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Volume 149 ([1143-1167])

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)

1166. Beschluß des Ausschusses für Sozialwesen 
vom 9. Dezember 1948 zu dem Dringlich 
keitsantrag der Fraktion der CDU über 
zwangsweise Einziehung von Beiträgen 
durch die Versicherungsanstalt Berlin 
— außerhalb der lfd. Nrn. der TO. 89 — 
'Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversamm 
lung folgende'Beschlußfassung: 
„Der Magistrat wird ersucht, die Versicherungsanstalt 
Berlin anzuweisen, bis zur Verabschiedung der Vorlage 
Nr. 133/1007 die Beiträge der. Selbständigen, die mehr als 
7200,— DM Jahreseinkommen haben, auf Antrag zu 
stunden.“ 
Berichterstatter; Stadtv. Sc htoedter 
1167. v orlage — zur Beschlußfassung — über 
Verordnung über die Niederlegung von 
Tarifverträgen 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 
nachstehende Verordnung über die Niederlegung von 
Tarifverträgen. 
§ 1 
Tarifverträge über Arbeitsbedingungen, welche 
zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Ver 
tretern von Arbeitgebern abgeschlossen werden, so 
wie Ergänzungen und Abänderungen bestehender 
Tarifverträge sind von den Vertragsparteien in drei 
Unterzeichneten Ausfertigungen bei dem Magistrat 
von Groß-Berlin, Abteilung für Arbeit, niederzulegen. 
§ 2 
(1) Durch die Niederlegung wenden die Tarif 
verträge rechtswirksam, sofern die Abteilung für 
Arbeit innerhalb 14 Tage nach Empfang keine Bean 
standungen wegen Verletzung bestehender Vor 
schriften erhebt. Beanstandete Tarifverträge wer 
den mit der Zurückziehung der Beanstandung rechts 
wirksam. 
(2) Die rechtswirksame Niederlegung ist im Ver 
ordnungsblatt für Groß-Berlin öffentlich bekanntzu 
geben. Eine Ausfertigung des Vertrages wird durch 
die Abteilung für Arbeit dem Arbeitsgericht Berlin 
zugesandt. 
§3 - 
(1) Das Außerkrafttreten eines Tarifvertrages 
ist- der Abteilung für Arbeit von den Vertragspar 
teien innerhalb eines Monats mitzuteilen. 
(2) Durch die Erfüllung der Verpflichtung aus 
den §§ 1 und 3 seitens einer Vertragspartei werden 
die übrigen Vertragsparteien frei. 
8 4 
Die Einsicht in die Tarlfsaihmlung bei der Ab 
teilung für Arbeit-ist jedem gestattet. 
8 5 
Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen 
aus dieser Verordnung nicht nach, so kann die Ab 
teilung für Arbeit eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe 
von 300,— DM festsetzen. 
Weigert sich eine Partei, ihrer Verpflichtung 
trotz Festsetzung einer Ordnungstrafe nachzu 
kommen, können gegen sie erneut Ordnungsstrafen 
bis zur Höhe von je 1000, DM verhängt werden. 
8 6 
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Berlin 
vom 16. 2. 1946 (VOBI. S 144) wird aufgehoben. 
8 7 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver 
öffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin 
in Kraft. 
B e g r ü n d u n g : 
Die Verordnung über die Errichtung eines Tarif 
registers vom 16. Februar 1946 sah noch die Zu 
stimmung der Abteilung für Arbeit für den Abschluß 
von Tarifverträgen und deren Eintragung in, ein 
Tarifregister vor, wobei bestimm! war, daß die Tarif 
verträge erst durch diese Eintragung rechlswirksam 
werden. Wenn auch wegen- der notwendigen Über 
einstimmung mit bestehenden Vorschriften auf eine 
Beanstandungsmöglichkeit nicht verzichtet werden 
kann, so erscheint es zweckmäßig und entspricht der 
gewerkschaftlichen Zielsetzung, daß Tarifverträge 
wirksam -werden, ohne daß es einer formellen Zu 
stimmung des Magistrats bedarf. Bei der Wichtig 
keit, der lückenlosen Kenntnis bestehender Tarif 
verträge für die Allgemeinheit und der Sicherung 
ihres den Vorschriften entsprechenden Inhalts kann 
auf einert Zwang zur Beachtung der Einreichungs 
und Benachrichtigungsvorschriftcn nicht verzichtet 
werden.. Es erwies sich deshalb, wie bei dem Zustand 
vor 1933, der Einbau von Strafvorschriften a‘ls er 
forderlich. 
Berlin, den 26. November 1948 
Magistrat von Groß-Berlin 
L. Schroetter Fleischmann
	        
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