Die Bank ist verpflichtet, die Ruhegcldlasten der
früheren Berliner Stadtbank nach Maßgabe des Be
schlusses des Magistrats zu tragen.
8 12
Jahrrsrechnungen
Zum Ende des Geschäftsjahres stellt der Vorstand
eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung
auf. Er erstattet einen Geschäftsbericht. Spätestens
6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres sind Bi
lanz. Gewinn- und Verlustrechnung sowie Geschäfts
bericht dem Verwaltungsral vorzule^en. Der Verwal-
lungsrat stellt die Bilanz, und die Gewinn- und Ver-
lustrechnung fest und leitet sie mit einem Prüfungs
bericht sowie dem Geschäftsbericht des Vorstandes
an den Magistrat zur Genehmigung weiter.
8 13
Reingewinn
Ein Reingewinn ist erst auszuweisen, wenn das
Grundkapital auf 100 Millionen RM erhöht und eine
ordentliche Rücklage von 50% des Grundkapitals (100
Millionen RM) sow'ie eine weitere besondere Rücklage
von 10% der nach der Bilanz ausstehenden Kredite,
gebildet ist.
Nach Volleinzahlung des Grundkapitals (75 Mil
lionen RM) erhält die Stadt Berlin hierauf bis zu
5% aus dem Reingewinn. Die Stadtverordnetenver
sammlung beschließt über die Verwendung des Rein-
f ewinns; der Verwaltungsral unterbreitet hierzu nach
■nhörung des Vorstandes Vorschlag.
8 U
Aufsicht und Prüfung
So lange ein gesamtdeutsches Aufsichtsamt für
Kreditwesen nicht besteht, unterliegt die Bank der
Aufsicht des Aufsichtsamtes für Banken in Groß
Berlin.
Die Bank unterliegt der Prüfung durch das ilaupl-
prüfungsamt. Der Magistrat kann auch eine Prüfung
durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer vor
nehmen lassen.
8 15
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Bank werden im Verord
nungsblatt des Magistrats veröffentlicht und in den
Kassenräumen ausgehängl.
8 10
Sa t zungsände rung
Abänderungen dieser Satzung beschließen die ver
fassungsmäßigen Organe von Groß-Berlin.
' 8 17
Auflösung
Die Bank kann nur durch Beschluß der verfas
sungsmäßigen Organe von Groß-Berlin aufgelöst wer
den. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
auch über die Verwendung des verbleibenden Rein
vermögens der Bank.
8 I«
Inkrafttreten der Satzung
Diese Salzung tritt mit dem 1. Juli 1U17 in Kraft.
Begründung:
Auf («rund militärischer Anordnung wurden in
Berlin alle früheren Banken einschl. der Berliner
Stadtbank kurz nach der Kapitulation geschlossen.
Zur Befriedigung der Geld- und Kredilbedürfnisse
Berlins wurde danach mit Genehmigung der Besat
zungsmacht das Berliner Sladtkontor gegründet. Es
war neben der Berliner Stadlsparkasse, die dem
Reaikredit zu dienen die Aufgabe behielt, bis zur Zu
lassung der genossenschaftlichen Volksbank die ein
zige tätige Bank. An diesem Zustand der Dreiteilung
hat sieh bislang nichts geändert. Ks oblieg) dem Ber
liner Sladtkontor das Personalkreditgeschäft und die-
volle übliche bankmäßige Betätigung. Die Berliner
.Stadtsparkasse betreibt neben dein üblichen kleinen
Personalkreditgeschäft das Realkreditgeschäft. Auf
gäbe der genossenschaftlichen Volksbank isl der Mil-
telständische Personalkredit Kredite bis /u
100000.— RM .
Ober diese Tätigkeit hinaus hat das Berliner Stadl
konlor noch Aufgaben zu erfüllen, die Aufgaben einer
öffentlichen Bank sind. Es. regelt den Geldumlauf
und -ausgleich und versieht teilweise Aufgaben, die
früher der Reichsbank oblagen.
Bei der Bedeutung, die das Berliner Sladtkontor
im Wirtschaftsleben von Berlin hat. erweist es sich als
notwendig, seine Rechtsstellung und Organisation
durch eine Satzung zu regeln. Während die frühere
Berliner Sludtbank. die das Berliner Sladtkontor nicht
forlsetzt. als reine Kommunalbank und kommunale
Girobank keine eigene juristische Person des öffent
lichen Rechtes war. ist es bei der völlig anderen Siel
lung des Berliner Stadtkontors, das für das Wirt .
schaftsgebiet von Groß-Berlin die große Bank der
Wirtschaft ist und auch staatliche Landesaufgaben
zu lösen hat. erforderlich, ihm die Stellung einer recht
lich selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts zu
geben. Die Gewährleistung der Stadl Berlin für die
Berliner Sladtbank wird durch die von Groß-Berlin
ersetzt. Sie kann gerade in Hinsicht auf die verön
derte Stellung nicht entbehrt werden. Das erhöhte
Risiko für die Gebietskörperschaft Groß-Berlin be
dingt andererseits, daß Groß-Berlin einen entsprechen
den Einfluß auf die Anstalt ausüben muß.
Die Entwicklung des Groß-Berliner Bankwesens
ist noch nicht abgeschlossen, ln den westlichen Län
dern Deutschlands sind Landeszenlralbanken heraus-
gebildet worden. Sie sind an das amerikanische Vor
bild angelehnt und werden auf die private Bankorgani-
sation entsprechend aufgebalil. Sie übernehmen auch
frühere Reichsbankaufgaben.
Die westliche Landeszentralbauk als eine Bank
der Banken ist in gewissem Sinne eine Organisation
der wirtschaftlichen Selbstverwaltung. Die einheil
liehe Steuerung des Geldwesens soll dein amerikani
schen Board entsprechend in einem Bankenral ge
sichert werden. In der sowjetischen Zone Deutsch
lands gibt es in der Hauptsache nur öffentliche
Banken. Sie haben ihre Spitze in den Bundesbanken.
Für die Aufgaben des öffentlichen Geldwesens sind
dort Giro- und Emissionsbanken in der Entwicklung
begriffen. Die Weiterentwicklung de» Berliner Bank
wesens kann noch nicht übersehen werden. Bis zur
endgültigen Klärung der Entwicklung ist es erforder
lieh, dem Berliner Stadt kontor die Rechtsstellung einer
Landeszentralbauk und einer Emissionsbank zu geben.
Sie hat dann eine so umfassende Stellung, daß Groß-
Berlin damit zunächst allen Aufgaben gerecht werden
kann, die sich aus der Entwicklung in den westlichen
und östlichen Ländern ergibt. Inwieweit es sich
später notwendig erweisen wird, eine besondere Stelle
für das öffentliche Geldwesen zu schaffen, hängt nicht
zuletzt von der staatsrechtlichen Entwicklung in
Deutschland ab.
Die Satzung sieht wie üblich zwei Organe fü»
die Anstalt vor: den Vorstand und den Verwallungs-
ral. Bei der großen Verantwortung, die aus dem Ge
schäftsbereich des Berliner Sladtkontor» erwächst, isl
dem Verwaltungsrat eine erhöhte Bedeutung zuge
messen. __ ,
254. Vorlage — zur Beschlußfassung — betr.
Satzung der Fcuernozletät Groß-Berlin
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die
nachfolgend« Salzung der Feuersozietäl Groß-Berlin.
Herlin. den 7. Mai 11*47
Magistrat von Groß-Berlin
gez. Louise Schroedcr gez. Dr. A c k e i