Der Magistrat von Groß-Berlin wird beauftragt,
bei Neueinstellungen von Angestellten und Arbeitern
solche Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die
nach dem 30. Januar 1933 aus politischen Gründen
zur Entlassung gelangten oder in Verfolg des Ge
setzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
vom 7. 4. 1933 und der dazu erlassenen Ausführungs
bestimmungen vom 4. 5. 1933 gemaßregelt wurden,
sofern sie den geltenden Einstellungsbedingungen
entsprechen.
Bei Festsetzung der Bezüge sollen diese Ange
stellten und Arbeiter als ununterbrochen beschäftigt
gelten.
Berlin, den 17. 12. 1946.
K i e 1 g a s t
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SPD
16. Antrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
1. Die zuständige Stelle des Magistrats wird be
auftragt, bei der Alliierten Kommandantur Ver
handlungen zu führen, die eine Loslösung vom
bisherigen Kommunalsport ermöglicht.
2. Es ist ein Sportausschuß zu schaffen, der alle
Fragen des Berliner Sports behandelt.
Neumann Barthelmann
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SPD
17. Antrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen;
Es sind Mittel zur Verfügung zu stellen, um
Wohnheime für diejenigen Jugendlichen einzurich
ten, die aus sozialen und pädagogischen Gründen
nicht bei den Eltern wohnen können.
Begründung: Eine erhebliche Anzahl von
Jugendlichen lebt ohne Eltern und Angehörige in
Untermiete und ist dadurch unzulänglich versorgt.
Andere Jugendliche können infolge der Überfüllung
der Wohnungen und aus sozialen und erzieherischen
Gründen nicht bei den Eltern belassen werden. Für
diese Jugendlichen sind keine geeigneten Wohn-
möglichkeiten vorhanden, da die Heime der Schwer-
erziehbaren nicht geeignet sind. Es ist daher
dringend erforderlich, kleine Wohnheime mit guter
pädagogischer Leitung zu schaffen, um der Verwahr
losung dieser Jugendlichen vorzubeugen.
Berlin, den 24. 12. 1946.
Neumann
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SPD
18. Antrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen;
1. Der Magistrat wird um sofortige Feststellung ge
beten, ob und in welcher Weise die Stadt Berlin
an dem „Berliner Verlag GmbH“ bzw. an der von
ihm herausgegebenen „Berliner Zeitung" finan
ziell beteiligt ist.
2. Liegt eine solche Beteiligung vor, so wird der
Magistrat ersucht, unverzüglich seinen ganzen
Einfluß dahin geltend zu machen, daß eine Än
derung ln der Zusammensetzung der Redaktion
und ln der politischen Haltung des Blattes ein-
tritL
3. Erweist sich dies als unmöglich, so ist das
städtische Kapital aus dem Unternehmen zurück
zuziehen.
4 Der Stadtverordnetenversammlung ist sobald wie
möglich Bericht zu erstatten.
Berlin, den 30. 12. 1946.
N e u m a n n
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SPD
19. Antrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle be
schließen:
Um die Wirtschaft auf der Grundlage der Selbst
verwaltungen in den Dienst des Gemeinwohls zu
stellen, ist unter demokratischer Kontrolle eine Wirt-
schaftskanuner zur Wahrnehmung aller der Gesamt
wirtschaft gemeinsamen Interesse zu errichten. Die
Wirtschaftskammer hat am friedlichen und plan
mäßigen Neubau der Berliner Wirtschaft mitzuwirken
und eine dem gemeinwirlschaftiichen Geiste wider
sprechende Entwicklung zu verhindern.
Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverord
netenversammlung alsbald einen Geiatzsntwart ver
anlagen, der Art und Umlang der Aufgaben der Wiri
sch aitskammer bestimmt und in dem folgende Grund
sätze zur Durchführung zu bringen sind:
1. Grundlage der Wirtschaftsorganisation sind
Fachgemeinschaften der Betriebe und Unterneh
mungen. Beim Handwerk gelten die vorhandenen
Innungen als Fachgemeinschaften. Unternehmer
verbände sind unzulässig.
Die Vertretung wirtschaftlicher Interessen ist
ausschließlich Aufgabe der zu schaffenden Wirt
schaftsorganisation.
2. Die Wirt.schaftskammer umfaßt;
a) Ordnungsaufgaben gemäß den Erfordernissen
der Selbstverwaltung von Industrie, Handel
und Handwerk unter demokratischer Kontrolle.
b) Lenkungsaufgaben gemäß den Erfordernissen
des planmäßigen Aufbaues der Industrie, des
Handels und des Handwerks nach gemein-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
3. Alle auf Grund einer gewerblichen Genehmigung
zugelassenen Betriebe und Unternehmungen des
Handwerks, des Handels und der Industrie sind
in Kammern zusammenzufassen. Die Kammern
gliedern sich in Fachgemeinschaften bzw. In
nungen. In allen Organen sind die Geschäfts
leitungen und die Belegschaften vertreten.
Aufbau und Aufgaben der Kammern werden
durch Gesetz geregelt. Die Innungen geben sich
Satzungen. Die Industrie-, Handels- und Hand
werkskammern werden in der Wirtschafte
kammer Groß-Berlins zusammengefaßt. Die drei
Kammern wählen den Hauptausschuß der
Wirtschaftskammer.
Das Präsidium der Wirtschaftskammer wird
zu je einem Drittel von diesem Uauptausschuß
dem Magistrat und den Gewerkschaften vorge
schlagen und von der Stadtverordnetenversamm
lung bestätigt
Die Stadtverordnetenversammlung bestellt
den Präsidenten.
4. Außer den der Wirtechaftskammei; gegebenen
Aufgaben der Selbstverwaltung wird ihr die
Durchführung behördlicher Maßnahmen im Rah
men der Planung und Bewirtschaftung übertragen.
5. Der besondere Aufgabenkreis, der dem durch das
Sozialisierungsgesetz zu bildenden gemeinwirt
schaftlichen Unternehmen als Körperschaft des
öffentlichen Rechte gegeben ist, wird durch die
Funktionen der Wirtschaftskammer nicht beein
trächtigt.
6. Die Finanzierung der Industrie-, Handels- und
Handwerkskammer erfolgt durch Beiträge der
angeschlossenen Betriebe.
Die Finanzierung der Wirtschaftskammer er
folgt durch die Kammern sowie durch Zuschüsse
der Gewerkschaften und der Stadt Berlin.
Berlin, den 30. 12. 19i6.
Swolinikjr
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SPD