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1135» Beschluß des Ausschusses für Bau- und
Wohnungswesen vom 18. November 1948
zur Vorlage — zur Beschlußfassung —
über Baulandumlegungsgesetz für Groß-
Berlin (Vorlage Nr. 137/1046)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenver
sammlung folgende Beschlußfassung:
„Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Beratung
der Vorlage in Kenntnis des Inhalts der weiteren, der
Stadtverordnetenversammlung noch nicht zugeleiteten Bau
gesetze, vorzunehmen, wird die Vorlage an den Magistrat
zurückgegeben mit dem Änheimgeben, sie in der nächsten
Legislaturperiode wieder vorzulegen.“
Berichterstatter; Stadtv. Markewitz
1136. Beschluß des Sportausschusses vom
10. November 1948 zum Antrag der Frak
tion der SPD über Umwandlung des
Hauptsporlamtes in ein selbständiges Amt
für Leibesübungen (Vorlage Nr. 38/263)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenver
sammlung folgende Beschlußfassung;
„Der Magistrat wird beauftragt, die Umwandlung
des Hauptsporlamtes im Sinne des Antrages der Fraktion
der SPD — Vorlage Nr. 38/263 — vorzubereiten und unter
Berücksichtigung der vom Unterausschuß des Sportaus
schusses in seiner, Sitzung vom 28.4.1948 protokollarisch
festgelegten Grundsätze durchzuführen.
In einer Aussprache der zuständigen Stellen des Ma
gistrats mit den lizenzierten Vereinen, an der die Mitglie
der des Sportausschusses zu beteiligen sind, sollen die
Grundsätze für eine geordnete Überleitung des Hauptsport
amtes festgestellt werden.“
Berichterstatter: Stadtv. Barthelmann
1137. Beschluß des Hauplausschusses vom
12. November 1948 zum Antrag der Frak
tion der LDP über Rentenzahlung an
frühere Beamte (Vorlage Nr. 140/1063)
mit Zusatzantrag der Fraktion der SPD
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenver
sammlung folgende Beschlußfassung;
„Der Magistrat wird ersucht, die persönlichen und
sachlichen Kosten der Verwaltung zu überprüfen und über
das Ergebnis zu berichten.
" Die Beschlußfassung über eine weitere Bereitstellung
von Mitteln für Rentenzahlung an frühere Beamte ent
sprechend dem Antrag der Fraktion der LDP — Zusatz
antrag der Fraktion der SPD — Vorlage Nr. 140/1063 —
wird zunächst zurückgestellt.“
Berichterstatter: Stadtv. Schroedter
1138. Vorlage — zur Beschlußfassung — über
Statut für den Berliner Kunstpreis —
Jubiläumsstiftung 1848/1948 (Vorlage
Nr. 100/717)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das nach
stehende Statut des Berliner Kunstpreises — Jubiläums
stiftung 1848/1948.
Begründung:
Anläßlich des Revolutionsgedenktages 1848 haben die
Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat von
Groß-Berlin am 18. März 1948 den Berliner Kunstpreis
— Jubiläurasstlftung 1848/1948 — gestiftet. Der Magistrat
wurde durch diesen Beschluß beauftragt, der Stadtverord
netenversammlung eine Vorlage über das Stiftungsstatut
vorzulegen.
Das vorgelegte Gesamtstatut enthält zunächst die für
den gesamten Berliner Kunstpreis maßgebenden Bestim
mungen und führt dann die besonderen Bedingungen für
die einzelnen Preisverteilungen auf den Gebieten der
Literatur, der Musik, der Bildhauerei, der Malerei und der
Graphik an.
Mit der Annahme des Statuts hat der Beschluß vom
18. März 1948 — Vorlage 100/717 — für die Stadtverord
netenversammlung seine Erledigung gefunden.
Berlin, den 15. November 1948
• Magistrat von GroG-Berlin
Dr. Friedensburg May
Statut für den Berliner Kunstpreis
Jubiläumsstiitung 1848—1948
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Berliner Kunstpreis gelangt alljährlich für künst
lerische Leistungen auf den Gebieten „Literatur“, „Musik“,
„Bildhauerei“, „Malerei“ und „Graphik“ zur Verteilung.
Für die einzelnen Kunstgebiete ist der Betrag des Preises
gleich hoch.
Der Preis wird in jedem Jahr durch den Haushalt
festgesetzt.
i 2
Die Verleihung ist regelmäßig ♦)
Sie kann aus
besonderem Anlaß für einzelne Kunstgattungen an einem
anderen Zeitpunkt erfolgen.
§ 3
Die Stiftung des Preises bezweckt die Anerkennung
hervorragender — insbesondere durch ihr Leben und Wir
ken mit Berlin verbundener — lebender Künstler oder
einzelner bedeutender Kunstwerke. Der Preis dient der
Förderung der künstlerischen Leistungen, Besondere Be
rücksichtigung sollen junge Begabungen erfahren.
§ 4
In der Regel wird das Gesamtwerk des Künstlers
ausgezeichnet, doch ist die Verleihung des Preises auch
für einzelne hervorragende Kunstwerke möglich.
Die Preise können einem oder mehreren Künstlern
oder Kunstwerken zuerkannt werden.
I 5
Der Verleihung kann, wenn kein Künstler oder Kunst
werk die Voraussetzungen erfüllt, auf Beschluß des Preis
gerichts unterbleiben, jedoch nicht in mehr als zwei auf
einanderfolgenden Jahren.
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Die Verleihung des Preises soll grundsätzlich an
Künstler erfolgen, die deutsche Staatsangehörige und in
Deutschland ansässig sind.
I T
Vorschläge für die Preisverleihung bzw. Arbeiten der
Künstler sind spätestens drei Monate vor dem Termin der
jeweiligen Preisverleihung beim Magistrat von Groß-Berlin,
Abteilung für Volksbildung, einzureichen.
§ 8
Über die Verleihung des Preises entscheidet ein für
jedes der Kunstgebiete alljährlich zu bildendes Preis
gericht.
Jedes der Preisgerichte wird aus sieben Persönlich
keiten gebildet, von denen drei namhafte Künstler der be
treffenden Kunstgattung, zwei Angehörige der Berliner
Stadtverwaltung und zwei Stadtverordnete von Groß-
Beriin sein müssen.
*) Hier ist der Verleihungszeitpunkt oder die Ver
anstaltung, bei welcher die Verleihung erfolgt, einzusetzen.