gegenwärtig und in der nächsten Zukunft äußerst
kleinen Vorräte an Textilien. Schüttwaren und an
deren Bekleidungsgcgenständen zweckmäßiger, d. h.
an diejenigen Bedürftigen zu verteilen, die nicht in
der Lage sind, ihren Bedarf aus eigenen Beständen
zu decken. Hierdurch wurde eine Entspannung der
gesamten Versorgt!ngsläge auf diesem Gebiet mög
lich sein.
Berlin, den 24. April 15*47
Landsherg, von Broich-Oppert
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der CDU
220. Anfrage
Es mehren sich die Gerüchte innerhalb der Be
völkerung, wonach leitende Angestellte des Schlacht-
und Viehhofes wegen Unterschlagung von Fleisch
verhaftet bzw. ihres Amtes enthoben worden sind.
Der Magistrat wird um entsprechende Aufklärung
gebeten.
Berlin, den 26. April 1947
Landsierg, Hahn
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der CDU
221. Anfrage
Betr.: Pestalozzi Fröbel-Hnus
Durch Magistratsbeschluß Nr. 146 vom 10. 4.15*47
wurde das Pestalozzi-F'röbel-Haus zu einer Stiftung
des öffentlichen Rechts erklärt.
Wir fragen an, welche Gründe für diesen Be
schluß maßgebend waren und welche Pläne bezüglich
der künftigen Entwicklung des Pestalozzi-Fröbel-
Hauses bestehen.
Berlin, den 28. April 15*47
Litkc. Maron
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SED
222. Vorlage — zur Beschlußfassung — Uber
„Verordnung Uber die Inanspruchnahme
von Gegenständen zur Behebung sozialer
und wirtschaftlicher Notstände“
Wir bitten zu beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die
nachstehende Verordnung über die Inanspruchnahme
von Gegenständen zur Behebung sozialer und wirt
schaftlicher Notstände an.
/ Verordnung
über die Inanspruchnahme von Gegenständen zur
Behebung sozialer and wirtschaftlicher Notstände
1. Materielle Bestimmungen
8 1. Sozialer Notstand
ln Fällen sozialer Notstände, die auf Natur- oder
andere Katastrophen oder die Niederlage Deutsch
lands zurückzuführen sind, können Gegenstände des
hauswirtschaftlichen oder persönlichen Gebrauchs,
insbesondere Möbel, Hausrat, Arbeitsgerät, bei Privat
personen vorübergehend in Anspruch genommen und
Bedürftigen (Umsiedlern, Flüchtlingen, heimkehren
den Kriegsgefangenen, Bombengeschädigten, Opfern
des Faschismus u. a.) bis zur Beendigung des Not
standes zur Benutzung überwiesen werden.
Es können nur solche Gegenstände in Anspruch
genommen werden, die nach Art und Zahl den
Rahmen eines angemessenen Lebensstandes des Be
troffenen und seiner haushaltsangehörigen Familien
mitglieder überschreiten.
8 2. Pflichten des Bedürftigen
Auf die Gebrauebsüberlussung an den Itedurf
tigen finden die Vorschriften des bürgerlichen Gesetz
huches über Miete sinngemäß Anwendung.
Der Bedürftige hat insbesondere eine ange
messene Vergütung für Gebrauch und Abnutzung an
den Betroffenen zu zahlen und die Lasten der Erhal
tung zu tragen. Er hat die Gegenstände pfleglich
zu behandeln und für eine ebensolche Behandlung
durch andere zu sorgen. Eine Weiterüberlassung an
Dritte ist nicht zulässig. Bei Gefahr des Unterganges
oder ungewöhnlicher Verschlechterung oder der In
anspruchnahine der Gegenstände von anderer Seite
hat er Anzeige bei der Zuweisungsslelle oder dem Be
troffenen zu erstatten.
Schuldhafte Verletzung dieser Pflichten begründet
eine Schadenersatzpflicht.
8 3. Zahlungsunvermögen, Hückgabepflichl
Bei Zahlungsunvermögen des Bedürftigen oder
einem anderen Ausfall der Vergütung hälfet die
Stadt Berlin. Diese hat ein Hückgriffsrecht gegen
den Bedürftigen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Un
möglichkeit der Rückgabe.
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung
der Vergütungs- oder Erhaltungspflicht oder in son
stigen wichtigen Fällen, insbesondere wenn der Be
dürftige aus Groß-Berlin verzieht, kann die Zuwei-
sungsstelle die Zuweisung an den Bedürftigen rück
gängig machen. Dieser hat die Gegenstände inner
halb der gesetzten Frist herauszugeben. Die Her
ausgabe kann unmittelbar durch Vollzugsbeamte im
Verwaltungswege erzwungen werden.
Zur Währung der Rechte der Stadt Berlin oder
des Betroffenen kann eine Sicherheitsleistung durch
den Bedürftigen angeordnef werden.
8 4. Vertragliche Übernahme
An Stelle der Gebrauchsüberweisung (8 1) kön
nen der Verfügungsberechtigte und der Bedürftige
einen Miet- oder einen Kaufvertrag abschließen. Der
Verfügungsberechtigte kann verlangen, daß der Be
dürftige den Gegenstand käuflich zum Zeitwert über
nimmt. Der Abschluß der Verträge erfolgt unter Ver
mittlung der Zuweisungsstelle.
§ 5. Wirtschaftlicher Notstand
Bei allgemeinwirtschaftlichen Notständen der in
8 1 bezeichneten Art oder in Fällen, in denen Gegen
stände des gewerblichen Betriebsvermögens
(Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Ersatz- und Zube
hörteile u. a.) nicht oder ungenügend oder nicht be
stimmungsgemäß verwendet werden und dadurch der
wirtschaftliche Wiederaufbau behindert oder ge
fährdet wird, können diese Gegenstände in Anspruch
genommen und geeigneteren öffentlichen oder pri
vaten Verwendungsstellen zur Benutzung überwiesen
werden. Die Bestimmungen der §§ 1 t finden ent
sprechende Anwendung.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können
auch Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertig
erzeugnissen oder sonst verbrauchbare Sachen dem
bestinimungsgcmäßen Verbrauch zum Nutzen der
Allgemeinheit zugeführt werden. In diesem Falle
ist der Wert der Gegenstände zu ersetzen.
8 6. Höchstdauer der Inanspruchnahme
Die Höchstdauer der Inanspruchnahme beträgt
in den Fällen des 8 1 drei Jahre, in den Fällen des
8 5 fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tage der
Inanspruchnahme.
Nach Ablauf der Frist kann die Inanspruchnahme
wiederholt werden, jedoch höchstens zweimal.
8 7. Verlassenes Gut
Gebrauchs- und andere Gegenstände, auch ver
lassene Grundstücke, sowie betriebswirtschaftliche
Vermögenswerte, deren Eigentümer oder Vcrfügungs-
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