8 4
Die Kammer der Industrie führt ihre Aufgaben
nach den Anordnungen des Vorstandes im Rajimen
der Richtlinien und Weisungen der Hauptversamm
lung und der ihnen entsprechenden Anordnungen
des Präsidiums der Wirtschaftskammer durch
IV
Aufsicht
8 5
Die Kammer der Industrie untersteht der Auf
sicht der Wirtschaftskammer Groß-Berlin.
V.
Der Vorstand
8 6
Der Vorstand der Kammer der Industrie, be
stehend aus dem Vorsitzenden der Kammer und
sechs bis neun Mitgliedern wird von der Vollver
sammlung gewählt.
8 7
Der Vorstand erledigt die ihm durch Gesetz
vom — oder durch diese Satzung über
tragenen Aufgaben und ist von dem Vorsitzenden der
Kammer in allen wichtigen Fragen zu unterrichten
und anzuhören.
8 8
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist be
schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
8 9
Die Mitglieder des Vorstandes leiten jeweils eine
oder mehrere Abteilungen der Kammer, für deren
Arbeit sie verantwortlich sind. Der Vorsitzende der
Kammer kann die Leitung einer oder mehrerer Ab
teilungen übernehmen.
8 10
Der Vorsitzende der Kammer beruft die Sitzungen
des Vorstandes ein und leitet sie. Die Sitzungen fin
den nach Bedarf statt und müssen auf Antrag von
mindestens drei Mitgliedern einberufen werden.
8 11
Der Vorsitzende der Kammer ist Vorgesetzter
aller in der Kammer der Industrie beschäftigten Per
sonen. Der Abschluß einer Betriebsvereinbarung be
darf der Zustimmung des Vorstandes.
8 12
Der Vorsitzende der Kammer vertritt die Kammer
der Industrie nach außen. Urkunden, welche die
Kammer vermögensrechtlich verpflichten, sind vom
Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder von
deren Stellvertretern zu unterzeichnen.
8 13
Die Stellvertretung des Vorsitzenden der Kammer
wird von der Vollversammlung geregelt.
§ U
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Uber eine
Dienstaufwandsentschädigung beschließt im Rahmen
des Haushaltsplans der Kammer der Industrie die
Vollversammlung.
VI.
Die Vollversammlung
8 15
Die Vollversammlung ist die gewählte Vertretung
der industriellen Unternehmen Groß-Berlins. Sie
hat neunzig Mitglieder, und zwar je zur Hälfte Ver
treter der Geschäftsleitungen und Vertreter der Be
legschaften der Unternehmen.
Die Vollversammlung tritt vierteljährlich einmal
zusammen. Die Einberufung hat durch den von der
Vollversammlung gewählten Vorsitzenden zu er
folgen, wobei die Tagesordnung mitzuteilen ist. Ist
der Vorsitzende der Vollversammlung verhindert,
erfolgt die Einberufung durch den Vorsitzenden der
Kammer der Industrie.
Außerordentliche Sitzungen können
a) vom Vorsitzenden;
b) auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder;
c) auf Verlangen des Vorstandes
einberufen werden.
8 16
Der Vollversammlung liegt ob:
1. die Beschlußfassung über die ihr vom Vorstand
oder aus ihrer Mitte gemachten Vorlagen;
2. die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des
Vorstandes über die Arbeit der Kammer und die
wirtschaftliche Lage der Industrie;
3. die Aufstellung von Richtlinien und Weisungen
für die Arbeit der Kammer, soweit dies nicht
durch die Wirtschaftskammer erfolgt;
i. die Wahl der Vertreter der Kammer in die Haupt
versammlung der Wirtschaftskammer;
5. die Einsetzung von Ausschüssen nach § 23 des
Gesetzes vom und die Entschei
dung über deren Beschlüsse;
6. die Beschlußfassung über den Haushaltsplan der
Kammer;
7. die Wahl des Vorstandes der Kammer und der
Industrieräte;
8. die Regelung der Stellvertretung des Vorsitzen
den der Kammer;
!■). die Entscheidung über die Zahlung einer Dienst-
aufwandsentschädigung an den Vorstand.
8 17
Der Vorstand ist zu allen Sitzungen der Voll
versammlung einzuladen. Er hat im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden der Vollversammlung die
Tagesordnung festzusetzen.
§ 18
Die Vollversammlung kann jederzeit an den Vor
stand Anfragen richten und Berichterstattung ver
langen. Der Vorstand muß während der Beratung
jederzeit gehört werden.
8 19
Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Voilver
Sammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend iah
VII.
Geschäftsführung
8 20
Die Geschäfte der Kammer werden durch den
Geschäftsführer und im Verhinderungsfälle durch
seinen Stellvertreter geführt. Der Geschäftsführer ist
dem Vorstand für die ordnungsmäßige Durchführung
der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.
8 21
Die in der Kammer beschäftigten Personen, ruh
Ausnahme des Geschäftsführers und seines Stell
vertreters, werden von dem Vorsitzenden der Kammer
angestellt und entlassen. Die IMeltstvertr&ge sind io
schriftlicher Form fesizulegen.