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(1) Die Beziehungen der Studenten zu der Hochschule
werden durch eine besondere Hoehschulordnung geregelt.
Diese hat insbesondere Bestimmungen über die Aufnahme
der Studenten, die Ordnung des Unterrichtsbetriebes, das
Diszipllnarwesen und den Ausschluß von Studenten wegen
'mangelnder Begabung bzw. ungenügender Leistungen zu
enthalten.
(2) Die Hoehschulordnung wird vom Direktor und
Senat nach vorheriger Bestätigung erlassen.
VI. Prüfungswesen
« ii»
(1) Die Hochschule hat das Hecht, Abschlußprüfungen
ahzuhalten, soweit dazu ein öffentliches Bedürfnis und
die künstlerischen und beruflichen Voraussetzungen für
die verschiedenen Studienzweige in den einzelnen Ab
teilungen gegeben sind. Für jede solche Abschlußprüfung,
die für einen Studienzweig eingerichtet wird, ist je eine
gesonderte Prüfungsordnung maßgebend, welche die Ver
langte Studiendauer, die Prüfuugsanforderüngen, die Zu
sammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungs-
Verfahren und gegebenenfalls die durch die Prüfung er
worbene Berechtigung bestimmt., Die Prüfungsordnung
wird auf Vorschlag des Direktors nach Beratung lm Senat
durch den Magistrat erlassen.
s ' (2) Die Anordnung von 'Zwischenprüfungen in den
einzelnen Ableitungen" und von- allgemeinen Leistungs-
prüfungeu aus besonderen Anlässen wird durch die Hocli-
schuiordnung geregelt.
VII. Die Verwaltung
S 20/
t
Auf (lic Verwaltung und die Fiuanzgebarung der
Hochschule finden die allgemeinen Personal- und Verwal-
Uingsordnnngen und die Vorschriften des Magistrats sinn
gemäß Anwendung. Die Hochschulverwaltung ist ah Wei
sungen der die Dienstaufsicht ausübenden Abteilung des
Magistrats gebunden..
§ 21
(1) Der leitende Beamte der Verwaltung führt die
laufenden Geschäfte selbständig. Er ist für seine Tätigkeit
dem Direktor verantwortlich/
(2) - Ihm obliegen insbesondere die Personalangelegen
heiten, das Haushaltswesen .und die finanzielle Verwal
tung sowie der Verkehr mit den Behörden.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
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- Soweit die Bestimmungen dieser Satzung eine Ge
nehmigung oder Bestätigung vorsehen, hat sie durch die
zuständige Dienststelle des Magistrats — Abteilung für
Volksbildung — zu erfolgen.
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. . -
(1) Nachdem diese Satzung Rechtskraft erlangt hat,
Sind die in den «« 9 und 11 vorgesehenen Organe der
Hochschule zu bilden. Dabei erfolgt die Berufung bzw. Be
stätigung 'der Abteilungsleiter f§ 9 Abs. 2) erstmalig auf
Antrag des Direktors durch den Magistrat.
(2) Der Zeitpunkt für den einheitlichen Beginn aller
Amtsperioden wird vom Magistrat bestimmt.
S 24
Nach der Neubestellung bzw. Bestätigung der Organe
ist die Neuordnung des Lehrkörpers gemäß ? 14 durch
zuführen.
■ S 25
Diese Satzung tritt am 2'6. November I9J t H in Kraft,"
Berichterstatter: Stadtv. Lands.berg.
Anmerkung:
Änderungen gegenüber der Vorlage fles Magistrats
sind durch Kursivdruck kenntlich gemacht.
1162* Beschluß des Ausschusses für Bau- und
Wohnungswesen vom 26. 11. 1948 zur
Vorlage — zur Beschlußfassung — über
die Zustimmung zu weiteren Ausfüh-
rungsbestimmungen der Alliierten Kom
mandantur vom 23. 1. 1946 — BK/O (46)
60 — VOBL 1947 S. 209 — (Vorlage
Nr. 143/1081)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung;
„Mit Rücksicht darauf, daß die dem Ausschuß
für Bau- und Wohnungswesen erst kürzlich über
wiesene umfangreiche Vorlage einer eingehenden Be
ratung bedarf, die bis zum Ende der Parlaments-,
Periode aber nicht mehr abgeschlossen werden kann,
wird die Vorlage an den Magistrat zurückgegeMn
mit dem Anheirhgeben, sie zu Beginn der, nächsten
LegisIaturpeViode der Stadtverordnetenversammlung
erneut vorzulegen.“
Berichterstatter; Stadtv. M arkewit z.
1163. Beschluß des Ausschusses für Volksbil
dung vom 9. Dezember 1948 zur Vorlage
— zur Beschlußfassung — über Satzung
des Hochschulinstitutes für Wirtschafts
kunde (Vorlage Nr. 135/1043)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversamm
lung folgende Beschlußfassung:
„Der Magistrat wird ersucht, in einer Vorlage über die
Gestaltung des Institutes für AVirtschäftskunde neue Vor
schläge zu machen.“
Berichterstatter: Stadtv. I, a'nd s h e r g
1164. Beschluß des Wirtschaftspolitischen Aus
schusses vom 23. 11. 1948 zum Dringlich
keitsantrag der Fraktion der SPD be
treffend Verordnung über eine vorläuligc
Erfassung von Währungsgewinnen heim
Gundeigentuni. in Groß-Berlin (Wäh
rungsgewinnabgabe-Verordnung)
Der Ausschuß empfiehlt der Sladtfcmrdneten-
versammlung unter Zurückziehung des Beschlusses
des Ausschusses vom 2. 11. 1SM8 — Vorlage Nr. 145»
1114 — wie folgt zu beschließen:
Erstes Gesetz
zur Sicherung der Forderungen für den Lasten-
ausgleicb und über eine vorläufige Verwendung der
Währungsgewinnabgabe in GroB-Berlln
vom 1918
St 1
(1) Zur Erfassung von Währupgsgewinnen wird
auf Grundstücken, deren Hypotheken durch die Neu
ordnung des Geldwesens eine Umstellung erfahren
haben, eine öffentliche Last (Ausgleiöhslast) in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen dem früheren
Nennbetrag in Reichsmark und dem gesetzlich um
gestellten Betrag in Deutscher Mark zugunsten der
Gebietskörperschaft •Groß-Berlin entsprechend dem
Inhalt des Grundbüchs begründet. Eine Ausgleicbs-
laet entsteht nicht, soweit die Hypothek dem Eigen
tümer zueteht. Soweit beim Inkrafttreten dieses Ge
setzes eine persönliche Haftung des Grundstücks
eigentümers nicht bestanden ,hat. wird sie durch
dieses Gesetz nicht begründet.
(2) Die Ausgleichslast entsteht unbeschadet einer
von der gesetzlichen Regelung abweichenden Forde-
rungsumstellung.
(3) Die Ausgleichslast erhält den früheren Bang
hinter dem umgestellten Betrag ohne Rücksicht auf