.V Die Vorstandsmitglieder der Anstalt nehmen
an den Sitzungen des Verwallungsrates mit beratender
Stimme teil; sie können von der Sitzung ausgeschlossen
werden, wenn sie selbst oder das Vorstandskollegium
Gegenstand der Beratung oder Beschluillassung sind.
8 11
,1) Der Verwallungsral überwacht die Geschäfts
führung der Anstalt. Er kann durch Einsicht in die
Akten und Bücher vom Stande der Verwaltung
Kenntnis nehmen.
(2) In jeder Sitzung ist ihm vom Vorstand
Bericht über wichtige Vorkommnisse in der Ver
waltung zu erstatten.
8 12
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über:
a) Die Festsetzung des vom Vorstand für jedes
Geschäftsjahr aufzuslellenden Wirtschaflsplanes.
die Genehmigung von Überschreitungen des Wirt-
schaflsplunes sowie die Prüfung und Abnahme
der Jahresrechnung; die endgültigen Beschlüsse
über die Jahresrechnung stenen dem Magistrat
und der Stadtverordnetenversammlung, über den
Wirtschaflsplan dem Magistrat zu,
b) den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von
Grundstücken,
c) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme
von Bürgschaflsverpllichtungen.
d) die Bcstandsübernahme von anderen Versiche
rungsunternehmungen.
e) Einsprüche gegen Entscheide des Vorstandes.
f) die Fassung und Änderung der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungeil.
g) Änderungen des Geschäftsplanes.
h) Festsetzung der Beitragstarife.
i; die Aufnahme und Aufgabe von Versicherungs
zweigen sowie die Genehmigung. Rückversiche
rungen zu nehmen.
k) den Beitritt der Anstalt zu Verbänden öffentlicher
Versicherungsanstalten.
li Richtlinien für Reisekosten und Tagegelder.
(2) Über Satzungsänderungen und über die Auf
lösung der Anstalt beschließen Magistrat und Stadt
verordnetenversammlung von Groß-Berlin. Der Ver
waltungsrar kann Vorschläge machen.
IXL Vorschriften über den Geschäftsbetrieb
8 13
Geschäftsjahr und Jahrcsrcrhnung
1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Die Anstalt hat für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahres eine Jahresrechnung nufzustellen und
einen Geschäftsbericht anzuferligen.
:i Falls die Anstalt {len Betrieb weiterer Ver
sicherungszweige aufnimmt, ist die Rechnung für die
einzelnen Versicherungszweige streng getrennt zu
führen und auszuweisen. Das gleiche gilt für die
Aussonderung und Belegung der technischen Reserven.
8 11
Grundkapital
1) Die Anstalt ist mit einem Grundkapital von
tUUOfltX), HM ausgestattet Der Verwaltungsrat
fordert das Grundkapital beim Magistrat an. Der
Magistrat beschließt über die Einzahlung.
2; Das eingezahlle Grundkapital ist von der An
stall mit dem im jeweiligen Geschäftsjahr erzielten
mittleren Zinsfuß zu verzinsen, soweit die Vermögens-
... ‘" n ‘
8 lö
Beiträge der Versicherungsnehmer
Die Beiträge sind gemäß dem von dem Aufsichls-
rat für das Versicherungswesen genehmigten Ge
schäftsplan nach versicherungsmathemalischen Grund
sätzen zu berechnen. Eine Verpflichtung der Ver
sicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen
besieht nicht.
8 1«
Nittel zur Deckung der Verbindlichkeiten
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt
dient ihr gesamtes Vermögen einschließlich des
Grundkapitals.
8 1<
Vermögen der Anstalt
Verwendung der Überschüsse
(1; Ober die Verwendung einer Sicherheits
rücklage kann der Geschäftsplan nähere Bestimmun
gen treffen.
(2) Die einzelnen Versicherungsnehmer haben
keinen Anspruch auf das Vermögen der Anstalt.
(3) Die Bestände des Deckungsstocks und des-
freien Vermögens der Anstalt sind nach den im Ge
schäftsplan der Anstalt festgelegten und von dem
Aufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten
Vorschriften anzulegen.
(4) Das zur Deckung der Verbindlichkeiten aus
der Lebensversicherung dienende Vermögen und die
Überschüsse aus der Lebensversicherung dürfen nur
zugunsten der Lebensversicherung verwendet werden.
8 1»
Bekanntmachungen der Anstalt
Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch
Abdruck im Verordnungsblatt für Groß-Berlin.
IV. DionsUnlsfeht,
Übergangs- und SchluBbostünmungon
8 1«
. Aufsicht
(!) Die Aufsicht über die Anstalt führt der
Magistrat von Groß-Berlin.
(2) Der Magistrat kann bestimmen, daß die An
stalt mit der Feuersozietät Groß-Berlin unbeschadet
völliger rechnerischer Trennung gemeinsam verwaltet
wird.
8 20
Auflösung der Anstatt
(1) Im Falle der Auflösung der Anstalt ist mit
Genehmigung des Aufsichlsamtes für das Versiche
rungswesen der vorhandene Versicherungsbestand auf
eine andere öffentlich rechtliche Versicherungsanstalt
zu übertragen.
(2) Aus dem vorhandenen Vermögen wird, soweit
es ausreichl und nicht geschöftsplanmäßig zum
Deckungsstock (»der zur Gewinnrückstellung der Ver
sicherten gehört, nach Deckung aller Verbindlich
keiten zunächst der noch nicht zurückgezahlte Teil
des Grundkapitals nebst Zinsen zurückerstattet. Ober
die Verwendung des alsdann verbleibenden Restes
beschließt die Stadtverordnetenversammlung. Der
Verwallungsral kann über den. Magistrat Vorschlag
hierzu machen.
8 2t
Übergangs- und iHchlußbestimmungeu
1 Die Satzung tritt am 1. Juli 1047 in Kraft.
(2) Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom