dem Angestellten möglich ist, sie für eigene Zwecke
käuflich zu erwerben.
Begründung:
Der Preis einer Flasche Schnaps entspricht z. Z.
dem durchschnittlichen Wochenlohn eines Arbeiters
oder eines Angestellten. Ist auch seine Ehefrau
bezugsberechtigt, so sind zwei Wochenlöhne erforder
lich, daß'sie den Schnaps, der beiden zusteht, auch
wirklich erhalten. Da solche Preise von der großen
Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung nicht gezahlt
werden können, so wandert das, was für sie als ein
gesundheitsförderndes Genußmittel gedacht ist. auf
bekannten Wegen in sehr erheblichen Mengen zum
Schwarzen Markt. Es wird damit der angestrebte
und im Interesse gerade auch der arbeitenden
Schichten unseres Volkes liegende Zweck der Zu
teilung nicht erreicht. Sollen also die zur Verteilung
gelangenden Spirituosen wirklich dem verbleiben, für
den sie gedacht sind, so ist erforderlich, daß sie zu
erschwinglichen Preisen zu kaufen sind. Es ist
deshalb erforderlich, daß die gegenwärtigen Preise
für Spirituosen den Einkommensverhältnissen an
gepaßt werden. Nur dann können Arbeiter und An
gestellte den zugeteilten Schnaps für eigene Zwecke
beziehen und selbst trinken.
Berlin, den 18. April 1947
Schwennicke, Schroedter
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der LDP
236. Antrag
Betr.: Schwimm- und Sportunterricht an
Schwerbeschädigte
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
Der Magistrat wird ersucht, allen Schwer
beschädigten. insbesondere Kriegsversehrten, auf
ihren Wunsch Schwimm- und Sportunterricht in
städtischen Hallen und Bädern und auf Sportplätzen
kostenlos zu erteilen.
Begründung;
Das Stadtbad Charlotlenburg, Krumme Straße,
hat solche kostenlosen Lehrgänge für Schwimmen
und Sport an Schwerbeschädigte bereits mit gutem
Erfolg durchgeführt. Gymnastische und sportliche
Betätigung werden als Heilfaktoren seit langem ge
schätzt und verwertet. Schwimm- und Sportunterricht
sind der Gesundung förderlich, erhöhen den Lebens
mut gerade der Schwerbeschädigten und erleichtern
ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß unter
möglichster Berücksichtigung des erlernten Berufes.
Die in Charlottenburg durchgeführte Regelung ist
deshalb auch in den anderen städtischen Hallen und
Freibädern in gleicher oder ähnlicher Art anzu
wenden.
Berlin, den 24. April 1947
Schwennicke, v.Wedel-Parlow
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der LDP
237. Antrag
Betr.: Rückgabe der Vereinsanlagen an die
Sportvereine
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
Der Magistrat wird ersucht, bei der Alliierten
Kommandantur die notwendigen Schritte zu unter
nehmen, damit den Berliner Sportlern ihre Vereins
anlagen zurückgegeben werden. Sofern der Kern des
neuen Vereins aus den ehemaligen Mitbesitzern
einwandfreier antifaschistischer Richtung besteht, ist
ihm sein Grundbesitz zurückzugeben. Sind für einen
solchen beschlagnahmten Vereinsbesitz keine früheren
Mitglieder Kern eines neuen Vereins, so sind die
Anlagen einem neugegründeten Verein derselben
oder einer verwandten Sparte zu überlassen.
Begründu n g:
Im Zuge der Beschlagnahme des national
sozialistischen Eigentums wurden auch die Sport
grundstücke der Vereine beschlagnahmt. Sie waren
aber niemals nationalsozialistisches Eigentum, son
dern einwandfrei gesetzliches Eigentum der Vereine.
Dieses Eigentum wurde fast ausschließlich vor 1933
erworben. Um dem Berliner Sport nun endlich
Gelegenheit zu geben, sich frei zu entfalten, ist die
Rückgabe seiner Anlagen, die die Vorbedingung des
Sportes sind, dringendes Erfordernis.
Berlin, den 8. Mai 1947
Schwennicke, v.Wedel-Parlow
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der LDP
Berlin, den 9. Mai 1947
Der Stadtverordnetenvorsteher
Suhr