Drucksache Nr. 108
1948
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Vorlage Nr. 777
für die
Stadtverordnetenversammlung von Groß - Berlin
Ausgegeben am 27. April 1948 für die (66.) Ordentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
von GroB-Berlin am 29. April 1948
777. Beschluß des Wlrtschaflspolitischen Aus
schusses vom 13. 4. 1948 zur Vorlage — zur
Beschlußfassung — über Gesetz über die
Wirtschaftskammer Groß-Berlin, Satzung
der W irtschaftskammer Groß - Berlin,
Satzung der Kammer der Industrie, Satzung
der Kammer des Handels, Satzung der
Kammer des Handwerks (Vorlagen
Nrn. 57/404 und 61/422)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenver
sammlung folgende Beschlußfassung:
Gesetz
über die Wirtschaftskammer GroB-Berlin
§ 1
Um die Wirtschaft in den Dienst des Gemeinwohls
zu stellen, w-ird auf der Grundlage der Selbstverwaltung
eine Wirtschaftskammer zur Wahrnehmung aller der
Gesamtwirtschaft gemeinsamen Interessen errichtet. Die
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden in
dieser Wirtschaftskammer Groß-Berlin organisatorisch
zusammengefaßt. Die Wirtschaftskammer hat am fried
lichen planmäßigen Neubau Groß-Berlins mitzuwirken
und eine dem gemeinwirtschaftlichen Geiste ent
sprechende Entwicklung zu fördern. Die Wirtschafts
kammer Groß-Berlin ist die alleinige Organisation der
gewerblichen Wirtschaft Groß-Berlins zur Wahrnehmung
w-irtschafts- und sozialpolitischer Aufgaben.
§2
Innerhalb der Wirtschaftskammer Groß-Berlin
werden die
Kammer der Industrie.
Kammer des Handels.
Kammer des Handwerks
errichtet»
§ 3
Als fachliche Vertretung der Unternehmen werden
Fachgemeinschaften und Innungen gebildet.
I.
Rechtsstellung der Körperschaften
§ 4
Die Wirtschaftskammer Groß-Berlin und die
Kammern der Industrie, des Handels und des Hand
werks sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
§ 5
Die Fachgemeinschaften und Innungen haben die
Stellung von rechtsfähigen Vereinen.
§ 6
Die Wirtschaftskammer Groß-Berlin führt das
Große Kammersiegel, die Kammern der Industrie, des
Handels und des Handwerks führen das Kleine Kammer
siegel nach Maßgabe der hierüber von dem Magistrat
v on Groß-Berlin zu erlassenden Vorschriften.
II.
Aufgaben
§ 7
Die Wirtschaftskammer Groß-Berlin hat selbstver
antwortlich die Gesamtw’irtschaft Groß-Berlins zu ent
wickeln. zu fördern und für den Ausgleich der wirt
schaftlichen und sozialen Interessen zu sorgen. Sie
unterstützt die staatliche und kommunale Wirtschafts
verwaltung bei der Planung und Koordinierung der
gewerblichen Wirtschaft und steht ihr bei der Durch
führung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Die Wirtschaftskammer Groß-Berlin hat ferner die
ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Auf
gaben durchzuführen.
Die Wirtschaftskammer Groß-Berlin kann den
Kammern der Industrie, des Handels und des Hand
werks Aufgaben zur Durchführung übertragen.
Zu den Aufgaben der Wirtschaftskammer Groß-
Berlin gehört insbesondere:
1. die Behörden wirtschaflspolitisch zu beraten, sie
durch Erstattung von Gutachten und Berichten über
die Wirtschaftslage durch statistisches Material und
andere Unterlagen zu unterstützen und Vorschläge
zur Förderung der Wirtschaft zu machen;
2. bei der Aufstellung von Bedarfs-, Produktions- und
Verteilungsplänen mitzuarbeiten;
3. bei der Beschaffung, Kontingentierung und Ver
teilung der bewirtschafteten Rohstoffe, Hilfsstoffe
und sonstigen Waren mitzuwirken;
4. die Mitarbeit bei der Preisbildung und Preisüber
wachung;
5. die beratende Mitwirkung bei dem Zustandekommen
von Gesamtvereinbarungen über Lohn- und Arbeits
bedingungen;
6. die Mitwirkung in Fragen des gewerblichen Rechls-
schutzes;
7. gerichtliche Gutachten zu erstatten, bei der Be
stellung von Konkurs- und Vergleichsverwaltern.
Geschäftsaufsichtspersonen und Treuhändern mitzu-
wirken;
8. die Mitwirkung bei der Erteilung der Gewerbe
erlaubnis;
9. bei handelsregisterlichen Eintragungen mitzuwirken
und Vorschläge bei der Ernennung von Handels
richtern zu machen;
10. Sachverständige öffentlich zu bestellen, zu beeiden
und zu beaufsichtigen oder in besonderen Fällen
vorzuschlagen;
11. bei der Zulassung und Prüfung der Wirtschafts
prüfer und Buchprüfer mitzuw’irken sowie die
Beeidigung und öffentliche Bestellung der mit Erfolg
geprüften Anwärter vorzunehmen und über diese die
Aufsicht zu führen;
12. bei der Organisation der fachlichen Ausbildung und
Fortbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Lehr-
lingswesen. Gesellen- und Meisterprüfungen, Fort
bildungskurse) mitzuwirken;