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(2) Anleihen dürfen nur aufgenommen werden,
wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden
sind. Sie dürfen nur zur Bestreitung eines außer
ordentlichen Bedarfs, in der Regel nur für Anlagen
von bleibendem Wert aufgenommen werden.
(3) Für Ausgaben, die durch Anleihen gedeckt
werden sollen, muß ein außerordentlicher Haushalts
plan aufgestellt werden.
Artikel
(1) Haushaltsüberschreitungen dürfen nur mit Zustim
mung des Senats im Falle eines unvorhergesehenen und un
abweisbaren Bedürfnisses vorgenommen werden.
(2) Für Haushaltsüberschreitungen ist die nachträg
liche Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen.
(3) Erhebt der mit der Leitung des Finanzwesens be
auftragte Senator gegen eine Haushaltsüberschreitung Ein
spruch, so ist ein Beschluß des Abgeordnetenhauses herbei
zuführen.
Artikel 7t»
Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen
Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so ist der
Senat ermächtigt, die notwendigen Ausgaben zu
leisten, um bestehende Einrichtungen zu erhalten,
gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen
und die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu
erfüllen.
(1) Vorlagen und Anträge, durch die im Haus
haltsplan nicht vorgesehene Ausgaben entstehen,
müssen in zwei Lesungen beraten werden, zwischen
denen in der Regel 48 Stunden liegen sollen.
(2) Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über
die Deckung enthalten.
Artikel 78
Die Mitglieder des Senats und der Bezirksämter,
sowie alle Angestellten der Verwaltung, die gegen
die Bestimmungen der Verfassung über das Finanz
wesen schuldhaft verstoßen, haften für den daraus
entstandenen Schaden. Eine Verpflichtung zum
Schadensersatz ist jedoch nicht gegeben, wenn die
Handlung zur Abwendung einer nicht vorausseh
baren dringenden Gefahr erfolgte und die Verletzung
der Vorschriften nicht über das durch die Notlage
gebotene Maß hinausgegangen ist.
Artikel 79
Für die öffentlichen Wirtschaftsunternehmen und
Betriebe ist eine allgemeine Betriebsordnung aufzu
stellen. Haushaltsführung, Vermögensverwaltung
und Rechnungslegung der öffentlichen Wirtschafts
unternehmen und Betriebe sind nach Maßgabe dieser
Betriebsordnung so einzurichten, daß ein klarer Ein
blick in die laufende Betriebsführung und die Er
gebnisse möglich ist.
Artikel 80
(1) Die Umwandlung von öffentlichen Betrieben
und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in
selbständige juristische Personen bedarf eines Be
schlusses des Abgeordnetenhauses.
(2) Sondervermögen sind im Haushaltsplan nachzu
weisen.
(3) Die Veräußerung von Vermögenswerten wird
durch ein Gesetz über die Vermögensverwaltung von
Berlin geregelt.