III.
Geschäftszweige
A. Sparverkehr
8 18
Sparbücher
Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen
in Höhe von mindestens 1,— HM an.
Jeder Sparer erhält bei der ersten Einlage ein
Sparkassenbuch, das Namen, Stand und Wohnung des
Sparers, sowie die Nummer der für ihn angelegten
Rechnung (Kontonummer) angibt und mit dem Siegel
oder Stempel der Sparkasse versehen ist. Das Spar
kassenbuch enthält ferner die Satzungsbestimmungen
über die Zeichnungsberechtigung der Kassenangc-
slclllen, über Verzinsung, Rückzahlung und Ver
jährung der Spareinlagen sowie über das Verfahren
bei Verlust, Vernichtung und Fälschung von Spar
kassenbüchern sowie über den Gerichtsstand. Ferner
erhält jeder Sparer mit dem Sparkassenbuch eine
Sicherungskarte.
Bare Ein- und Rückzahlungen sind sofort in das
Sparkassenbuch einzutragen, unbare Einzahlungen
durch Posteinzahlung, Überweisung, Scheckinkasso
und dergleichen werden bei der nächsten Vorlage des
Sparkassenbuches nachgetragen. Jede Eintragung ist
satzungsgemäß zu bescheinigen.
*19
Verzinsung
Die Spareinlagen werden zu den vorgeschriebenen
oder zugelassenen und durch Aushang im Kassenraum
bekanntgemachten Zinssätzen verzinst. Nur volle
Reichsmarkbeträge werden verzinst.
Der Zinslauf beginnt mit dem auf die Einzahlung
folgenden und endet mit dem der Rückzahlung vorher
gehenden Werktage. Der Monat wird zu 30 Tagen
und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.
Die aufgelaufenen Zinsen werden am Jahresschiul)
dem Kapital zugeschrieben und mit diesem vom Be
ginn des neuen Rechnungsjahres ab verzinst
Eine Zinsherabsetzung tritt für bestehende Spar
einlagen erst in Kraft, nachdem sie durch Aushang
im Kassenraum bekanntgemacht worden ist.
Nach Ablauf von 30 Jahren nach Ende deä
alenderjahres. in dem die letzte Einlage oder Rück
zahlung bewirkt worden ist, endigt die Verzinsung
der Spareinlage. Sind weitere 5 Jahre ohne Ein- oder
Rückzahlungen verflossen, so kann nach voraus
gegangener, durch Aushang in den Kassenräumen zu
veröffentlichender Bekanntmachung das Guthaben der
Sicherheitsrücklage überwiesen werden. Die Fristen
beginnen bei gesperrten Sparbüchern mit dem Ablauf
der Sperre.
§ 20
Rückzahlung
Die Sparkasse zahlt Beträge bis zu 1000,— RM
ohne vorherige Kündigung sofort aus. Der Betrag
kann in Ausnahmefällen vom Vorstand auf 2000,— RM
erhöht werden. Zur Rückzahlung von Beträgen über
1000,— RM innerhalb von dreißig Tagen ist die Spar
kasse nur bei rechtzeitiger Kündigung verpflichtet
Die Kündigungsfrist beträgt sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart ist, 3 Monate.
Die Kündigung kann als nicht erfolgt angesehen
werden, wenn der Sparer das Geld nicht binnen
3 Tagen nach Fälligkeit abholt
Die Sparkasse hat das Recht, ihrerseits Spar
einlagen schriftlich oder durch zweimalige öffentliche
Bekanntmachung mit einer Kündigungsfrist_ von
4 Wochen zu kündigen, sofern keine längere Kündi
gungsfrist vereinbart ist. Über die Verzinsung ge
kündigter, zur Verfallzeil nicht abgehobener Spar-
einlagen entscheidet die Sparkasse nach freiem
✓
Die Rückzahlung von Einlagen, sowie die Aus
zahlung von Zinsen erfolgt nur gegen Vorlage lies
Sparbuches und der Sicherungskarte. Wird die ge
samte Spareinlage zurückgezahlt, so hat der Empfänger
Sparbuch und Sicherungskarle zurückzugeben.
Die Einlösung von Schecks zu Lasten von Spar
einlagen ist unzulässig.
An die eigene Anschrift eines außerhalb Berlins
wohnenden Sparers können zu Lasten seines Spar
kontos Beträge überwiesen werden, wenn dem Über
weisungsaufträge Sparkassenbuch und Sicherungs
karte beigefügt sind.
* Der Sparer kann statt der Barauszahlung die
Überweisung des Gesamt- oder Teilguthabens auf ein
eigenes oder fremdes Konto bei einem Kreditinstitut
verlangen, wenn er Sparkassenbuch und Sicherungs
karte persönlich vorlegt.
. Einem unter Übersendung von Sparkassenbuch
und Sioherungskarlc gestellten Anträge eines vom.
Sparer beauftragten Kreditinstitutes auf Überweisung
der gesamten Spareinlage kann entsprochen werden.
8 21
Berechligüngsausweis.
Sicherstellung der Berechtigten. Mündelgelder.
Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht ver
pflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches und der
Sicherungskartc Auszahlungen zu leisten.
Sparbücher, auf die ein Vormund, ein Pfleger
oder eine Mutter, der ein Beistand bestellt ist, nach
§ 1809 des BGB. Einzahlungen leistet, sind durch die
Aufschrift „Mündelgeld“ kenntlich zu machen. In
diesen Fällen darf das Guthaben ganz oder teilweise
nur mit Genehmigung des Gegenvormunds — Bei
standes — oder des Vormundschaftsgerichtes und
gegen Ausweis über die Person des Berechtigten aus
gezahlt werden.
« 22
Sperrungen von Sparbüchern
Auf Antrag des Sparers kann die Sparkasse ein
Sparkassenbuch bis zU einem bestimmten Zeitpunkt
oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses
durch Eintragung eines Vermerks sperren. Sie darf
'dann das Guthaben nur nach der Bestimmung dieses
Vermerks auszahlen.
Der Sperrvermerk wird unwirksam, wenn die
Person stirbt, zu deren Gunsten der Vermerk ein
getragen ist wenn der bestimmte Zeitpunkt oder das
erwartete Ereignis eintritt oder wenn sich heraus
stellt, daß es nicht eintreten kann.
Der Sperrvermerk bezieht sich auf alle Einlagen
und Zinsen, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen
sind.
6 23
Verlust, Fälschung oder Vernichtung
von Sparbüchern und Sicherungskarten
Der Verlust oder die Vernichtung des Sparkassen
buches ist der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen.
Wird die Vernichtung eines Sparkassenbuches
dem Direktorium überzeugend nachgewiesen, so kann
ein neues Sparbuch ausgefertigt werden. Im übrigen
ist das gerichtliche Aufgcbotsverfahren durchzuführen,
soweit nicht die Sparkasse bei Guthaben bis zum
Höchslbetrage von 100,— RM vom Aufgebotsverfahren
Abstand nimmt.
Wird ein verlorenes Sparkassenbuch vor Durch
führung des Aufgebotsverfahrens durch einen anderen
als den Sparer vorgelegt, so hat die Sparkasse einen
entsprechenden Vermerk einzutragen. Sie leistet an
den Vorleger keine Zahlung, sofern sich nicht der
Sparer selbst damit einverstanden erklärt oder eine
vollstreckbare Entscheidung über die Person des
JiMttaManabacachlmlen beigehrarht wird.