
werden: 
1. in Realkredit durch Gewährung von Darlehen 
gegen Bestellung von Hypotheken. Grund- oder 
Rentenschulden. 
2. in Personalkredit durch Gewährung von 
a) Darlehen gegen Faustpfand. 
b) Darlehen gegen Schuldschein, Bürgschaft 
oder Wechsel, 
3. in Darlehen an Gemeinden, Gemeindeverbände 
oder andere öffentliche Körperschaften, 
4. in Darlehen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenos 
senschaften . mit Ausnahme der Kredit- und 
Warengenossenschaften. 
5. in Schuldverschreibungen auf den Inhaber, 
6. in Erwerb ausstehender Geldforderungen, 
7. bei Bankanstalten, 
8. in eigenen Verwaltungsgebäuden sowie erforder 
lichenfalls in Grundstücken, die im Wege der 
Zwangsversteigerung erworben werden müssen. 
Die Anlegung der Sparkassenbestande in Kre 
diten zu Spekulationszwecken ist unzulässig. 
Bei der Gewährung von Krediten sind sämtliche 
Verbindlichkeiten des Kreditnehmers gegenüber der 
Sparkasse, insbesondere auch solche aus Bürgschaf 
ten und Wechseln, zu berücksichtigen. Die Kredit 
nehmer müssen persönlich und vermögensmäüig 
kreditwürdig sein. 
Kredite an Mitglieder des Verwaltungsrates und 
Angestellte der Sparkasse sowie deren Ehegatten 
und minderjährigen Kinder dürfen, soweit die Kre 
dite ein Monatsgehalt übersteigen, nur auf Grund 
eines einstimmigen Beschlusses des Direktoriums 
unter Zustimmung des Verwaltungsrates, an dessen 
Stelle in eiligen Fällen der Vorsitzende des Verwal 
tungsrates vorläufig treten kann, gewährt werden. 
8 27 
Darlehen gegen Hypothek, Grund- oder Renten 
schulden (Realkredit) 
Darlehen können gegen Bestellung von Hypo 
theken oder Grundschulden auf Grundstücke im 
Gebiet von Groß-Berlin nach Maßgabe der Be 
leihungsgrundsätze gewährt werden. Soweit nicht 
eine andere Behörde gesetzlich berufen ist, stellt der 
Magistrat nach Vorschlag dos Verwaltungsrates die 
Beleihungsgrundsätze auf. 
' Darlehen können auch gegen Bestellung einer 
Rentenschuld an den erwähnten Grundsätzen ge 
geben werden, dabei gilt der jeweilige Ablösungs 
wert der Rentenschuld als der Kapitalbetrag. 
Soweit die Sicherheit auf dem Werte von Ge 
bäuden beruht, ist die Beleihung nur zulässig, wenn 
und solange die Gebäude, bei einer öffentlichen Feuer 
versicherungsanstalt oder bei einer inländischen 
privaten Versicherungsanstalt bis zur vollen Höhe 
des durch Feuer zerstörbaren Wertes gegen Feuer 
versichert sind und, sofern nicht öffentliche Feuer 
versicherungsanstalten satzungsgemaß die erforder 
liche Sicherheit gewähren, ein Hypothekenversiche 
rungsschein beigebracht wird. 
Unter den Voraussetzungen der §8 18 ff. der Ver 
ordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 
(Räichsgesetzbl. S. 72) dürfen auch Erbbaurechte be 
lieben werden. 
Hypotheken und Grundschulden sollen in der 
Regel planmäßig getilgt werden. 
In Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden 
dürfen nicht mehr als insgesamt 40 vH der Spar 
einlagen angelegt werden. 
8 2« 
Darlehen gegen Faustpfand (Personalkredit) 
Darlehen, die jederzeit zurückgefordert werden 
können, sind zulässig gegen Bestellung folgender 
Sicherheiten: 
a) beweglicher Pfänder (Lombardgeschäft) nach den 
für das Lombardgeschäft öffentlich-rechtlicher 
Kreditinstitute geltenden Bestimmungen, 
b) Sparguthaben deutscher öffentlicher Sparkassen, 
einschl. der eigenen, bis zur Höhe des eingezahl 
ten Betrages. Das Darlehen darf nicht ausgezahlt 
werden, bevor die Sparkasse, die das Sparkassen 
buch ausgestellt hat, durch den Einleger von der 
Verpfändung benachrichtigt ist und hiervon 
unter Bestätigung der Richtigkeit des Spargut 
habens Mitteilung gemacht hat. Sparkassen 
bücher über 20 000,— RM dürfen nur belieben 
werden, wenn das Direktorium der Sparkasse, 
die das Buch ausgestellt hat, die Ordnungsmäßig 
keit der Einlagen bescheinigt, 
c) Hypotheken, Grund- und Rcntenschuldforderun- 
gen mit der für den Realkredit verlangten Sicher 
heit, wobei es der Sparkasse überlassen bleibt, 
dem Hypotheken- oder Grundschuldner zugleich 
namens des Pfandstellers Mitteilung zu machen. 
d) Sicherungshypotheken, 
e) Forderungen aus Lebensversicherungen in Groß- 
Berlin zugelassener Gesellschaften, jedoch nur 
bis zu 80 v.H. des jeweiligen Rückkaufwertes.
	        
Top of page
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.