Nr. 3 1946 47
(20—23 i • ■
\ oiiagen
für die
Stadtverordnetenversammlung von Grot>-Berlin
20. Dringlichkeitsantrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
Der Magistrat wird beauftragt, die Brennstoffbe
stände der Theater, Kinos, Bars und Tanzdielen zu er
fassen und sie den Schulen, Krankenhäusern und
Wärmehallen zur Verfügung zu stellen.
Berlin, den 7. Januar 1947.
Litke, Maro n
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SED
21. Dringlichkeitsantrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
1. Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverord
netenversammlung in der nächsten Sitzung eine
Vorlage zu unterbreiten, die Bestimmungen über
die Erstattung des Arbeitsentgeltes enthält, das
durch Betriebseinschränkungen oder Stillegungen
infolge Strom- bzw. Kohlenmangels den Arbei
tenden verlustig geht.
2. Die vorsieht, daß die Zeit der Betriebsstillegungen
den Arbeitenden nicht auf den Urlaub ange
rechnet wird.
3. Das Haupternährungsamt anweist, daß die Be
schäftigten T\*cht wegen der Betriebsstillegungen
in eine niedrigere Lebensmittelkartenstufe ein
gruppiert werden.
Berlin, den 7. Januar 1947.
Litke, Maron
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SED
22. Dringlichkeitsantrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
Gesetz über die Gewährung einer Arbeltalosenlillle
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Arbeitslosenhilfe erhält, wer unfreiwillig arbeits
los, aber arbeitsfähig und arbeitswillig ist und in
den letzten 12 Monaten vor Eintritt seiner Arbeits
losigkeit wenigstens 6 Monat^/in einer versicherungs-
pflicbtigen Beschäftigung gestanden hat.
§ 2
Als arbeitsfähig gilt, wer imstande ist, durch eine
Tätigkeit wenigstens ein Drittel dessen zu erwerben,
was geistig und körperlich gesunde l’ersonen gleichen
Geschlechts und ähnlichen Alters durch gleiche Ar
beit zu verdienen pflegen.
8 3
Wer den Verlust einer ihm zumutbaren Arbeit
t‘l oder die Aufnahme oder Ver
richtung einer solchen Arbeit nhlehnt oder unterläßt
und dadurch arbeitslos wird, erhält für 4 Wochen
keine Unterstützung.
8 1
Das Hauptamt für Arbeit setzt regelmäßig
Meldungen der unterstützten Arbeitslosen fest, die
Arbeitslosenhilfe erhallen.
§ 5
Für die Auszahlung der Arbeitslosenhilfe werden
folgende Lohnklassen geschaffen:
Lohnklasse I: bis 21,— UM
Lohnkiasse II: von mehr als 24,— RM bis 36,— RM
Lohnklasse III: von mehr als 36,—RM bis 48,— RM
Lohnklasse IV: von mehr als 48,— RM bis 60,—RM
Lohnklasse V: von mehr als 60,— RM pro Woche.
Für Gehaltsempfänger ist die Lohnklassen-
cinteilung entsprechend anzuwenden.
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Die wöchentlichen Sätze der Arbeitslosenhilfe
betragen;
in Lohnkiasse I
in Lohnklasse II
in Lohnklasse 111
in Lohnklasse IV
in Lohnklasse V
die llauplunterslülzung 10.— RM
die Hauptunterslützung 11,50 RM
die Hauptunterslützung 13,— RM
die. Hauplunterstützung 14,— RM
die Hauptunterslützung 16,— RM.
8 "
F'amilienzuschläge werden den llauptunter-
slutzungsempfängern gezahlt, wenn sie mit den
Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft
leben und ihren Lebensunterhalt ganz oder über
wiegend bestritten haben.
Der Familienzuschlag beträgt für den ersten
Angehörigen 3,90 RM, für jeden weiteren Angehörigen
2.70 RM pro Woche!
§ 8
Im Einzelfalle darf die Unterstützung einschließ
lich der Familienzuschläge 6O'/r des durchschnitt
lichen Arbeitsentgeltes des letzten halben Jahres
nicht übersteigen, das für die Zugehörigkeit der
Lohnklasse maßgebend ist.
Bei Arbeitslosen der Lohnklasse 1 erhöht sich
die Grenze auf 80 r /f des durchschnittlichen Arbeits
entgeltes des letzten halben Jahres, wenn mindestens
ein zuschlagsberechligler Angehöriger vorhanden ist.
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Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz
ergehen nach Zustimmung durch die Stadtverord
netenversammlung durch den Magistrat der Stadtver
waltung Berlin Magistrat — Hauptamt für Arbeit).
Berlin, den 7. Januar 1947.
Litke. Maron,
C h w a 1 c k , Schlimme
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SED