8
§ 13
Die Stellvertretung des Vorsitzenden der Kammer
wird von der Vollversammlung geregelt.
8 14
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Über eine
Dienstaufwandsentschädigung beschließt im Rahmen des
Haushaltsplans der Kammer des Handels die'Voll
versammlung.
VI.
Die Vollversammlung
8 15
Die Vollversammlung ist die gewählte Vertretung
der kammerzugehörigen Unternehmen Groß-Berlins. Sie
hat neunzig Mitglieder, und zwar je zur Hälfte Vertreter
der Geschäftsleitungen und Vertreter der Belegschaften
der Unternehmen.
Die Vollversammlung tritt vierteljährlich einmal
zusammen. Die Einberufung hat durch den von der
Vollversammlung gewählten Vorsitzenden zu erfolgen,
wobei die Tagesordnung mitzuleilen ist. Ist der Vor
sitzende der Vollversammlung verhindert, erfolgt die
Einberufung durch den Vorsitzenden der Kammer des
Handels.
Außerordentliche Sitzungen können
a) vom Vorsitzenden;
b) auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder;
c) auf Verlangen des Vorstandes einberufen werden.
8 16
Der Vollversammlung liegt ob:
1. die Beschlußfassung über die ihr vom Vorstand oder
aus ihrer Mitte gemachten Vorlagen;
2. die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Vor
standes über die Arbeit der Kammer und die wirt
schaftliche Lage der kammerzugehörigen Wirt
schaftszweige;
3. die Aufstellung von Richtlinien und Weisungen für
die Arbeit der Kammer, soweit dies nicht durch
die Wirtschaftskammer erfolgt;
4. die Wahl der Vertreter der Kammer in die Haupt
versammlung der Wirtschaftskammer;
3. die Einsetzung von Ausschüssen nach § 23 des Ge
setzes vom 1 und die Ent
scheidung über deren Beschlüsse;
6. die Beschlußfassung über den Haushaltsplan der
Kammer;
7. die Wahl des Vorstandes der Kammer und der
Handelsräte;
8. die Regelung der Stellvertretung des Vorsitzenden
der Kammer;
9. die Entscheidung über die Zahlung einer Dienst-
aufwandsentschädigung an den Vorstand.
8 17
Der Vorstand ist zu allen Sitzungen der Vollver
sammlung einzuladen. Er hat im Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden der Vollversammlung die Tages
ordnung festzusetzen.
8 18
Die Vollversammlung kann jederzeit an den Vor
stand Anfragen richten und Berichterstattung verlangen.
Der Vorstand muß während der Beratung jederzeit
gehört werden.
8 19 '
Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Vollversamm
lung ist beschlußfähig. w T enn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
VII.
Geschäftsführung
8 20
Die Geschäfte der Kammer werden durch den Ge
schäftsführer und im Verhinderungsfälle durch seinen
* *
Stellvertreter geführt Der Geschäftsführer ist dem
Vorstand für die ordnungsmäßige Durchführung der ihm
übertragenen Aufgaben verantwortlich.
8 21
Die in der Kammer beschäftigten Personen, mit
Ausnahme des Geschäftsführers und seines Stellver
treters. werden von dem Vorsitzenden der Kammer
angestellt und entlassen. Die Dienstverträge sind in
schriftlicher Form festzulegen.
VIII
Organisation
8 22
Die Organisation der Kammer des Handels gliedert
sich entsprechend den Wirtschaftszweigen, Fachzweigen
und Stufen in Abteilungen. Über die Errichtung und
Umbildung von Abteilungen beschließt der Vorstand auf
Vorschlag des Geschäftsführers.
8 23
Zur Beratung der Abteilungen und Referate werden
Handelsräte gebildet, welche je zur Hälfte aus Vertretern
der Geschäftsleitungen und der Belegschaften der Unter
nehmen des Fachzweiges bestehen. Die Zahl der Mit
glieder der Handelsräte soll zwölf nicht übersteigen:
sie werden auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kammer
von der Vollversammlung gewählt. j
Die Abteilungen, Referate und Fachgemeinschaften
sind den Handelsräten zur Auskunft und Bericht
erstattung verpflichtet
Die Abteilungen und ihre Referate fassen die Fach
gemeinschaften uncT Handelsräte des zugehörigen Wirt
schafts- oder Fachzweiges zur Bearbeitung gemeinsamer
Aufgaben zusammen. Die Leiter der Abteilungen und
Referenten können gleichzeitig Geschäftsführer einer
oder mehrerer Fachgemeinschaften sein.
§ 24
Sachdczernate (z. B. für Preisfragen. Planung, Be
wirtschaftung und Kontingentierung. Berichtswesen und
Statistik, betriebswirtschafliche Fragen) können ein
gerichtet werden. Die Errichtung bedarf der Zu
stimmung des Präsidiums der Wirtschaftskammer.
Für das Verhältnis zu den Sachdezernaten der
Wirtschaftskammer gilt § 23 der Satzung der Wirt
schaftskammer Groß-Berlin.
8 25
Die Kammer ist berechtigt, durch Beauftragte die
Befolgung gesetzlicher Vorschriften in den kammer-
zugehörigen Unternehmen zu überwachen. Die Beauf
tragten sind mit einer Dienstanweisung und einem (
Ausweis zu versehen.
8 26
Für das Haushalts- und Kassenwesen gilt die Haus
halts- und Kassenordnung der Wirlschaftskammer Groß-
Berlin.
Die Feststellung des Haushaltsplans der Kammer des
Handels erfolgt durch Beschluß der Vollversammlung.
Anlage 4
Satzung der Kammer des Handwerks
I.
Bezirk s
§ 1
Die Kammer des Handwerks in der Wirtschafts
kammer umfaßt das Gebiet von Groß-Berlin.
II.
Siegelführung
§ 2
Die Kammer des Handwerks führt das Kleine
Kammersiegel mit dem Bären und dem Zusatz ..Kammer
des Handwerks“.