Entsteht Verdacht, daß der Inhalt eines Spar
kassenbuches unbefugt geändert worden ist, so hat
die Kasse das Sparkassenbuch gegen Aushändigung
einer Bescheinigung zurückzubehalten und die Ent
scheidung des Vorstandes einzuholen. Auf solche
Sparkassenbücher werden für die Dauer der Zurück
behaltung weder Ein- noch Auszahlungen geleistet.
Auch der Verlust der Sicherungskarle ist der
Sparkasse anzuzeigen. In diesem ¥'3116 kann dem
Sparer eine Ersatzsicherungskarte ausgestellt werden,
deren Aushändigung von einer einmonatigen Sperre
des Guthabens abhängig gemacht werden kann.
8 24
Sparförderung
Zur Förderung der Spartätigkeit kann das
Direktorium besondere Einrichtungen schaffen, wie:
Schulsparkassen, Fabriksparkassen, Vereinsspar
kassen. Sparmarken, Heimsparbüchsen. ' Spar
automaten. Geschenksparkassenbücher, Geschenk
gutscheine, Abholungsverfahren.
B. Spargiroverkehr
* 8 25
Die Sparkasse ist berechtigt, den Depositen-,"
Giro-, Scheck- und Kontokorrentverkefcr — einheit
lich Spargiroverkehr genannt — nach vom Direk
torium aufgestellten und vom Verwaltungsrat ge
nehmigten Geschäftsbedingungen zu beti eiben.
Im Spargiroverkehr nimmt die Sparkasse Ein
lagen, 0le nicht der Anlage, sondern dem Zahlungs
verkehr dienen, als Spargiroeinlagen mit täglicher
Fälligkeit (täglich fällige Gelder) an. Soweit diese
Einlagen vorübergehend für den Zahlungsverkehr
nicht gebraucht werden, können für sie auch andere
Kündigungsfristen (Kündigungsgelder) oder Rück
zahlungstermine (Festgelder) vereinbart werden.
Über Spargiroeinlagen werden Sparkassenbücher
nicht ausgestellt.
Verzinsung erfolgt nach besonderen Bekannt
machungen; nur volle Reichsmarkbcträge werden
verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden am
Jahresende dem Guthaben gutgeschrieben.
Über Spargiroeinlagen kann durch Scheck oder
Giroauftrag verfügt werden. -
Die Spargiroeinlagen sind in den Büchern und
Bilanzen von den Spareinlagen getrennt aufzu
weisen.
C. Anlegung der Einlagen
6 26
Allgemeine Vorschriften
Die Einlagenbestände dürfen nur angelegt
werden:
1. in Realkredit durch Gewährung von Darlehen
gegen Bestellung von Hypotheken. Grund- oder
Rentenschulden.
2. in Personalkredit durch Gewährung von
a) Darlehen gegen Faustpfand.
b) Darlehen gegen Schuldschein, Bürgschaft
oder Wechsel,
3. in Darlehen an Gemeinden, Gemeindeverbände
oder andere öffentliche Körperschaften,
4. in Darlehen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenos
senschaften . mit Ausnahme der Kredit- und
Warengenossenschaften.
5. in Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
6. in Erwerb ausstehender Geldforderungen,
7. bei Bankanstalten,
8. in eigenen Verwaltungsgebäuden sowie erforder
lichenfalls in Grundstücken, die im Wege der
Zwangsversteigerung erworben werden müssen.
Die Anlegung der Sparkassenbestande in Kre
diten zu Spekulationszwecken ist unzulässig.
Bei der Gewährung von Krediten sind sämtliche
Verbindlichkeiten des Kreditnehmers gegenüber der
Sparkasse, insbesondere auch solche aus Bürgschaf
ten und Wechseln, zu berücksichtigen. Die Kredit
nehmer müssen persönlich und vermögensmäüig
kreditwürdig sein.
Kredite an Mitglieder des Verwaltungsrates und
Angestellte der Sparkasse sowie deren Ehegatten
und minderjährigen Kinder dürfen, soweit die Kre
dite ein Monatsgehalt übersteigen, nur auf Grund
eines einstimmigen Beschlusses des Direktoriums
unter Zustimmung des Verwaltungsrates, an dessen
Stelle in eiligen Fällen der Vorsitzende des Verwal
tungsrates vorläufig treten kann, gewährt werden.
8 27
Darlehen gegen Hypothek, Grund- oder Renten
schulden (Realkredit)
Darlehen können gegen Bestellung von Hypo
theken oder Grundschulden auf Grundstücke im
Gebiet von Groß-Berlin nach Maßgabe der Be
leihungsgrundsätze gewährt werden. Soweit nicht
eine andere Behörde gesetzlich berufen ist, stellt der
Magistrat nach Vorschlag dos Verwaltungsrates die
Beleihungsgrundsätze auf.
' Darlehen können auch gegen Bestellung einer
Rentenschuld an den erwähnten Grundsätzen ge
geben werden, dabei gilt der jeweilige Ablösungs
wert der Rentenschuld als der Kapitalbetrag.
Soweit die Sicherheit auf dem Werte von Ge
bäuden beruht, ist die Beleihung nur zulässig, wenn
und solange die Gebäude, bei einer öffentlichen Feuer
versicherungsanstalt oder bei einer inländischen
privaten Versicherungsanstalt bis zur vollen Höhe
des durch Feuer zerstörbaren Wertes gegen Feuer
versichert sind und, sofern nicht öffentliche Feuer
versicherungsanstalten satzungsgemaß die erforder
liche Sicherheit gewähren, ein Hypothekenversiche
rungsschein beigebracht wird.
Unter den Voraussetzungen der §8 18 ff. der Ver
ordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919
(Räichsgesetzbl. S. 72) dürfen auch Erbbaurechte be
lieben werden.
Hypotheken und Grundschulden sollen in der
Regel planmäßig getilgt werden.
In Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden
dürfen nicht mehr als insgesamt 40 vH der Spar
einlagen angelegt werden.
8 2«
Darlehen gegen Faustpfand (Personalkredit)
Darlehen, die jederzeit zurückgefordert werden
können, sind zulässig gegen Bestellung folgender
Sicherheiten:
a) beweglicher Pfänder (Lombardgeschäft) nach den
für das Lombardgeschäft öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute geltenden Bestimmungen,
b) Sparguthaben deutscher öffentlicher Sparkassen,
einschl. der eigenen, bis zur Höhe des eingezahl
ten Betrages. Das Darlehen darf nicht ausgezahlt
werden, bevor die Sparkasse, die das Sparkassen
buch ausgestellt hat, durch den Einleger von der
Verpfändung benachrichtigt ist und hiervon
unter Bestätigung der Richtigkeit des Spargut
habens Mitteilung gemacht hat. Sparkassen
bücher über 20 000,— RM dürfen nur belieben
werden, wenn das Direktorium der Sparkasse,
die das Buch ausgestellt hat, die Ordnungsmäßig
keit der Einlagen bescheinigt,
c) Hypotheken, Grund- und Rcntenschuldforderun-
gen mit der für den Realkredit verlangten Sicher
heit, wobei es der Sparkasse überlassen bleibt,
dem Hypotheken- oder Grundschuldner zugleich
namens des Pfandstellers Mitteilung zu machen.
d) Sicherungshypotheken,
e) Forderungen aus Lebensversicherungen in Groß-
Berlin zugelassener Gesellschaften, jedoch nur
bis zu 80 v.H. des jeweiligen Rückkaufwertes.