»
4
4. Gewürzsalze, deren Kochsalz- oder Gewürzgehalt nicht
den Vorschriften des 8 1 (3) oder des 8 4 (2) ent
spricht ;
5. kochsalzhaltige Gewürzgemenge, die nicht den Vor
schriften des 8 4 (1) entsprechen;
6. Gewürzgemenge, Würzkränter und Gewürzsalze, die
. Nitritpökelsalz enthalten.
8 7
Als verdorben sind insbesondere anzusehen und auch
bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen Ge
würze, einschließlich der Würzkränter, Gewürzgemenge
ünd Gewürzsalze, die infolge zu langer oder mangelhafter
I>agerung ihren Wiirzwert größtenteils eingebüßt haben.
8 8
Die Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Ver
kündung in Kraft.
Begründung;
Der Krlaß der Verordnung ist dringend erforderlich.
. weil sich im Verkehr mit Gewürzen und Zubereitungen
nach 1945 erhebliche Mißstände heransgestellt haben.
Berlin, den 6. April 1948
> Magistrat von Groß-Berlin
L. Schroeder Dr, Harms
772. Vorlage ( — zur Kenntnisnahme — über
Verordnung über Backpulver, Hirschhorn
salz und Pottasche für Backzwecke
Wir bitten, von der nachstehenden „Verordnung über
Backpulver, Hirschhornsalz und Pottasche für Back-
zwecke" Kenntnis zu nehmen.
Diese Verordnung wurde durch den Magistrat von
Groß-Berlin mit Beschluß Nr. 765 vom 25. 2.1948 verab
schiedet.
Verordnung über Backpulver,
Hirschhornsalz und Pottasche für Backzwecke
Auf Grand des 8 5 Nru, 1 und 5, hinsichtlich der
88 5 und 6 dieser Verordnung auf Grund des 8 5 Nr. 4 des
Ia*bensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936
(RGBl. I S. 17) /14. August 1943 (RGBl. I S 488) wird
verordnet:
8 1
(1) Backpulver sind zur Lockerung von Backwaren,
insbesondere Feinbäckwaren, bestimmte Gemische von vor
wiegend chemischen Stoffen, aus denen während der Teig-
bereitung und des Backvorganges Kohlensäure frei wird.
Sie bestehen aus Kohlensäureträgern und sauren Be
standteilen unter Zusatz eines Trennmittels, Kohlensäure
träger und saure Bestandteile, im richtigen Mengenver
hältnis zueinander getrennt verpackt, ohne Trennmittel,
dürfen ebenfalls als Backpulver bezeichnet werden.
(2) Andere chemische Triebmittel, wie Hirschhorn
salz und Pottasche, die nur für die Bereitung von Flach-
gebäcken geeignet sind, dürfen nicht unter der Bezeich
nung Backpulver in den Verkehr gebracht werden.
8 2
(1) Zur Herstellung von Backpulver sind nur zu
gelassen :
1. Als Kohlensäureträger: Natriumbikarbonat (doppelt-
kohiensaures Natrium, Natron), bei Aluminiumsulfat
oder Alaun enthaltenden Backpulvern auch Kalzinm-
karbonat. Bei Backpulvern, die Aluminiumsulfat oder
Alaun enthalten, muß bei Verwendung von Kalzium-
karbonat mindestens 1 g des für 500 g Mehl bestimm
ten Kohlensäureträgers aus Natriumbikarbonat be
stehen. Als Kalziumkarbonat dürfen verwendet wer
den; gefälltes Kalziumkarbonat oder Schlämmkreide
von genügendem Feinheitsgrad, deren Sand- und
Tongehalt (ln verdünnter Salzsäure unlöslich? Be
standteile der Asche) 1 v. H. nicht übersteigen.
2. .fls saurer Bestandteil: Weinsäure, Zitronensäure und
die sauren Natrium-, Kalium oder Kalziumsalze dieser
Säuren* und der Phosphorsäuren, milchsaures Kalzium
(Kalziumlaktat), Adipinsäure und Gemische der vor*
. genannten Stoffe. Bis auf weiteres sind auch Bern-
steinsäure, Aluminiumsulfat und Alaun (Kalium
oder Natriumalaun), auch in Gemischen, zugelassen.
3. Als Trennmittel: Stärkemehle, Getreidemehle, Kal
ziumkarbonat (Nr. 1 Satz 3), Haferschaienmehl bis
zu 7 g in der für 500 g Mehl bestimmten Backpnlver-
- menge. —’ -
(2) Die Abteilung Gesundheitswesen des Magistrats
von Groß-Berlin kann die Verwendung anderer Stoffe zu-
lassen.
(3) Backpulver müssen in der für 500 g Mehl be
stimmten Menge mindestens 2,35 g wirksame Kohlensäure
(entsprechend 1200 Kubikzentimeter Kohlendioxyd, bezogen
auf 0° und Normaldruck) enthalten. Nach der Umsetzung
darf nicht mehr als 0,6 g unwirksame, aus löslich«! Kar
bonaten stammende Kohlensäure vorhanden sein. Beim
Händler längere Zeit gelagerte Backpulver sind noch als
verkehrsfähig anzusehen, w«m sie wenigstens 2 g wirk
same Kohlensäure in der für 500 g Mehl bestimmten
Menge enthalten.
(4) Bei Backpulver, das milchsnures Kalzium ent
hält, dürfen höchstens 20 v. H. der wirksamen Kohlen
säure durch Umsetzung dieses Stoffes entwickelt werden.
(5) Die Bestandteile der Backpulver und anderer
chemischer Triebmittel dürfen keine gesundheitsschäd
lichen Stoffe enthalten. Unter Verwendung von Kalzinm-
phosphaten hergestelltes Backpulver darf nicht mehr als
1 v. H. Kalziumsuifat (berechn« als Ca SO*. 2 H»0) und
nicht mehr als 4 v. H, Trikalziumpbosphat, berechnet
auf das gesamte P.ackpulver, enthalten.
(6) Bei der Herstellung von Backpulvern und an
deren chemischen Triebmitteln dürfen Farbstoffe, Es
senzen. Aromen und Gewürze nicht verwendet werden.
8 3
Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Auf
machung liegt insbesondere vor, wenn
1. Backpulver sowie Hirschhornsalz oder Pottasche für
Backzwecke unter einem Phantasienamen in den Ver
kehr gebracht werden, ohne daß sie gleichzeitig als
solche gekennzeichnet sind ;■
2. in der Bezeichnung von Backpulvern auf einen. Be
standteil hingewiesen wird, der ganz oder teilweise
durch andere Bestandteile ersetzt ist;
3. Hirschhornsalz oder Pottasche mit Angaben oder in
einer Aufmachung in den Verkehr gebracht werden,
die sie zur Herstellung von anderen Backwaren als
Flachgebäcken geeignet erscheinen lassen;
4. Backpulver sowie andere chemische Triebmittel, wie
Hirschhornsalz oder Pottasche, unter Bezeichnungen,
Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht
werden, die auf eine einsparende Wirkung hlnweisen,
wie Eierkuchenbackpulver, Eisparmittel, Eiersatz
mittel n. dgl.
Als verfälscht oder verdorben sind insbesondere an
zusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr
ausgeschlossen Backpulver, die nicht mindestens die in
§ 2 Abs. 3 vorgeschriebene Menge wirksamer Kohlensäure
enthalten,
8 5
Auf den Packungen oder Behältnissen der Back
pulver muß der Zeitpunkt nach Monat und Jahr an
gegeben sein, bis zu dem ihr Inhalt bei sachgemäßer
Lagerung die in 8 2 Abs. 3 vorgeschriebene Menge wirk
samer Kohlensäure enthält.
.8 6
(1) Werden Backpulver oder andere chemische Trieb-
mittei in Packungen oder Behältnissen an den Verbrau
cher abgegeben, so muß auf den Packung«! oder Be-